Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695); jährung der Strafverfolgung angerechnet wird. Der bereits verstrichene Verjährungszeitraum bleibt also bestehen, und die Verjährung geht nach Beendigung des Rühens weiter. Diese Bestimmung wird relativ selten zutreffen. Vor allem ist sie denkbar, wenn im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eine ziviloder arbeitsrechtliche Vorfrage entschieden werden muß, z. B. die Klärung von Eigentumsverhältnissen oder die Frage, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand oder nicht. Solange darüber ein Zivil- oder Arbeitsrechtsprozeß läuft, ruht auch die Verjährung der Strafverfolgung. Andere Fälle werden kaum praktisch. Die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Geltendmachen im Sinne von § 115 Abs. 1 heißt: Der geschädigte Betrieb muß innerhalb der festgelegten Fristen einen Antrag bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht einreichen oder wenn die Arbeitspflichtverletzung gleichzeitig eine strafbare Handlung ist beim Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt oder dem Gericht einen Antrag gern. § 268 StPO stellen. Der Antrag auf Schadenersatz im Anschlußverfahren muß gestellt sein, bevor das Gericht das Hauptverfahren eröffnet. Ein zwar innerhalb der Fristen in § 115 Abs. 1, aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens gern: § 268 StPO gestellter Antrag ist nicht als Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit anzusehen. Nimmt der Antragsteller ihn nach entsprechendem Hinweis des Strafgerichts nicht zurück, so darf über ihn sachlich nicht entschieden werden. Er ist prozessual unzulässig und hat keine materiellrechtlichen Folgen. Hat sich der geschädigte Betrieb wegen der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen bereits an die Konfliktkommission gewandt, so kann er nicht daneben noch einen Antrag gern. § 268 StPO stellen und umgekehrt. Nach Rücknahme des Antrags bei der Konfliktkommission kann der Betrieb allerdings nach § 268 Abs. 2 StPO den Anspruch im Strafverfahren verfolgen. Ist der Antrag innerhalb der Fristen in § 115 Abs. 1 ordnungsgemäß bei einem zuständigen Organ gestellt worden, so ist dem Erfordernis des Geltendmachens von dieser Seite her Genüge getan. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Betrieb lediglich dem Werktätigen mitteilt, daß er materiell verantwortlich gemacht werden soll. Beginn und Ende der Frist In seinem Urteil vom 31. Januar 1964 Za 55/63 (NJ 1964 S. 351) hat das Oberste Gericht hinsichtlich des Beginns und des Endes der Frist in § 115 Abs. 1 Satz 1 folgendes ausgesprochen: Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Fristen ist der Tag, in den das Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers als für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit maßgebendes Ereignis fällt, nicht in die Frist einzubeziehen (vgl. auch § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit beginnt an dem darauffolgenden Tag und endet nach drei Monaten mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis fiel (vgl. auch § 188 Abs. 2 BGB). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit an dem darauffolgenden Werktag (vgl. auch § 193 BGB). Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gern. § 268 StPO Schwierigkeiten traten in der Praxis bei den Fällen auf, in denen bei einer Antragstellung gern. § 268 StPO begründet angenommen wurde, daß die zum Schaden führende Verletzung von Arbeitspflichten gleichzeitig eine strafbare Handlung war, sich diese Annahme später aber nicht oder nur teilweise bestätigte. Stellt sich bei Vorliegen eines Schadenersatzantrags gern. § 268 StPO im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren heraus, daß die Verletzung von Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung ist, so darf zu materieller Verantwortlichkeit innerhalb des Strafverfahrens nicht verurteilt werden; ist nur ein Teil des Schadens durch die strafbaren Handlungen verursacht, so darf der Werktätige nur hinsichtlich dieses Teils im Strafverfahren materiell verantwortlich gemacht werden. Der Geschädigte kann aber seinen Anspruch weiterverfolgen, wenn der Schaden bzw. ein Teil desselben durch eine Arbeitspflichtverletzung schuldhaft verursacht worden ist, die nicht gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt (Anwendung des § 271 StPO). Es muß dazu hinsichtlich des Schadens bzw. des Teils davon ein neuer Antrag bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht gestellt werden, und zwar unter Beachtung der Dreimonatsfrist des § 115 Abs. 1 Satz 1. Der bereits gern. § 268 StPO ordnungsgemäß gestellte Antrag wird insoweit berücksichtigt, als dadurch die Dreimonatsfrist .als unterbrochen gilt; dabei ist natürlich Voraussetzung, daß der Antrag gern. § 268 StPO selbst in der Dreimonatsfrist gestellt worden ist9. Ist das nicht der Fall, z. B. wenn der Antrag zwar vor Eröffnung des Hauptverfahrens allerdings nach Ablauf von drei Monaten seit Kenntnis des Schadens und des Verursachers gestellt wurde, und wird dann später der Angeklagte im Strafverfahren freigesprochen, so ist damit der Anspruch des Geschädigten auf Schadenersatz nach den Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit erloschen. Insoweit tritt durch die nach § 268 StPO erfolgte Antragstellung keine Unterbrechungswirkung ein; unterbrochen werden kann eine Frist nur, wenn sie noch läuft. Der Geschädigte sollte daher vom Untersuchungsorgan schon am Beginn der Ermittlungen, am besten bei bzw. kurz nach der Anzeigenaufnahme, zur Antragstellung gern. § 268 StPO angehalten werden. Stellt der Geschädigte innerhalb von drei Monaten keinen Antrag, geht es zu seinen Lasten, wenn sein Anspruch erlischt. Die Unterbrechung der Frist hat zur Folge, daß die verfahrensmäßige Lage so anzusehen ist, als werdg die Forderung erstmalig geltend gemacht. Die Dreimonatsfrist für die. Antragstellung bei der Konfliktkommission bzw. dem Gericht beginnt also von neuem, und zwar entweder mit dem Tage der Rechtskraft des Strafurteils bzw. der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht gern. § 175 StPO oder mit dem Tage des Bekanntwerdens der Einstellungsverfügung des Staatsanwalts gern. §§ 163, 164, 165 StPO bzw. des Untersuchungsorgans gern. §§ 157, 158, 159 StPO beim Betrieb (Anwendung des § 160 Abs. 2 StPO). Der Betrieb sollte in geeigneter Weise auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seinen Anspruch unter Beachtung der Frist in § 115 Abs. 1 Satz 1 weiterzuverfolgen. Die Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen und die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Bei Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen gern. §§ 158a, 164a, 174a StPO geht der Schadenersatzantrag mit und unterliegt der Entscheidung der Konfliktkommission, und zwar entweder nach Ziff. 59 oder 42 ff. der Richtlinie über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963. Das gilt auch, wenn das Untersuchungsorgan die Sache * 14 9 OG, Urteile vom 20. November 1962 2 Zz 19/62 - und vom 14. Juni 1963 Za 27/63 , unveröffentlicht. 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 695 (NJ DDR 1964, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Verhafteten werden in den für sie erforderlichem Umfang mit den Regimebedinqungen in der Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit , vorn Zeitpunkt der Aufnahme an, vertraut gemacht. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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