Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 702 (NJ DDR 1964, S. 702); eine Minusdifferenz von 6000 MDN fest. Da der Angeklagte mit Genehmigung des Vorstandes aus triftigen Gründen bei der Bestandsaufnahme nicht ständig zugegen gewesen war, nahm er an, daß die Differenz auf Fehler bei der Aufnahme der Waren zurückzu führen sei. Um die Inventur nicht wiederholen zu müssen, entschloß er sich, die Differenz nicht offenkundig werden zu lassen. Er hoffte, daß sich die Differenz bei der nächsten Inventur nicht mehr zeigen würde. Entgegen der bestehenden Verpflichtung, die Inventuren jeweils in der Verkaufsstelle abzuschließen, rechnete der Angeklagte die Bestandslisten in der Verwaltung auf. Er erhöhte die Endsummen von sechs Inventurlisten. Dadurch erhöhte sich bei der Zusammenstellung der Listen der Istbestand und wurde dem Sollbetrag angeglichen. Der Angeklagte setzte die erhöhte Summe auch in das Inventurprotokoll ein, das vom Verkaufsstellenleiter unterschrieben wurde, ohne daß dieser sich von der Richtigkeit des Inventurergebnisses an Hand der Inventurunterlagen überzeugte. Bei der nächsten Inventur in derselben Verkaufsstelle merkte der Angeklagte, daß sich seine Vermutung, die Differenz der vorangegangenen Überprüfung sei auf Fehler in der Bestandsaufnahme zurückzuführen, nicht bestätigte. Die Differenz zwischen Ist- und Sollbestand erhöhte sich um einen weiteren Betrag. Der Angeklagte scheute sich jedoch, nunmehr den wahren Sachverhalt zu offenbaren, weil er damit rechnete, daß seine Fälschung der Inventurlisten entdeckt würde. Er verständigte weder den Vorstand der Konsumgenossenschaft, noch informierte er den Verkaufsstellenleiter, sondern entschloß sich zu weiteren Fälschungen. Bei den nachfolgenden Inventuren im Juli 1961. Januar 1962, Juli 1962. Dezember 1962 und Mai 1963 stellte der Angeklagte jeweils einen weiteren Anstieg der Differenz fest, so daß diese zuletzt 20 655 MDN betrug. Dieses Verhalten des Angeklagten war darauf zurück-zuiuhren, daß er meinte, es sei dem guten Ruf der Konsumgenossenschaft abträglich, wenn solche Inventurergebnisse ausgewiesen würden. Außerdem wollte er verhindern, daß sein strafbares Verhalten aufgedeckt würde. In gleicher Weise handelte der Angeklagte in der Verkaufsstelle 407 (wird ausgeführt). In dieser Verkaufsstelle fälschte der Angeklagte nicht nur die Inventurlisten, sondern änderte auch nachträglich die Summe des Ist-Bestandes auf den Inventurprotokollen, die er der Verwaltung übergab. In der Verkaufsstelle 418 fälschte der Angeklagte auf einem von ihm berichtigten Inventurprotokoll die Unterschrift der Verkaufsstellenleiterin, weil er das Schriftstück nicht noch einmal zur Verkaufsstelle bringen wollte. Mit der Verschleierung der Inventurdifferenzen hat der Angeklagte weder materielle Vorteile erzielt noch erstrebt. Er hat mit seinen Handlungen auch keinem Dritten Vermögensvorteile sichern wollen. Sein Verhalten wurde durch die Zustände in der Konsumgenossenschaft M. begünstigt. Der Vorstand war selbstzufrieden und überheblich, weil die Genossenschaft als eine der besten im Kreise galt. Um diesen Ruf nicht zu verlieren, wurden durch den Vorstand bestehende Anordnungen und Richtlinien über Kontrollen und Inventuren nicht eingehalten. Es kam vor, daß bei Auftreten eines Plusbestandes in einer Verkaufsstelle abschreibungswürdige Ware vor der Inventur ausgesondert und beseitigt wurde, ohne sie vorher protokollarisch zu erfassen. Um Handelsverluste zu verschleiern, benutzte man Plusergebnisse bei Inventuren auch zur Abdeckung der Preissenkungen für wertgeminderte Ware oder zum Ausgleich von Minusdifferenzen und Warenverlusten anderer Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellenleiter waren zufrieden, wenn die Inventur mit einem für sie günstigen Ergebnis abschloß, und unterschrieben, ohne nachzuprüfen. Sie beteiligten sich selbst nicht an den Bestandsaufnahmen; die Listen wurden nicht getrennt in der Verkaufsstelle und in der Verwaltung aufgerechnet. Trotzdem bestätigten die Verkaufsstellenleiter durch ihre Unterschrift deren Richtigkeit. Die Inventuren wurden auch nicht mit den Verkaufskollektiven ausgewertet, sondern nach der Feinabstimmung in der Buchhaltung wurde lediglich eine Warenbestandsbestätigung an den Verkaufsstellenleiter gesandt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er eine Überprüfung des gesamten Urteils erstrebt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat nicht exakt festgestellt, welche Aufgaben dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Inventurprüfer übertragen waren. Das ist aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte zu dem Personenkreis gehörte, dem die besondere Verpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers, in diesem Fall der Konsumgenossenschaft M., oblag. Dazu muß das Bezirksgericht prüfen, ob dem Angeklagten ähnlich wie einem Verkaufsstellen- oder Gaststättenleiter im Arbeitsvertrag diese besondere Pflicht auferlegt war. Ist dies nicht der Fall, so muß es Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter der Konsumgenossenschaft M. zu dieser Frage vernehmen, um festzustellen, ob der Angeklagte ständig mit Tätigkeiten beauftragt war, die die Funktion eines Verkaufsstellenprüfers überschritten und denen des Leiters der Abteilung Verkaufsstellenprüfung in größeren Konsumgenossenschaften entsprachen (vgl. Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 60 1962 vom 13. Oktober 1962, insbesondere Punkt B 8 VuM 1962, Heft 44, S. 351 und Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Handel und Versorgung und des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften vom 12. Dezember 1962, insbesondere Punkt 3.3., 4.2.). Nur dann, wenn dem Angeklagten die der Verkaufsstellenprüfung nach der genannten Richtlinie obliegenden Aufgaben ganz oder überwiegend übertragen waren, ist eine Voraussetzung gegeben, ihn wegen Untreue strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß der die Inventur in der Verkaufsstelle leitende Prüfer, zuweilen auch als Leiter der Inventurgruppe bezeichnet, nicht mit dem Leiter der Verkaufsstellenprüfung verwechselt werden darf. Der Inventurprüfer ist nicht schlechthin zu dem Personenkreis zu zählen, dem die besondere Verpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft oder des HO-Betriebes obliegt. Die Begründung des Bezirksgerichts, daß den die Verkaufsstellen- und Gaststättenleiter kontrollierenden Personen nicht weniger Verantwortung und Selbständigkeit bei ihrer Tätigkeit abverlangt werden dürfe als diesen Leitern, läßt sich von Äußerlichkeiten leiten und beachtet nicht, daß beim Verkaufsstellenprüfer auf Grund der ihm im einzelnen gestellten Aufgaben im Vergleich zum Leiter einer Verkaufsstelle oder Gaststätte nicht von der für den Untreuebestand erforderlichen Selbständigkeit in der Tätigkeit des Betreffenden gesprochen werden kann. Die begrenzte Aufgabenstellung des Prüfers und die Mitverantwortung des Verkaufsstellenleiters für die Inventur schließen den Prüfer vom Kreis der Personen aus, deren Handeln den Untreuetatbestand erfüllen kann. Der Umstand, daß die Ergebnisse der Arbeit des Verkaufsstellenprüfers die Grundlage für Berechnungen bzw. Zusammenstellungen hinsichtlich vermögensmäßiger Vorgänge bilden, ist kein Kriterium dafür, aus dieser Funktion Pflichten zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen herzuleiten, die über die allgemein bestehende Pflicht aller Bürger, insbesondere der Verkäuferinnen und sonstigen Angestellten des Handels, gegenüber dem gesellschaftlichen Eigentum hinausgehen. Die Einzelheiten der erwähnten Richt- 7 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 702 (NJ DDR 1964, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 702 (NJ DDR 1964, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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