Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 713 (NJ DDR 1964, S. 713); in Zusammenhang stehen. Der Staatsanwalt hat daher bei Straftaten von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit (insbesondere fahrlässige Gefährdungsdelikte, fahrlässige Brandstiftung und fahrlässige Körperverletzung), unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen, die Sache an die Konfliktkommission zu übergeben. Die Abgabe von Straftaten an die Arbeitsschutzinspektionen oder andere Organe zur Durchführung eines Ordnungs-Strafverfahrens ist ungesetzlich. Die Übergabe einer Strafsache an die Konfliktkommission ist mit einer direkten Anleitung zu verbinden. Der Staatsanwalt darf das Verfahren nicht mit der schriftlich begründeten Ubergabeverfügung als erledigt an- selien; auch die Kontrolle des Konfliktkommissionsbeschlusses allein genügt nicht. Seine Aufmerksamkeit muß vom Zeitpunkt der Übergabe an dem gesamten weiteren Ablauf gelten, damit er die Konfliktkommission ggf. rechtzeitig beraten und unterstützen kann. Es soll abschließend noch darauf hingewiesen werden, daß der größte Teil der Verletzungen der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auf Ord-nungs- und Disziplinwidrigkeiten zurückzu führen ist und daß es audi künftig keinesfalls zu einer Kriminalisierung des Arbeitsschutzes kommen darf. Strafbare Verstöße müssen jedoch aufgeklärt und mit der Kraft der gesamten Gesellschaft überwunden werden. PETER GÄSE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtkreises Jena Stärkere Einbeziehung der Konfliktkommissionen in den Kampf gegen Verletzungen des Arbeitsschutzes In den letzten Monaten' wurde in der „Neuen Justiz“ wiederholt zur Tätigkeit der Rechtspflegeorgane auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Stellung genommen1. Die bisherigen Arbeitsergebnisse der Rechtspflegeorgane können auf diesem Gebiet nicht befriedigen. Die Aufgabe der Gerichte besteht darin, durch eine gesellschaftlich wirksame Rechtsprechung den Gesundheits- und Arbeitsschutz noch stärker als Kraft zur Entfaltung der Produktivkräfte wirksam werden zu lassen. Staatsanwälte vertreten noch häufig die Meinung, daß sämtliche Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen grundsätzlich in das Aufgabengebiet der Arbeitsschutzinspektionen fallen. Dabei prüfen sie nicht, ob es sich um Fälle der Kriminalität oder um Ordnungswidrigkeiten handelt. Begünstigt wurde diese Auffassung durch die Bestimmungen der §§ 40, 44 und 45 der aufgehobenen Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951, die keinen prinzipiellen Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit machten, sondern lediglich auf die Schwere des Verstoßes abstellten. Die Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird deshalb auch heute noch in den meisten Fällen nicht auf der Grundlage des gesetzlichen Tatbestandes nach § 31 der VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit' der Werktätigen im Betrieb Arbeits-schutzveror3nung vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703) entschieden, sondern nach den eingetretenen Folgen, wie z. B. Tod einer oder mehrerer Personen, schwere Verletzungen oder schwerer Sachschaden. Eine solche Praxis führt dazu, daß den Arbeitsschutzinspektionen als gewerkschaftlichen Kontrollorganen in ungesetzlicher Weise die Bekämpfung von Straftaten übertragen wird, während die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane und die mobilisierende Rolle des Strafrechts eingeschränkt werden. Das spiegelt sich u. a. auch darin wider, daß im Jahre 1963 im Bezirk Gera nur wenige Ermittlungsverfahren wegen Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen eingeleitet wurden, obwohl einige tausend Betriebsunfälle zu verzeichnen waren. Natürlich wird die Nichtbeachtung des qualitativen Unterschiedes zwischen den §§ 31 und 32 der neuen ASchVO durch eine Reihe von Faktoren begünstigt. Diese bestehen in erster Linie in der ökonomischen und technischen Kompliziertheit von Verstößen gegen den Arbeitsschutz und den noch mangelhaften Kenntnissen der Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane auf diesem Ge- l Insbesondere NJ 1963 S. 641 ff., 661 ff., NJ 1964 s. 4 ff., 24 ff. biet. Außerdem spielen diese Fragen, insbesondere die Anwendung der §§ 31 und 32 ASchVO, bisher sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaft als auch der Volkspolizei im Bezirk Gera eine untergeordnete Rolle. Auch für die Rechtsverletzungen nach § 31 ASchVO gelten die Bestimmungen der §§ 158a, 164a und 174a StPO, wonach geringfügige, in der Regel erstmalig begangene Straftaten an die Konfliktkommissionen zu übergeben sind, wenn der entstandene Schaden geringfügig und die Schuld des Täters gering' ist, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte seine Straftat zugibt. Bereits im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates wird darauf hingewiesen, daß die Konfliktkommissionen auch für Vergehe0 gegen die Bestimmungen über den Ar-beits- und Gesundheitsschutz zuständig sind. Aber nur wenige Straftaten i. S. des § 31 ASchVO werden vom Untersuchungsorgan, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht den Konfliktkommissionen zur Behandlung übertragen. Im Bezirk Gera waren es im Jahre 1963 nur insgesamt acht Fälle. Diese Tatsache beruht weniger auf Engherzigkeit bei der Übergabe solcher Sachen an die Konfliktkommissionen, sondern oft auf einer ungesetzlich vorgenommenen Beschränkung des § 31 ASchVO auf schuldhafte Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen, die zu schweren Folgen führten. Aber je exakter die Rechtspflegeorgane zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten differenzieren, desto mehr werden die Übergaben an die Konfliktkommissionen ansteigen, da ein erheblicher Teil der Verletzungen des § 31 ASchVO geringfügige Straftaten sind. Trotz der dargelegten Mängel lassen sich bereits einige Erfahrungen für die Übergabe dieser Straftaten an die Konfliktkommissionen darlegen. Voraussetzungen für die Übergabe Die grundlegende Voraussetzung besteht in der geringen Schädlichkeit der Straftat und ihrer Folgen und in einer geringen Schuld des Täters. Diese objektiven und subjektiven Faktoren bilden eine untrennbare Einheit; keine Seite darf überbetont werden. Unter der Schädlichkeit der Straftat und ihrer Folgen versteht man generell den eingetretenen volkswirtschaftlichen Schaden, den hervorgerufenen Gefahrenzustand und den materiellen, in Geld ausdrückbaren Schaden. In dieser Form ist der Grundsatz aber auf Verstöße gegen den Arbeitsschutz nicht anwendbar. Volkswirtschaftliche oder andere materielle Schädigungen bzw. Gefährdungen werden vom Tatbestand des 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 713 (NJ DDR 1964, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 713 (NJ DDR 1964, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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