Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 717 (NJ DDR 1964, S. 717); gaben der Konfliktkommission einerseits und die Aufgaben der staatlichen und gesellschaftlichen Leitungsorgane andererseits als Einheit zu verstehen und zusammenwirkend zu lösen. Das allseitige Zusammenwirken aller sozialistischen Einrichtungen bildet aber eine Voraussetzung dafür, daß die Teilnahme aller Werktätigen an der Gestaltung des gesellschaftlichen Geschehens auch zur Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen ausgenutzt werden kann. So gab es in letzter Zeit im Zusammenhang mit Verletzungen der Arbeitsdisziplin und Lohnfragen wiederholt gemeinsame Beratungen von Vertretern der staatlichen Leitung, der Gewerkschaftsleitung und der Konfliktkommission, auf denen nach einer Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten (Disziplinarmaßnahmen, Gewerkschaftsversammlung oder Konfliktkommissionsberatung) die für Erziehung und Rechtsverwirklichung geeignetste Maßnahme festgelegt wurde. Auf der Grundlage dieser Übereinstimmung ist auch der vorbeugenden Tätigkeit der Konfliktkommissionen ein entsprechend weites Feld eingeräumt, ln ihrer Praxis bilden Beratung und andere Formen der vorbeugenden Tätigkeit eine dialektische Einheit. Dennoch soll man das gelegentliche Auftreten einer Neigung zu schematischer Gleichsetzung von Prophylaxe und Beratung beim Namen nennen und sich davon abgrenzen. Gegen diese Neigung hat sich m. E. Rosenfeld unzureichend abgegrenzt1. Er schrieb damals, es bliebe „unverständlich, in welcher Form die Konfliktkommission dann eingreifen“ solle, wenn sie sich einem Konflikt gegenübersieht, der nicht zur Beratung ansteht, dessen Behandlung nicht beantragt ist. „Keineswegs kann die Organisierung einer Gewerkschaftsgruppenversammlung durch die Konfliktkommission das Beispiel für die vorbeugende Tätigkeit“ sein, fuhr er fort und kam zu dem Schluß, daß wir auch unter dem Gesichtspunkte der vorbeugenden Tätigkeit nicht nach neuen Wegen zu suchen brauchten, um das Betätigungsfeld der Konfliktkommission zu erweitern. Unbestreitbar ist die öffentliche Beratung und Entscheidung bestimmter Konflikte die Hauptform, in der die Konfliktkommission tätig wird. Daraus folgt, daß in der Beratung auch die Hauptform des erzieherischen Wirkens der Kommission zu sehen ist. Da die Erziehung das Wesen, die wesentliche Seite der Prophylaxe bildet, ergibt sich, daß die Beratung auch die Hauptform der Prophylaxe ist. Aber schon die Verwendung des Begriffes „Hauptform“ (den Rosenfeld benutzte) setzt die Annahme der Existenz anderer Formen (die Rosenfeld „unverständlich“ waren) voraus. Zudem ergibt die Analyse der Erfahrungen aus unserem Betrieb, daß die Beratung nur qualitativ als Hauptform der Tätigkeit der Konfliktkommission zu bestimmen ist, während sie bei quantitativer Bestimmung eindeutig zu den selteneren Formen gehört (jedenfalls bei den mit erfahreneren Kollegen besetzten, aktiven Kommissionen). Das heißt, daß Antrag, Beratung und Entscheidung die bedeutendsten Institutionen im Wirken eines gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans darstellen, weil sie der konzentrierteste Ausdruck seines sozialistischen Erziehungsanliegens sind, der reinste Ausdruck seiner gesellschaftlichen Würde und Autorität, der klarste Ausdruck seiner Bindung an Gesetz und Recht. Es widerspräche jedoch dem Bild der fortgeschrittenen Praxis, wollte man die Bedeutung dieser Institutionen auch aus der Häufigkeit ihrer Handhabung herleiten. In der täglichen Praxis zeichnen sich allmählich auch andere Formen der Konfliktkommissionstätigkeit, 1 Rosenfeld, „Vorbeugende Tätigkeit der Konfliktkommissionen“, NJ 1963 S. 725. des erzieherischen Wirkens, speziell der Prophylaxe ab. Diese Formen erscheinen verhältnismäßig häufig. Sie ergeben sich notwendig aus der Mehrförmigkeit der Ausnutzung gesellschaftlicher Kräfte, der Nutzung aller Potenzen der sozialistischen Gesellschaft für die Festigung der Gesetzlichkeit. Eben deshalb ist jede dieser Formen in der praktischen Arbeit und für die theoretische Betrachtung yon großer Bedeutung, auch ohne daß man sie als Hauptform bezeichnen dürfte2. Darum sei hier der Versuch unternommen, einzelne Formen vorbeugender Tätigkeit aus den Erfahrungen, die die Konfliktkommissionen unseres Betriebes während des vergangenen Jahres sammeln konnten, herauszufinden. Wenn man die öffentliche Beratung als Hauptform der Prophylaxe außer Ansatz läßt, weil sie theoretisch weniger umstritten ist, könnten die folgenden drei anderen Formen unterschieden werden: 1. Konsultation der Konfliktkommission durch Werktätige Recht häufig wendet sich ein Werktätiger an die Konfliktkommission, um sie zu konsultieren, um mit ihrer Hilfe Recht zu suchen, ohne daß er sich entschlossen hat, einen Antrag auf ordentliche Beratung seines Falles zu stellen. In den letzten Monaten ist fast kein Tag vergangen, ohne daß Mitglieder einer Konfliktkommission oder der Arbeitsgruppe„Konfliktkommissionen“ derUGL von Werktätigen unseres Betriebes konsultiert worden sind. Nach unserer Schätzung war in der Mehrzahl der Fälle klar zu erkennen, daß die betreffenden Werktätigen nicht die Absicht hatten, ihr Anliegen zum Gegenstand der öffentlichen Beratung zu machen. Dieser Sachverhalt gehört zur Realität des gesellschaftlichen Lebens in unserem Betrieb. Ihn zu ignorieren hieße, sich einer Möglichkeit der sozialistischen Einflußnahme auf die Gestaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen zu begeben. Die Forderung des 5. Plenums des Zentralkomitees der SED nach Verwissenschaftlichung der sozialistischen Menschenführung gilt auch für die Bestimmung des betriebssoziologischen Standortes der Konfliktkommission. Die einfache Tatsache, daß Werktätige die Aussprache mit Mitgliedern der Konfliktkommissionen suchen, ohne eine Beratung zu beantragen, ist von zu großer politischer, pädagogischer und psychologischer Bedeutung, als daß ihr die Form der vorbeugenden Tätigkeit der Konfliktkommission abgesprochen werden dürfte. Nach unseren Erfahrungen haben derartige Aussprachen in zahlreichen Fällen Möglichkeiten eröffnet, der Zuspitzung einer latenten Konfliktsituation vorzubeugen. Durch Verhandlungen mit staatlichen oder gesellschaftlichen Leitungen oder durch sachkundige Ratschläge an den Werktätigen konnte nicht selten eine Verbesserung der menschlichen Beziehungen im Betrieb (wenn man so will, eine Verbesserung des Betriebsklimas) erzielt werden. Offenbar zeigt sich in der relativen Häufigkeit derartiger, vom Werktätigen gesuchter Konsultationen und Aussprachen eine objektive Entwicklungstendenz im Wirken der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane und damit der sozialistischen Rechtspflege überhaupt. Bei einem Kameradschaftsgericht in einem Moskauer Stadtbezirk wurden während eines Jahres 15 000 Anfragen registriert, denen nur 245 Beratungen gegenüberstanden. B u c h h o 1 z verbindet dieses Beispiel mit der Bemerkung, die Kameradschaftsgerichte „vermochten in persönlichen Gesprächen vor der Beratung manche Streitigkeiten oder sich anbahnende Rechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen die Regeln des sozialistischen Zusam- 2 Vgl. dazu auch Kirchner. „Die Entwicklung der Konfliktkommissionen nach dem Rechtspflegeerlaß“, NJ 1964 S. 355. 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 717 (NJ DDR 1964, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 717 (NJ DDR 1964, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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