Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 70 (NJ DDR 1964, S. 70); gabenerlaß (§ 7 Abs. 3) in wirksamer Weise nach. Die Direktoren der Bezirksgerichte, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Auswertung der Eingaben im Bezirk unmittelbar verantwortlich sind, sollten die Mitwirkung der Richter an den Beratungsdiensten mit großer Aufmerksamkeit verfolgen und die Erfahrungen schnell verallgemeinern. Aus dem Eingabenerlaß des Staatsrates ergibt sich die wichtige Forderung, über die gründliche und ordnungsgemäße Bearbeitung der Eingaben hinaus die erforderlichen prinzipiellen Schlußfolgerungen für die gesamte staatliche Leitung, für die Arbeit mit den Menschen zu ziehen. Diese Forderung liegt auch der Regelung des § 11 Abs. 4 des Eingabenerlasses zugrunde, wonach die örtlichen Räte ihren Volksvertretungen halbjährlich einen Bericht über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger mit konkreten Schlußfolgerungen vorzulegen haben. Es liegt auf der Hand, daß die Aussagekraft des vom Rat der Volksvertretung zu erstattenden Berichts über die Eingabenbearbeitung erhöht wird, wenn das Kreisgericht und das Staatliche Notariat dem Rat des Kreises und das Bezirksgericht dem Rat des Bezirks ihre Quartalsanalysen zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang sei betont, daß die Schlußfolgerungen aus den Eingaben auch in den nach dem Rechtspflegeerlaß mindestens jährlich einmal zu er- stattenden Bericht an den Kreis- bzw. Bezirkstag ein-gehen müssen. * Wenn sich die Bearbeitung der Eingaben im Bereich der Justiz in den letzten Jahren auch ständig verbessert hat, so dürfen wir doch keinesfalls in unseren Anstrengungen nachlassen, jede Eingabe individuell und gründlich zu bearbeiten, die Hinweise des Bürgers zu beachten, ihm bei der Klärung seiner Probleme zu helfen und vor allem die Eingabe über den Einzelfall hinaus zur Verbesserung der eigenen Tätigkeit zu nutzen. Die Eingabenbearbeitung ist ein wichtiger Prüfstein dafür, wie der Funktionär unseres Staates seine Berufung begreift und wahrnimmt und wie die staatlichen Organe ihre Beziehungen zur Bevölkerung entsprechend dem Wesen unserer Ordnung entwickeln9. Die ordnungsgemäße Bearbeitung einer Eingabe ist in hohem Maße geeignet; das sozialistische Bewußtsein der Werktätigen entwickeln zu helfen. Die Eingabenbearbeitung muß deshalb fester Bestandteil der sozialistischen Leitungstätigkeit der Rechtspflegeorgane sein. 9 Vgl. Vorholzer, „Auf den praktischen Nutzeffekt gesellschaftswissenschaftlicher Arbeit kommt es an“ (Einleitende Bemerkungen auf der bereits erwähnten Arbeitsberatung über die Eingabenbearbeitung als Mittel zur Entwicklung des sozialistischen Staatsbewußtseins und Qualifizierung der staatlichen Leitung) in: Sozialistische Demokratie vom 26. Juli 1963, Beilage, S. 2. HEINZ SZKIB1K, iviss. Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Rechtsprechung und Vollzug der Strafe Die Behandlung der Grundsätze des Strafvollzugs im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates läßt die Bedeutung der Arbeit dieses Organs der Rechtspflege im Kampf um die allmähliche Verdrängung der Kriminalität aus dem Leben unserer Gesellschaft erkennen. Den Strafvollzug bei der Lösung seiner Aufgabe, der Erfüllung der Schutz- und der Erziehungsfunktion zu unterstützen, ihm zu helfen, in jedem Einzelfall im Interesse der Gesellschaft und im Interesse des Verurteilten selbst die wirksamsten Formen und Methoden der Besserung und Umerziehung anzuwenden, ist für die in den Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaften und Gerichten tätigen Funktionäre zur gesellschaftlichen Notwendigkeit geworden, wenn ein echter, d. h. ein nachhaltiger Erziehungserfolg erreicht werden soll. Nicht wenige Justizfunktionäre betrachteten in der Vergangenheit mit dem Abschluß der Hauptverhandlung ihre Aufgabe als erfüllt. Eine solche Auffassung ist heute insbesondere in den Fällen, in denen das Gericht auf die Anwendung des Freiheitsentzugs als Strafmaßnahme verzichtet, nicht mehr vertretbar, weil sie in sich die Tendenz birgt, den Erziehungsprozeß als abgeschlossen zu betrachten und zu vergessen, daß die erzieherische Arbeit durch das Kollektiv, durch die Gesellschaft fortgesetzt wird. Für die Wandlung des Rechtsbrechers ist die erzieherisch wirksame Hauptverhandlung ein bedeutsamer Faktor, ja Grundlage für die weitere Arbeit mit dem Menschen, für die Erziehungsarbeit des Strafvollzugs. Aber alle Erfolge der Hauptverhandlung nützen nichts, wenn nicht im Strafvollzug diese Bemühungen um den Menschen, der zu Freiheitsentzug verurteilt wurde, fortgesetzt werden und auf ihn mit solchen Mitteln und Methoden eingewirkt wird, die ihn nicht wieder straffällig werden lassen und ihn befähigen, künftig seine Freiheit als gleichberechtigter Bürger, in der sozialisti- schen Gesellschaft zum eigenen und zum Nutzen der gesamten Gesellschaft zu gebrauchen. Das ist eine verantwortungsvolle und komplizierte Aufgabe. Sie beginnt schon damit, die Verantwortlichkeit des einzelnen für seine Straftat als ersten praktischen Schritt zur Individualisierung der Strafe zu bestimmen, denn bei der Entscheidung über Strafart und Strafmaß darf es weder eine Überbetonung noch eine Unterschätzung der Täterpersönlichkeit geben. Vielmehr sind Tat und Täter als Einheit zu betrachten1. Diese Grundsätze bilden auch die Grundlage für den weiteren Schritt bei der Individualisierung der Strafe (soweit es sich um Freiheitsentzug handelt), nämlich für die richtige Bestimmung der Vollzugsart, welcher der Verurteilte entsprechend dem Rechtspflegeerlaß zuzuführen ist (Abschn. 7, Ziff. III/l). Die für unsere Strafrechtspflege neue Regelung, auf Antrag des Staatsanwalts durch Beschluß des Gericht schon bei der Verurteilung des Rechtsbrechers die Art des Vollzugs der Freiheitsstrafe und damit die den Differenzierungsgrundsätzen des Strafvollzugs entsprechende Methode und Hauptrichtung der individuellen Einwirkung festzulegen, ist ein entscheidender Schritt für die Herausbildung eines sozialistischen Strafvollzugsrechts. Dieser Schritt entspricht auch den Erfahrungen der Sowjetunion auf dem Gebiet des Besserungsarbeitsrechts und ist ein Beitrag zur weiteren Erhöhung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Strafvollzug. Schon in der Vergangenheit wurden die Strafgefangenen nach Geschlechtern getrennt und die Jugendlichen nach dem Jugendgerichtsgesetz in besonderen Einrichtungen des Strafvollzugs, in Jugendhäusern, umerzogen. Darüber hinaus gab es bereits eine Differenzie- 1 Vgl. Hinderer 'Lehmann, „Über die Prüfung der Persönlich-kcit des Täters“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1963. Heft 2, S. 139; Ziegler, „Zur Entwicklung der Rechtsprechung in Strafsachen seit dem VI. Parteitag der SED“, NJ 1963 S. 358. 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 70 (NJ DDR 1964, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 70 (NJ DDR 1964, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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