Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 693 (NJ DDR 1964, S. 693); Bestimmungen treten an die Stelle der Fristen in § 115 Abs. 1 Satz 1, um eine Übereinstimmung der Zeiträume herzustellen, in denen die Verfolgung der strafbaren Handlung und die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit möglich ist. Sie bewirken .iedoch nicht, daß sich dadurch der Charakter der Fristen ändert. Vielmehr nehmen die Fristen über die Verjährung der Strafverfolgung für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen den Charakter von materiellrechtlichen Ausschlußfristen an. Verschiedentlich ist die Auffassung vertreten worden, daß bei unverschuldeter Versäumung der Fristen in § 115 Abs. 1 Befreiung von den nachteiligen Folgen dieser Fristversäumnis im Sinne der Ziff. 17 Abs. 2 der Konfliktkommissions-Richtlinie bzw. § 34 AGO gewährt werden könne. Solche Auffassungen sind jedoch angesichts des Charakters der Fristen fehlerhaft. Die Regelungen über die Befreiung von den nachteiligen Folgen unverschuldeter Fristversäumnis finden Anwendung, wenn bestimmte prozessuale Fristen versäumt wurden, z. B. beim Einspruch gegen eine Kündigung gern. § 36 GBA oder bei der Einlegung eines Einspruchs (Berufung) gegen ein Urteil eines Kreisgerichts, Kammer für Arbeitsrechtssachen, gern. § 47 AGO. Aus dem Charakter der Fristen als materiellrechtliche Ausschlußfristen ergibt sich, daß sowohl die Konfliktkommissionen als auch die Gerichte in jedem Falle von sich aus prüfen müssen, ob die zutreffenden Fristen aus § 115 Abs. 1 für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eingehalten wurden. Es ist nicht erforderlich, daß der Werktätige im Verfahren geltend macht, daß die Fristen nicht eingehalten wurden. Bei der Durchsicht von Protokollen über Konfliktkommissionsberatungen und von Beschlüssen zur materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen fiel dennoch auf, daß sie vielfach keine Angaben darüber enthalten, ob die Einhaltung der gesetzlichen Fristen durch den Antragsteller von der Konfliktkommission geprüft wurde und von welchen Zeiten die Konfliktkommission bei Ihrer Prüfung ausgegangen ist. Eine solche Prüfung ist aber unerläßlich, und ihre Ergebnisse sind im Protokoll und im Beschluß der Konfliktkommission wie im Protokoll über die Gerichtsverhandlung festzuhalten, weil der Anspruch des Betriebes gegen den Schadensverursacher von den anderen Voraussetzungen abgesehen nur erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn er innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen geltend gemacht wurde. Dies muß aber auch nachprüfbar sein. Die Fristen in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA § 115 enthält zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Regelungen für die Fristen'1. § 115 Abs. 1 Satz 1 regelt die Fälle, bei denen die schuldhafte Schadensverursachung ausschließlich auf einer Verletzung von Arbeitspflichten beruht. Der Anspruch muß hier innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn dem Betrieb der Schaden und der Verursacher bekannt sind. Kenntnis vom Schaden Die vom Gesetz geforderte Kenntnis des Schadens besteht dann, wenn bekannt wird, daß zweifelsfrei ein Schaden eingetreten ist; auf die genaue Höhe des Schadens kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. Erlangt der Betrieb z. B. Kenntnis von einem Verkehrsunfall eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs, der mit einem Schaden an diesem Fahrzeug verbunden ist, so verfügt er über die vom Gesetz geforderte Kenntnis Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1963 - Za 10'63 - Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 16. S. 376; und Urteil vom 20. Dezember 1963 - Za 48/63 - NJ 1964 S. 380. des Schadens, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Schaden ist, der erst nach der Reparatur feststeht. Schließt eine Inventur in einer Einrichtung des sozialistischen Handels nach der Gegenüberstellung des In-ventur-Istbestandes mit dem Inventur-Sollbestand (der evtl, in einer zentralen Rechenstation ermittelt werden kann) mit einem Fehlbetrag ab, so liegt damit die Kenntnis des Schadens vor, unbeschadet einer zur Feststellung der genauen Schadenshöhe noch erforderlichen Feinabstimmung. Das Oberste Gericht hat dazu in seinem Urteil vom 29. Juni 1963 Za 21 63 ausgeführt, daß es unzulässig ist. den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Schadens nach der Kenntnis der genauen Höhe des Schadens zu bestimmen, weil diese letztere Kenntnis weitgehend von subjektiven Faktoren abhängt. Einen beliebig beeinflußbaren Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit anzunehmen, widerspricht der Regelung des § 115 Abs. 1 und beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Kenntnis vom Verursacher des Schadens Wenn überhaupt nur ein Verursacher für den Schaden in Betracht kommen kann (z. B. bedient ein Werktätiger seine Maschine fehlerhaft, so daß an ihr ein Schaden entsteht, oder er beschädigt ein Werkstück oder einen anderen betrieblichen Gegenstand), so ist mit dem Bekanntwerden des Schadens auch der Verursacher bekannt, ohne daß es zunächst auf weitere Einzelheiten, wie die verletzten Arbeitspflichten, ankommt. In diesen Fällen trifft das Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers zeitlich zusammen. Sie bereiten in der Praxis keine Schwierigkeiten. Kenntnis vom Verursacher des Schadens hat der Betrieb auch dann, wenn ein ihm bekannt gewordener Schaden auf Grund sachlicher Anhaltspunkte auf das Tun oder Unterlassen eines bestimmten Werktätigen zurückgeführt werden kann. Das wird vor allem bei der Feststellung von Verletzungen der Arbeitspflichten zutreffen, die geeignet sind, solche Schäden hervorzurufen. Das ist insbesondere bedeutsam, wenn nach der betrieblichen Arbeitsorganisation und Arbeitsteilung mehrere Werktätige den Schaden verursacht haben können. An die Kenntnis des Verursachers sind geringere Anforderungen zu stellen als an die Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen durch die Konfliktkommission oder das Gericht. Allerdings können die Anforderungen an die Kenntnis des Verursachers wiederum nicht so gering sein, daß z. B. ein Verkaufsstellenleiter allein auf Grund seiner Stellung bei allen in der Verkaufsstelle aufgetretenen Schäden von vornherein als Verursacher angesehen wird. Es müssen auch in solchen Fällen Tatsachen vorliegen, die auf Verletzungen von Arbeitspflichten durch den Verkaufsstellenleiter schließen lassen3. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kenntnis des Verursachers des Schadens durch den Betrieb sind jedoch auch andere gesetzliche Bestimmungen zu beachten, soweit in ihnen abweichende Regelungen enthalten sind. Zum Beispiel wird in § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli 1963 (GBl. I S. 113) bestimmt, daß die staatlichen Organe besondere Vorkommnisse zu untersuchen haben. Ehe in derartigen Fällen die staatlichen Organe nicht alle Fragen der Führung des Luftfahrzeugs geklärt haben, ist es nicht möglich, zuverlässig die Ursachen und auch den Verursacher zu nennen. Die Kenntnis vom Verursacher hat der Betrieb (der Luftfahrzeughalter) erst dann, wenn ihm das Ergebnis der Untersuchungen bekannt wird. Ähnliches gilt für den Bereich der Schiffahrt. 6 Vgl. OG. Urteil vom 31. Januar 1964 - Za 55 63 - NJ 1964 S. 351; und OG, Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 23,63 - NJ 1964 S. 30. 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 693 (NJ DDR 1964, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 693 (NJ DDR 1964, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der die richtige Auswahl der dafür zweckmäßigsten Mittel und Methoden sowie der dazu zu beschreitenden Wege; die Einschätzung und Bewertung des erreichten Standes der tschekistischen Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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