Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 72 (NJ DDR 1964, S. 72); die Persönlichkeit des Täters und gibt Antwort auf die Frage nach der Vollzugsart, der der Verurteilte am Straf beginn zuzuführen ist. Es wäre falsch anzunehmen, die Bestimmung der Vollzugsart sei im Erlaß genau festgelegt und dabei brauche man keine großen Überlegungen anzustellen. In Abschn. 7 Ziff. III/2 wird ausdrücklich betont, daß ,.das Gericht zur besseren Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten und aller Umstände der Tat von der unter II Ziff.2 getroffenen Regelung abweichen (kann)“. Das heißt mit anderen Worten, daß in jedem einzelnen Falle geprüft werden muß, ob solche Bedingungen vorliegen, die ein Abweichen von der Grundregel notwendig machen. In bestimmten Grenzfällen wird das bereits im System der Kategorisierung nach Ziff. II/2a bis c geschehen müssen, und zwar: 1. Wenn der Tat keine feindliche Einstellung gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht, ihre Organe oder Funktionäre zugrunde liegt und eine Strafe ausgesprochen worden ist, deren Strafmaß zwei Jahre Freiheitsentzug oder mehr, aber nicht über drei Jahre beträgt. In diesem Fall besteht die Wahl zwischen der Einweisung in die Kategorie II oder III. 2. Wenn ein mehrfach mit Freiheitsentzug vorbestrafter Rechtsbrecher wegen der jetzigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Hier muß das Gericht entscheiden, ob die Einweisung in die Kategorie I oder II zweckmäßiger ist. 3. Wenn eine staatsfeindliche Handlung vorliegt und der Täter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Auch hier besteht die Wahl zwischen Kategorie I oder II. 4. Wenn der Täter bereits einmal mit Freiheitsentzug vorbestraft ist und er nunmehr zu Freiheitsentzug von zwei Jahren oder mehr, aber nicht über drei Jahre bestraft worden ist. Wie bei Erstbestraften ist zwischen Kategorie II oder III zu entscheiden. So erwachsen den Gerichten aus dem Rechtspflegeerlaß im Hinblick auf die Bestimmung der Kategorie eine ganze Reihe von Problemen, von deren richtiger Lö- sung die richtige Entscheidung im Einzelfall abhängt. Fehlentscheidungen in dieser Hinsicht beeinträchtigen in den meisten Fällen den Erziehungserfolg und die Wirksamkeit der Freiheitsstrafe. Die ungerechtfertigte Einstufung eines Verurteilten in eine niedrigere Kategorie birgt die Gefahr der negativen Einwirkung und der Verbreitung schädlicher Einflüsse auf andere Verurteilte in sich und versetzt den Verurteilten in die Lage, ungerechtfertigt die Vergünstigungen der betreffenden Vollzugsart in Anspruch zu nehmen. Außerdem werden bei ihm selbst die dieser Vollzugsart eigenen Mittel und Methoden der erzieherischen Einwirkung keinen Erfolg haben, und der Zweck der Strafe wird nicht erreicht. Soll der Zweck der Strafe aber erreicht werden, müssen die Bemühungen aller Rechtspflegeorgane aufeinander abgestimmt und auf die Verhütung von Verbrechen gerichtet sein. Aus diesem Grund wäre z. B. zu wünschen, daß die Gerichte im Urteil die Persönlichkeit des Verurteilten umfassender, allseitiger charakterisieren und die Beweggründe, Ursachen und Bedingungen, die zur Begehung der Straftat führten, ausführlicher schildern, damit die mit der Umerziehung beauftragten Angehörigen des Stx'afvollzugs von vornherein ein möglichst lebensnahes Bild vom Verurteilten erhalten, denn von der im Urteil vorgenommenen Einschätzung der Tat und der Person des Täters sind weitgehend die ersten Erziehungsmaßnahmen abhängig. Im persönlichen Gespräch mit dem Verurteilten kann so auch schneller und besser der „wunde Punkt“ gefunden und der für die Erziehung notwendige Kontakt hergestellt werden. Bei kürzeren Freiheitsstrafen sollte begründet werden, warum auf den Freiheitsentzug nicht verzichtet wurde. Dann wird noch stärker erkennbar, welche Umstände in der Person des Verurteilten im Zusammenhang mit der begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe führten, und das Urteil wird gleichzeitig zu einer echten Hilfe für die Vollzugsorgane. Aus den gleichen Gründen wäre es vorteilhaft für die Gestaltung der erzieherischen Einwirkung, wenn das Gericht im Einzelfall erläutern würde, warum es bei der Bestimmung der Kategorie von der Grundregel abgewichen ist. 2ut* Diskussion RUDI FRENZEL, wiss. Assistent am Institut für Strafrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Kriminalitätsursachen und Täterpersönlichkeit Die Partei der Arbeiterklasse und der Staatsrat haben wiederholt auf die Notwendigkeit der allseitigen und genauen Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen strafbarer Handlungen als der entscheidenden Voraussetzung für eine wirksame Verbrechensbekämpfung hingewiesen und dazu in verschiedenen Dokumenten die politische Grundorientierung gegeben1. Von diesen Erkenntnissen müssen wir ausgehen, wenn wir die These’ daß die Masse der Kriminalität in der DDR auf rückständigen, bürgerlichen Lebens- und Denkgewohnheiten beruht, in ihrer Bedeutung für Theorie und Praxis richtig erfassen und konkretisieren wollen. Das ist die unabdingbare Voraussetzung, um Klarheit über den Begriff der Ursachen der Kriminalität zu schaffen. * S. 1 Vgl. Programm der SED, Einheit 1963, Heft 1, S. 53; Hechtspflegebeschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 (NJ 1961 S. 74) und Rechtspflegebeschluß vom 24. Mai 1962 (NJ 1962 S. 329); Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. April 1963, Schriftenreihe des Staatsrates 1963, Nr. 2, S. 108. Gegenwärtig fehlt es an einer einheitlichen Terminologie für diejenigen Erscheinungen und Faktoren, die zusätzlich zu den Überresten im Bewußtsein der Menschen zur Erklärung der aus Rückständigkeit begangenen Straftaten in der DDR angeführt werden. Außerdem bestehen recht unterschiedliche Auffassungen über die Wirkungsweise dieser Faktoren. Unklarheiten hierüber kommen auch in Urteilen, Anklageschriften usw. zum Ausdruck, soweit diese Dokumente überhaupt zuverlässige Angaben über die Ursachen der Straftaten enthalten. Abgesehen davon, daß jede Straftat ihre spezifischen, unmittelbaren Ursachen hat, ist dennoch unverkennbar, daß der erkenntnistheoretische Standpunkt in der Ursachenfrage recht unterschiedlich ist und daß meist sehr einseitige Vorstellungen über das Entstehen der Straftaten vorhanden sind. Das soll am Beispiel der Erziehungs- und Aufsichtspflichtverletzungen verdeut- . licht werden: Einerseits werden ausschließlich (psy- i 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 72 (NJ DDR 1964, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 72 (NJ DDR 1964, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich und der Weiterführung des Klärungsprozesses Wer ist wer? dienen. Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens die zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens zur Verfügung gestellt wurde. Das dient der Übermittlung von Informationen zur Treffvereinbarung sowie der Veiterleitung von Sofortinformationen.

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