Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 718 (NJ DDR 1964, S. 718); menlebens zu verhindern Dadurch haben die Kameradschaftsgerichte eine sehr große Autorität erlangt“9. Dabei erhebt sich allerdings die Frage, ob der Werktätige, der sich wegen der Behebung irgendeiner Störung im menschlichen Zusammenleben an die Konfliktkommission wendet, ohne eine Beratung zu beantragen, nicht zunächst zur Gewerkschaft als seiner unmittelbaren Interessenvertreterin hätte gehen müssen. Erfahrungsgemäß häufen sich die Konsultationen (die Hilfeersuchen ohne Absicht, eine Beratung zu beantragen) bei denjenigen Konfliktkommissionen, die mit erfahrenen Kollegen besetzt sind, also mit gesellschaftlich aktiven Kollegen, die ihre Funktion schon mehrere Jahre bekleiden. Sie sind aus ihrer konkreten politisch-erzieherischen Tätigkeit bekannt und genießen in eben dieser Eigenschaft das Vertrauen der Kollegen. Man erwartet von ihnen die Kenntnis gleichgelagerter Fälle, die Kenntnis der Fachliteratur und einschlägiger Bestimmungen sowie die Verbindung zu Gerichten und Untersuchungsorganen. In unserem Betrieb handelt es sich dabei ausnahmslos um diejenigen Konfliktkommissionen, die in einem sehr engen Kontakt zu den Gewerkschaftsleitungen stehen. Die „starke“ Konfliktkommission wird am meisten jum Konsultationen und Aussprachen gebeten. Stark ist sie aber gerade wegen ihres Platzes innerhalb der politischen Massenarbeit. Natürlich wissen das auch die Werktätigen, von denen sie konsultiert wird. Keine Konfliktkommission ist besser als die Gewerkschaftsarbeit in ihrem Betrieb oder Betriebsteil. Es handelt sich also nicht um eine abstrakte Zuständigkeitsfrage, sondern um eine Frage der maxi-'malen Nutzung aller Potenzen der sozialistischen Gesellschaft für die Festigung der Gesetzlichkeit. Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus der psychologischen Würdigung des Falles, daß der Werktätige selbst einen Fehler anzeigt, aber kein „großes Aufsehen“ wünscht, sei es, daß er einfach noch unentschlossen ist, daß die Sache minimal ist. oder sei es. daß der Werktätige noch nicht die politische und menschliche Reife besitzt, um den seelischen oder beruflichen Belastungen, die jede ernste Auseinandersetzung mit sich bringen kann, standzuhalten. Man braucht nicht viel Menschenkenntnis, um zu wissen, daß es noch Werktätige gibt, die auf das sozialistische Recht bauen, ohne daß sie schon aktive Kämpfer für das sozialistische Recht wären. Es ist daher kein Zufall, daß (jedenfalls in unserem Betrieb) Anträge auf Beratung und Entscheidung eines Falles durch die Konfliktkommission viel häufiger von staatlichen Einrichtungen eingehen als von einzelnen Werktätigen. Man darf die geringere Antragsinitiative der Werktätigen nicht als Mißtrauensvotum gegen unsere sozialistische Rechtsordnung auslegen. Es handelt sich, ganz abgesehen von den natürlichen Fällen der Unentschlossenheit des Werktätigen oder der minimalen Bedeutung, die er der Sache beimißt, manchmal einfach darum, daß das Gute am Sozialismus, speziell an den neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen. noch nicht von jedermann begriffen ist. Mancher Werktätige will keinen Antrag stellen, weil er irgendwelche späteren Nackenschläge“ befürchtet. Er folgt insofern noch dem von der bürgerlichen Gesellschaft [unterlassenen Lebensstil. Aber er hat andererseits auch schon Charaklerzüge des sozialistischen Menschen angenommen, denn er resigniert nicht, flieht nicht, sondern konsultiert die Konfliktkommission und zeigt ihr Rechts- und Moralverstöße an Wir beobachten allenthalben einen Prozeß der Entwicklung des gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtseins und der Unduldsamkeit gesellschaftlicher Kräfte gegenüber Rückständigkeiten und Mängeln. Manche Menschen sind jedoch noch 3 Buchholz, Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Rechtspflege in der Sowjetunion“, NJ 1964 S. 282. 718 immer in den zaghaften Anfängen dieser Entwicklung. Auch aus Anlaß der Konsultation der Konfliktkommission kann Gelegenheit gegeben sein, diese Anfänge aufzunehmen und zu höherer Reife, zu sozialistischer Bewußtheit, zu führen. Die Frage von Buchholz4, ob nicht dem Geschädigten wie dem Rechtsverletzer die Möglichkeit gegeben werden soll, gegenüber dem Vorsitzenden oder bestimmten Mitgliedern der Konfliktkommission die Besorgnis der Befangenheit zum Ausdruck zu bringen, erkennt ebenfalls bestimmte psychologische Faktoren des menschlichen Zusammenlebens an. Wir haben zwar in unserem Betrieb bisher kein Beispiel dafür angetroffen, daß sich das Fehlen dieser Möglichkeit nachteilig auf die Antragsinitiative der Werktätigen ausgewirkt hätte, konnten aber beobachten, daß Werktätige zu verschiedenen Mitgliedern derselben Konfliktkommission unterschiedlich eingestellt waren. Während sie deh einen vertrauten, hatten sie gegenüber den anderen Vorbehalte, die wohl auch durch beruf liehe Rivalität oder dienstliches Unterstellungsverhältnis genährt sein können. Auch diese Werktätigen hätten „ihr“ Motiv, die Hilfe der ihnen vertrauten und in Rechtsfragen nicht unerfahrenen Mitglieder einer Konfliktkommission in Anspruch zu. nehmen, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wir halten dieses Motiv für ungut, aber allein dadurch verliert es nicht an Bedeutung. Dagegen bietet die Konsultation eine reale Chance, es aus der Welt zu schaffen. Bei der wissenschaftlichen Analyse der Fälle, in denen Werktätige die Konfliktkommission konsultieren, ohne einen Antrag auf Beratung zu stellen, eröffnet sich uns ein komplizierter, psychologischer Prozeß des Ringens um die Vervollkommnung der sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen. Er wird in zunehmendem Maße zum Bestandteil einer wissenschaftlich fundierten Leitungstätigkeit und muß von den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungsorganen sowie den Konfliktkommissionen gemeinsam erschlossen werden. 2. Sprechstunden der Konfliktkommissionen In einigen Fällen haben Konfliktkommissionen von sich aus systematisch die Aussprache mit Werktätigen gesucht. Es gab regelmäßig Sprechstunden der Konfliktkommission, zu denen der Vertrauensmann oder andere Werktätige eines Gewerkschaftsgruppenbereiches eingeladen wurden. Im Beisein eines Vertreters des staatlichen Leiters und der Fakultätsgewerkschaftsleitung wurden schwerpunktmäßig Fragen aus folgendem Themenkreis behandelt: Allgemeine Arbeitsdisziplin, Ausnutzung der Arbeitszeit, materielle Verantwortlichkeit, Verletzung des Arbeitsrechts, geringfügige Verletzungen von Strafbestimmungen, Probleme des kollektiven Zusammenlebens, Lehren aus bisherigen Konflikten. Im Vordergrund dieser Aussprachen standen häufig Verletzungen von Arbeitsrechtsbestimmungen, die auf diese Weise verhindert oder frühzeitig aufgedeckt werden konnten. Aber auch bei den anderen Themen ergab sich die Möglichkeit, zur Verhinderung von Störungen und Konflikten beizutragen, den Werktätigen einfache Rechtskenntnisse zu vermitteln, sie mit der Rolle der Konfliktkommission vertraut zu machen, ihnen das Wesen des Sozialismus und besonders die neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen noch stärker bewußt zu machen. Diese Praxis wirft übrigens auch ein Licht auf das wissenschaftliche Bedürfnis nach konkret-soziologischer Untersuchung des Zusammenhanges zwischen Rechtspropaganda und Produktionspropaganda. Die regelmäßige Sprechstunde der Konfliktkommission, verstanden als „zielsuchendes System“, birgt natürlich 4 a. a. o., s. 281.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 718 (NJ DDR 1964, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 718 (NJ DDR 1964, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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