Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 703

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 703 (NJ DDR 1964, S. 703); linie lassen erkennen, daß der Verkaufsstellenprüfer im wesentlichen nur dann die Inventurergebnisse vorsätzlich verändern und unrichtig ausweisen kann, wenn zugleich andere Personen, insbesondere der Verkaufsstellen- oder Gaststättenleiter, ihre Pflicht zur Kontrolle der Inventur vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Verkaufsstellenprüfer nicht Untreue im Sinne von § 266 StGB begehen können, andererseits jedoch der Leiter der Verkaufsstellenprüfung sowie andere Personen, die mit diesen in der Richtlinie beschriebenen Aufgaben betraut sind, zu dem von § 266 StGB erfaßten Personenkreis gehören. Wenn die erneute Beweisaufnahme ergibt, daß der Angeklagte selbst keine Untreue begehen kann, dann ist auf Grund dessen, daß die betreffenden Verkaufsstellenleiter von ihm nicht unterrichtet und demzufolge an den Inventurverschleierungen nicht vorsätzlich beteiligt waren, der Angeklagte auch nicht wegen Beihilfe zur Untreue verantwortlich. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkundenfälschung hat das Bezirksgericht nicht beachtet, daß der Angeklagte bei den Inventuren in der Textilverkaufsstelle 404 die Inventurunterlagen nicht verfälscht hat. Er hat in diesen Fällen falsche Ergebnisse bzw. Endsummen in die Zusammenstellungen der Einzellisten und in das Inventurprotokoll geschrieben, und zwar von vornherein und dementsprechend ohne nachträgliche Veränderung. Damit hat der Angeklagte den betreffenden Urkunden zwar einen falschen Inhalt gegeben (schriftliche Lüge), jedoch weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht. In diesen Fällen ist der Tatbestand des § 267 StGB nicht gegeben; sie müssen daher aus der fortgesetzten Urkundenfälschung, wegen der der Angeklagte erneut zu verurteilen ist, ausgegliedert werden. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht darin vorausgesetzt, daß der Angeklagte auf Grund seiner Stellung Untreue im Sinne von § 266 StGB begehen konnte , daß in der Vereitelung der Erforschung der Ursachen für die Minusdifferenzen ein Vermögensnachteil für die Konsumgenossenschaft liegt und der Angeklagte hinsichtlich dieses Nachteiles gegebenenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Weiter ist noch darauf einzugehen, daß das Bezirksgericht § 30 StEG unrichtig angewendet hat. Auch wenn der Angeklagte die Aufgaben eines Leiters der Verkaufsstellenprüfung gehabt und damit zum „Untreue-Personenkreis“ gehört haben sollte, hat er keine verantwortliche Stellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG bekleidet. Dieses Merkmal erfordert weit mehr; es umfaßt nicht jede Funktion mit den besonderen Pflichten gemäß § 266 StGB*. Der Leiter der Verkaufsstellenprüfung einer kleinen Konsumgenossenschaft fällt nicht unter diese Bestimmung. Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach den gegebenen Hinweisen an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 290 Abs. 2 Buchst, c StPO). Das Bezirksgericht wird ferner an den Mängeln in der Arbeit der Konsumgenossenschaft M. Gerichtskritik zu üben haben, da diese die Begehung der Straftat begünstigt haben. ) Vgl. hierzu OG, Urteil vom 13. März 1964 - 4 Zst 3/64 NJ 1964 S. 444 und die dort angegebenen Entscheidungen des Obersten Gerichts. D. Red. § 29 StEG (§ 263 StGB); § 43 StGB. Behält ein Verkaufsstellenleiter Beträge aus der Tageseinnahme zurück und überschreibt er sie auf den fol- genden Monat, um die Erfüllung des Umsatzplanes vorzutäuschen und dadurch Prämien zu erhalten, so macht er sich des Betruges schuldig. I BG Dresden, Urt. vom 3. August 1964 2 BS 23,64. Der Angeklagte ist seit 1960 Leiter einer Konsumverkaufsstelle, zu der außer der Lebensmittelverkaufsstelle auch die Haftungsbereiche für Gemüse und Backwaren gehören. Der Angeklagte nahm im Jahre 1963 vom 6. bis 26. September Urlaub. Auf seinen Wunsch wurden deshalb Übergabe- und Übernahme-Inventuren durchgeführt. Am 27. September nahm er die Arbeit in dem Verkaufsstellenkombinat wieder auf. Obwohl der Angeklagte wegen der noch nicht durchgeführten Übergabe-Inventur nicht berechtigt war, die Solleinnahme zu ermitteln, nahm er die Tagesabrechnung vor. Die von der Verkaufsstelle für Backwaren übergebene Tageseinnahme buchte er um 300 MDN niedriger, und bei der Aufrechnung der Tageseinnahmen aus der Lebensmittelverkaufsstelle verminderte er den tatsächlichen Betrag um 800 MDN. Das auf diese Weise in der Tageseinnahme nicht ausgewiesene Geld in Höhe von 1100 MDN verwahrte der Angeklagte in der Verkaufsstelle. Obwohl der Angeklagte 1100 MDN aus dem Bestand des Verkaufsstellenkombinats herausgenommen hatte, schloß die am 30. September 1963 durchgeführte Übergabe-Inventur mit einer Plusdifferenz in Höhe von 22,90 MDN ab. Der Angeklagte, der bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub feststellte, daß der Umsatzplan für September nicht erreicht werden würde, befürchtete ähnliches auch für den Monat Oktober. Hinzu kam, daß die Konsumgenossenschaft Dresden-Ost über seine Eingabe zur Festlegung des Umsatzplanes für das IV. Quartal 1963 noch nicht entschieden hatte. Deshalb entschloß er sich, den zurückbehaltenen Betrag auf den Monat Oktober zu buchen. Diese Buchung hatte er bis zu der am 8. Oktober 1963 erfolgten operativen Kontrolle deswegen noch nicht vorgenommen, weil im Zusammenhang mit der Festlegung des Umsatzplanes seine Tageseinnahmen getestet wurden. Er wollte diese dadurch nicht erhöhen. Mit der Überschreibung des Geldes auf den nächsten Monat wollte der Angeklagte erreichen, daß der Umsatzplan erfüllt würde und das Verkaufsstellenkollektiv außer der normalen Umsatzprämie auch die 25pro-zentige Umsatzprämie sowie die Wettbewerbsprämie erhalten sollte. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen in der Hauptverhandlung. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat damit versucht, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei der Konsumgenossenschaft den Irrtum zu erregen, daß der Umsatzplan erfüllt sei. Da die Handlungsweise des Angeklagten vor der Vermögensverfügung entdeckt wurde, ist es nicht zur Auszahlung der Prämie gekommen. Der Angeklagte hat sich somit des versuchten Betruges gegenüber genossenschaftlichem Eigentum schuldig gemacht und war nach § 29 StEG (§ 263 StGB), § 43 StGB zu bestrafen. Bei der Urteilsfindung waren alle Ursachen, begünstigenden Bedingungen, Auswirkungen und Folgen seines strafbaren Handelns, aber auch die Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen. Das Verkaufsstellenkollektiv, der Vorsitzende der Konsumgenossenschaft, der Handelsbereichsleiter und der Vorsitzende des Verkaufsstellenausschusses hoben die bisher vorbildliche fachliche und gesellschaftliche Arbeit des Angeklagten hervor, für die er 1958 und 1961 als Aktivist ausgezeichnet worden war. Außer mit individuellen Prämien, die der Angeklagte hauptsächlich auf Grund seiner zahlreichen Neuerer- 703;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der gestellten Aufgaben.

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