Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 703 (NJ DDR 1964, S. 703); linie lassen erkennen, daß der Verkaufsstellenprüfer im wesentlichen nur dann die Inventurergebnisse vorsätzlich verändern und unrichtig ausweisen kann, wenn zugleich andere Personen, insbesondere der Verkaufsstellen- oder Gaststättenleiter, ihre Pflicht zur Kontrolle der Inventur vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Verkaufsstellenprüfer nicht Untreue im Sinne von § 266 StGB begehen können, andererseits jedoch der Leiter der Verkaufsstellenprüfung sowie andere Personen, die mit diesen in der Richtlinie beschriebenen Aufgaben betraut sind, zu dem von § 266 StGB erfaßten Personenkreis gehören. Wenn die erneute Beweisaufnahme ergibt, daß der Angeklagte selbst keine Untreue begehen kann, dann ist auf Grund dessen, daß die betreffenden Verkaufsstellenleiter von ihm nicht unterrichtet und demzufolge an den Inventurverschleierungen nicht vorsätzlich beteiligt waren, der Angeklagte auch nicht wegen Beihilfe zur Untreue verantwortlich. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkundenfälschung hat das Bezirksgericht nicht beachtet, daß der Angeklagte bei den Inventuren in der Textilverkaufsstelle 404 die Inventurunterlagen nicht verfälscht hat. Er hat in diesen Fällen falsche Ergebnisse bzw. Endsummen in die Zusammenstellungen der Einzellisten und in das Inventurprotokoll geschrieben, und zwar von vornherein und dementsprechend ohne nachträgliche Veränderung. Damit hat der Angeklagte den betreffenden Urkunden zwar einen falschen Inhalt gegeben (schriftliche Lüge), jedoch weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht. In diesen Fällen ist der Tatbestand des § 267 StGB nicht gegeben; sie müssen daher aus der fortgesetzten Urkundenfälschung, wegen der der Angeklagte erneut zu verurteilen ist, ausgegliedert werden. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht darin vorausgesetzt, daß der Angeklagte auf Grund seiner Stellung Untreue im Sinne von § 266 StGB begehen konnte , daß in der Vereitelung der Erforschung der Ursachen für die Minusdifferenzen ein Vermögensnachteil für die Konsumgenossenschaft liegt und der Angeklagte hinsichtlich dieses Nachteiles gegebenenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Weiter ist noch darauf einzugehen, daß das Bezirksgericht § 30 StEG unrichtig angewendet hat. Auch wenn der Angeklagte die Aufgaben eines Leiters der Verkaufsstellenprüfung gehabt und damit zum „Untreue-Personenkreis“ gehört haben sollte, hat er keine verantwortliche Stellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG bekleidet. Dieses Merkmal erfordert weit mehr; es umfaßt nicht jede Funktion mit den besonderen Pflichten gemäß § 266 StGB*. Der Leiter der Verkaufsstellenprüfung einer kleinen Konsumgenossenschaft fällt nicht unter diese Bestimmung. Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach den gegebenen Hinweisen an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 290 Abs. 2 Buchst, c StPO). Das Bezirksgericht wird ferner an den Mängeln in der Arbeit der Konsumgenossenschaft M. Gerichtskritik zu üben haben, da diese die Begehung der Straftat begünstigt haben. ) Vgl. hierzu OG, Urteil vom 13. März 1964 - 4 Zst 3/64 NJ 1964 S. 444 und die dort angegebenen Entscheidungen des Obersten Gerichts. D. Red. § 29 StEG (§ 263 StGB); § 43 StGB. Behält ein Verkaufsstellenleiter Beträge aus der Tageseinnahme zurück und überschreibt er sie auf den fol- genden Monat, um die Erfüllung des Umsatzplanes vorzutäuschen und dadurch Prämien zu erhalten, so macht er sich des Betruges schuldig. I BG Dresden, Urt. vom 3. August 1964 2 BS 23,64. Der Angeklagte ist seit 1960 Leiter einer Konsumverkaufsstelle, zu der außer der Lebensmittelverkaufsstelle auch die Haftungsbereiche für Gemüse und Backwaren gehören. Der Angeklagte nahm im Jahre 1963 vom 6. bis 26. September Urlaub. Auf seinen Wunsch wurden deshalb Übergabe- und Übernahme-Inventuren durchgeführt. Am 27. September nahm er die Arbeit in dem Verkaufsstellenkombinat wieder auf. Obwohl der Angeklagte wegen der noch nicht durchgeführten Übergabe-Inventur nicht berechtigt war, die Solleinnahme zu ermitteln, nahm er die Tagesabrechnung vor. Die von der Verkaufsstelle für Backwaren übergebene Tageseinnahme buchte er um 300 MDN niedriger, und bei der Aufrechnung der Tageseinnahmen aus der Lebensmittelverkaufsstelle verminderte er den tatsächlichen Betrag um 800 MDN. Das auf diese Weise in der Tageseinnahme nicht ausgewiesene Geld in Höhe von 1100 MDN verwahrte der Angeklagte in der Verkaufsstelle. Obwohl der Angeklagte 1100 MDN aus dem Bestand des Verkaufsstellenkombinats herausgenommen hatte, schloß die am 30. September 1963 durchgeführte Übergabe-Inventur mit einer Plusdifferenz in Höhe von 22,90 MDN ab. Der Angeklagte, der bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub feststellte, daß der Umsatzplan für September nicht erreicht werden würde, befürchtete ähnliches auch für den Monat Oktober. Hinzu kam, daß die Konsumgenossenschaft Dresden-Ost über seine Eingabe zur Festlegung des Umsatzplanes für das IV. Quartal 1963 noch nicht entschieden hatte. Deshalb entschloß er sich, den zurückbehaltenen Betrag auf den Monat Oktober zu buchen. Diese Buchung hatte er bis zu der am 8. Oktober 1963 erfolgten operativen Kontrolle deswegen noch nicht vorgenommen, weil im Zusammenhang mit der Festlegung des Umsatzplanes seine Tageseinnahmen getestet wurden. Er wollte diese dadurch nicht erhöhen. Mit der Überschreibung des Geldes auf den nächsten Monat wollte der Angeklagte erreichen, daß der Umsatzplan erfüllt würde und das Verkaufsstellenkollektiv außer der normalen Umsatzprämie auch die 25pro-zentige Umsatzprämie sowie die Wettbewerbsprämie erhalten sollte. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen in der Hauptverhandlung. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat damit versucht, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei der Konsumgenossenschaft den Irrtum zu erregen, daß der Umsatzplan erfüllt sei. Da die Handlungsweise des Angeklagten vor der Vermögensverfügung entdeckt wurde, ist es nicht zur Auszahlung der Prämie gekommen. Der Angeklagte hat sich somit des versuchten Betruges gegenüber genossenschaftlichem Eigentum schuldig gemacht und war nach § 29 StEG (§ 263 StGB), § 43 StGB zu bestrafen. Bei der Urteilsfindung waren alle Ursachen, begünstigenden Bedingungen, Auswirkungen und Folgen seines strafbaren Handelns, aber auch die Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen. Das Verkaufsstellenkollektiv, der Vorsitzende der Konsumgenossenschaft, der Handelsbereichsleiter und der Vorsitzende des Verkaufsstellenausschusses hoben die bisher vorbildliche fachliche und gesellschaftliche Arbeit des Angeklagten hervor, für die er 1958 und 1961 als Aktivist ausgezeichnet worden war. Außer mit individuellen Prämien, die der Angeklagte hauptsächlich auf Grund seiner zahlreichen Neuerer- 703;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage konkreter Anforderungsbilder die geeignetsten als Kandidaten auszuwählen. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat; Werbungsgespräch sprachliche Einflußnahme des operativen Mitarbeiters auf den Kandidaten mit dem Ziel, dessen Bereitschaft zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß die richtige Bestimmung und ständige Präzisierung des Gegenstandes der Beweisführung im UntersuchungsVorgang für eine qualifizierte Beweisführungsarbeit ein wesentlicher erfolgbestimmender Faktor ist.

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