Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 706

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 706 (NJ DDR 1964, S. 706); geschaffen wurden. Sind diese Voraussetzungen nicht oder nur unzulänglich erfüllt, dann sollte entweder der Staatsanwalt oder das Gericht die Sache zur weiteren Ermittlung zurückgeben oder je nach den im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten selbst demonstrieren, wie diese Voraussetzungen zu schaffen sind. Das bedeutet nicht, daß die Gerichte bei ungenügenden Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der Voraussetzungen für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens in jedem Fall die Sache nach § 174 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben sollen. Aber sie müssen im Eröffnungsverfahren genau prüfen, inwieweit das der Anklageschrift zugrunde liegende Ermittlungsergebnis auch Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Verfahrens durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte schafft. Sind diese Voraussetzungen durch Außerachtlassung elementarer Forderungen des Rechtspflegeerlasses jedoch nicht gegeben, dann soll das Gericht die Sache nach § 174 StPO in das Ermittlungsverfahren zurückverweisen. Das ist z. B. der Fall, wenn im Ermittlungsverfahren der Vertreter des Kollektivs nicht zu den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat gehört wurde. Kein Grund für eine Rückgabe läge aber z. B. vor, wenn aus den Akten nicht hervorgeht, ob das Auftreten eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers notwendig oder eine Bürgschaftsübernahme durch das Kollektiv geboten ist. Es ist Aufgabe des Gerichts, die im Ermittlungsverfahren geschaffenen Ansätze für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und die wirksamsten Formen der Teilnahme zu fördern. Dies dient auch der Erhöhung seiner Sachkunde und der besseren Vorbereitung der Haupt Verhandlung. Werden in einem Verfahren Mängel in der Ermittlungstätigkeit festgestellt, dann sollten in gründlicher Auseinandersetzung zwischen den Rechtspflegeorganen über das einzelne Verfahren hinaus Maßnahmen beschlossen werden, die allgemein zu einer höheren Qualität der Arbeit der Rechtspflegeorgane führen. Zur Übergabe geringfügiger Strafsachen an Konflikt- bzw. Schiedskommissionen Nahezu in jedem Kreis gibt es noch Beispiele dafür, daß Straftaten vor den Gerichten verhandelt werden, die wegen ihrer Geringfügigkeit in den Kompetenzbereich der Organe der gesellschaftlichen Rechtspflege fallen. Es handelt sich hierbei zwar um relativ wenige Fälle; jedoch beweisen sie, daß es noch immer eine gewisse Unterschätzung der Kraft der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane gibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Verurteilung einer nicht vorbestraften Wagenwäscherin, die einer Arbeitskollegin 45 MDN entwendet hatte, zu einer sechswöchigen bedingten Gefängnisstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren ebenso fehlerhaft wie die Bestrafung eines vom Arbeitskollektiv als ordentlich eingeschätzten Arbeiters mit fünf Monaten Gefängnis bedingt und der Anordnung der Arbeitsplatzverpflichtung, weil er, um schneller zur Arbeit zu gelangen, ein Motorrad unbefugt benutzt halte. Die volle Entfaltung der Wirksamkeit der Konfliktkommissionen wird auch dadurch gehemmt, daß ihnen Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht in zahlreichen Fällen mit der Übergabeverfügung bzw. dem Übergnbebesch 1 uß nicht genügend oder gar keine Empfehlungen für die Erziehung des Rechtsverletzers, keine Hinweise auf straftatbegünstigende Umstände und das Motiv des Rechtsverletzers geben. Oftmals betrachten die staatlichen Rechtspflegeorgane die Sache mit der Übergabeverfügung bzw. dem Übergabebeschluß als abgeschlossen. Sie unterstützen die Konfliktkommission nicht und informieren sich oft nicht einmal darüber, wie sie die Beratung vorbereitet, bzw. darüber, welches Ergebnis die Beratung hatte; in vielen Fällen wird' lediglich formal durch ein Schreiben um Information ersucht. Nur dann, wenn die Konfliktkommissionen durch die staatlichen Rechtspflegeorgane sachbezogen unterstützt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit besteht und die Probleme der übergebenen Strafsache diskutiert werden, kann von einer wirkungsvollen gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung und -Verhütung die Rede sein. Ein gutes Beispiel dafür ist die Unterstützung der Konfliktkommission der Bauunion Süd im Kreis Neustrelitz. Auf Grund einer Übergabeverfügung des Volkspolizeikreisamtes Neustrelitz beriet diese Konfliktkommission Ende Juli 1964 über einen Diebstahl zum Nachteil persönlichen Eigentums. Der 21jährige Hilfsarbeiter P. hatte Mitte Juli 225 MDN gestohlen, den Schaden aber sofort wiedergutgemacht. Die Konfliktkommission setzte sich mit dem Arbeiter auseinander, wertete seine Straftat als Vertrauensbruch und legte dar, daß es notwendig sei, P. in einem festen Arbeitskollektiv zu erziehen. Die Konfliktkommission stellte aber auch kritisch fest, daß im Betrieb regelmäßige Produktionsberatungen, Brigade- und Belegschaftsversammlungen, auf denen über die Produktionsbelange hinaus auch Fragen der sozialistischen Menschenführung behandelt werden,-nicht stattflnden. Als Ergebnis der sorgfältigen Beratung erteilte die Konfliktkomission dem Arbeiter P. eine Rüge und bestätigte seine Verpflichtung, sich an Ernteeinsätzen zu beteiligen. Dem Betriebsleiter wurde empfohlen, die Strafversetzung des Kollegen P. in eine andere Brigade, die ohne Begründung geschehen war, aufzuheben und ihn zu seiner Brigade zurückzu versetzen. An der Beratung nahmen zahlreiche Arbeitskollegen teil, die sich ebenfalls kritisch zu dem Verhalten ihres Kollegen äußerten und vom Betriebsleiter verlangten, den sozialistischen Wettbewerb zu fördern und die Bildung von Kollektiven der sozialistischen Arbeit zu unterstützen. Zur Bindung an den Arbeitsplatz Von der Möglichkeit der Verpflichtung des Täters, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, haben die Gerichte in den letzten Monaten stärker Gebrauch gemacht. Mit der Arbeitsplatzverpflichtung Werden richtigerweise die Täter erfaßt, die durch unstete Lebensführung und schlechte Arbeitsmoral abgeglitten waren; ihnen wird geholfen, mit Hilfe des Arbeitskollektivs in der Gesellschaft wieder festen Fuß zu fassen. Dieser Erfolg wird aber teilweise noch dadurch beeinträchtigt, daß im Ermittlungsverfahren nicht immer die erzieherischen Voraussetzungen für die Arbeitsplatzverpflichtung geschaffen werden, so daß diese ein formaler Akt bleibt, der sich im Urteilsspruch erschöpft und keine lebendige Gestaltung durch das Kollektiv erfährt. Um eine solche administrative Handhabung der Bindung an den Arbeitsplatz zu überwinden, ist es erforderlich, bereits vor der Hauptverhandlung, aber unter Umständen auch danach mit dem Kollektiv und dem Betriebsleiter darüber zu beraten, wie die erzieherische Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleistet werden kann. Die erzieherische Einwirkung durch das Kollektiv muß den Verurteilten zu der Einsicht und zu dem Willen führen, seine Arbeitsaufgaben an einem bestimmten Arbeitsplatz gewissenhaft zu erfüllen. Von der Bindung an den Arbeitsplatz wird aber in zahlreichen Fällen auch gegenüber Tätern Gebrauch gemacht, bei denen eine solche Maßnahme inhaltlich verfehlt und nicht gerechtfertigt ist, z. B. bei Bürgern, die sich im allgemeinen, vor allem in der Produktion, einwandfrei verhalten, die eine positive Einstellung zur sozialistischen Arbeit haben und die aus ihrer Verur- 7 06;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 706 (NJ DDR 1964, S. 706) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 706 (NJ DDR 1964, S. 706)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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