Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 705

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 705 (NJ DDR 1964, S. 705); NUMMER 23 JAHRGANG 18 BERLIN 1964 1. DEZEMBERHEFT WERNER FUNK, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Für eine stärkere Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug! Der nachstehende Beitrag ist eine gekürzte Fassung des Referats, das der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts Funk auf der gemeinsamen Tagung des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft am 10. November 1964 vortrug. Das Referat brachte die gemeinsame Auffassung der beiden zentralen Rechtspflegeorgane zum Ausdruck. D. Red. In der Arbeit aller Rechtspflegeorgane ist in den letzten Monaten ein sichtbarer Aufschwung zu verzeichnen. In der Praxis setzt sich immer deutlicher die Erkenntnis durch, daß die ständig wachsende Aktivität der sozialistischen Gesellschaft bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts vielfach ausreicht, Rechtsverletzer ohne Freiheitsstrafe wirksam umzuerziehen. Diese Entwicklung ist richtig; hinter ihr verbergen sich keine Tendenzen prinzipienloser Ausweitung der Strafen ohne Freiheitsentzug. Allerdings ist bei der Differenzierung hinsichtlich der Strafhöhe und der Bewährungszeit ein gewisser Schematismus noch nicht überwunden. Er zeigt sich z. B. darin, daß der gesetzliche Strafrahmen des § 1 StEG in geeigneten Fällen nicht voll ausgeschöpft wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die allseitige Sicherung der Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug zur entscheidenden Aufgabe aller Rechtspflegeorgane bei der Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses geworden. Der mit dem Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug angestrebte erzieherische Erfolg vollzieht sich nicht im Selbstlauf, sondern setzt die konkrete Organisierung der gesellschaftlichen Kräfte vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Bewährungszeit voraus. Im Verhältnis zu früher wird in stärkerem Maße das Bemühen der Rechtspflegeorgane sichtbar, durch Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte bereits im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu schaffen. Zur Einbeziehung der Werktätigen in das Ermittlungsverfahren Inhalt und Umfang der Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Ermittlungsverfahren werden durch die jeweiligen konkreten Erfordernisse und die realen Möglichkeiten zur Erforschung der objektiven Wahrheit bestimmt. Das bedeutet, für jedes Verfahren differenziert die wirksamste Form der Teilnahme der Werktätigen zu entwickeln. Dabei ist unter Berücksichtigung der objektiven Voraussetzungen im Kollektiv des Beschuldigten darauf hinzuwirken, daß ein Vertreter des Kollektivs für die weitere Mitwirkung im Strafverfahren benannt wird. Es genügt also nicht, daß sich die Beratungen im Kollektiv vornehmlich auf eine Einschätzung der Person des Täters beschränken. Vielmehr kommt es darauf an, gemeinsam mit der Betriebs- gewerkschaftsleitung im Kollektiv die Auseinandersetzungen über Ursachen und begünstigende Bedingungen der Straftat zu führen, auf Maßnahmen zu deren Überwindung hinzuwirken und die Gedanken des Kollektivs und der leitenden Funktionäre des Betriebes über die erzieherische Einflußnahme auf den Täter kennenzulernen, Dabei ist auch die Bereitschaft des Kollektivs, durch einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger im Verfahren mitzuwirken oder eine Bürgschaft zu übernehmen, zu nutzen und zu fördern; die Bereitschaft darf jedoch nicht durch Bevormundung oder sonstige Beeinflussung erzeugt werden. In den Fällen, in denen die Einschätzung im Betriebskollektiv keine Klarheit über Ursachen und begünstigende Bedingungen der Tat verschafft, sind andere, außerhalb des Betriebes wirkende gesellschaftliche Kräfte (z. B. Hausgemeinschaften, Sportgemeinschaften, Kollektive gesellschaftlicher Organisationen) in das Verfahren einzubeziehen. Ein solches differenziertes Herangehen verhindert Viel-geschäftigkeit und eine Belastung des Verfahrens mit überflüssigem Aufwand wie dies in der Praxis noch oft anzutreffen ist. Die Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens, die von den Untersuchungsorganen durch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte geschaffen werden, werden ihrem Wesen nach von der Ermittlungstätigkeit erfaßt. Unabhängig von der konkreten Form der Mitwirkung der Werktätigen ist es erforderlich, daß der hinreichende Tatverdacht des Beschuldigten begründet ist. Die Tätigkeit des Untersuchungsorgans darf nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptverhandlung hinauslaufen und das Prinzip der Präsumtion der Unschuld verletzen. Es ist also beispielsweise falsch, im Ermittlungsverfahren in der Auseinandersetzung mit dem Kollektiv des Beschuldigten, die der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Vorbereitung einer richtigen Entscheidung dient, schon von einer feststehenden Straftat zu sprechen (etwa in Artikeln für die örtliche Presse) und „Auswertungen der Straftat“ zu organisieren. Fehlerhaft handelte der Staatsanwalt des Kreises Freiberg, der in Vorbereitung eines Verfahrens vor erweiterter Öffentlichkeit in einem Artikel von der Schuld mehrerer Angeklagter und sogar von einer Freiheitsstrafe als bereits feststehend ausging, während sich in der Hauptverhandlung dann für einen der Angeklagten die Möglichkeit der bedingten Verurteilung eröffnete. Bei der Abschlußentscheidung des Untersuchungsorgans und des Staatsanwalts sowie im Stadium der Eröffnung des Hauptverfahrens hat jedes Rechtspflegeorgan exakt und eigenverantwortlich zu prüfen, ob im Ermittlungsverfahren alle Voraussetzungen für eine differenzierte, wirksame Einbeziehung der Werktätigen 705;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 705 (NJ DDR 1964, S. 705) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 705 (NJ DDR 1964, S. 705)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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