Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 690 (NJ DDR 1964, S. 690); und den konkreten Inhalt der Schuldformen auch auf das Arbeitsrecht übertragen werden. Diese Übertragung muß jedoch den Eigenarten und Erfordernissen der Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen, damit der Verschul-densbegriff und seine Anwendung in der arbeitsrechtlichen Praxis zur vollen Entfaltung der erzieherischen Wirkung der materiellen Verantwortlichkeit beitragen. Das Verschulden besteht in einer falschen, rechtlich wie politisch-moralisch mißbilligten, verantwortungslosen Einstellung zu den Arbeitspflichten, die objektiv in einem die Arbeitspflichten verletzenden und das sozialistische Eigentum schädigenden Verhalten eines Werktätigen ihren Ausdruck finden. Ausgehend von der objektiven Seite, bezieht sich die Verschuldensfeststellung damit notwendig auf die subjektive Seite des Handlungsvorgangs. Dabei wird dem Werktätigen der Sache nach zum Vorwurf gemacht, verantwortungslos gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht zu haben, obwohl die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für ein verantwortungsbewußtes, pflichtgemäßes Verhalten bestanden haben, durch das der Schaden vermieden worden wäre. Gerade in diesem Vorwurf liegt die große erzieherische Bedeutung und Wirkung einer richtigen und ausreichend begründeten Verschuldensfeststellung. Oft lassen es aber arbeitsrechtliche Entscheidungen noch daran fehlen, wodurch ihre Überzeugungskraft und gesellschaftliche Wirksamkeit meist beeinträchtigt wird. Weitaus stärker wird die erzieherische Wirkung arbeitsrechtlicher Entscheidungen gemindert, wenn die konkrete Verschuldensfeststellung unzulässigerweise durch Schuldvermutungen oder die Unterstellung eines Verschuldens ersetzt wird. Hiergegen hat sich das Oberste Gericht sowohl in seiner Richtlinie Nr. 14 als auch in mehreren Kassationsurteilen10 nachdrücklich ausgesprochen. Die Schuldformen Das Verschulden tritt in den vom Gesetzbuch der Arbeit genannten Formen der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes auf. Ungeachtet der Form, in der es auftritt, muß sich das Verschulden stets auf den Schaden, nicht dagegen auf die Arbeitspflichtverletzung beziehen18 19. Die bewußte Verletzung von Arbeitspflichten darf also nicht mit vorsätzlicher Schadensverursachung identifiziert werden. Ob der Werktätige fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hängt vielmehr davon ab, ob er den Eintritt des Schadens wollte oder nicht. Entsprechend den Erkenntnissen des Strafrechts wird auch auf dem Gebiet des sozialistischen Arbeitsrechts zwischen der bewußten und der unbewußten Fahrlässigkeit sowie dem direkten und dem bedingten Vorsatz unterschieden. Unbewußt fahrlässig handelt ein Werktätiger, der den Eintritt eines Schadens als Folge seines die Arbeitspflichten verletzenden Verhaltens nicht voraussieht, ihn aber hätte voraussehen und vermeiden können und müssen. Bewußt fahrlässig handelt dagegen ein Werktätiger, der zwar erkennt, daß sein die Arbeitspflichten verletzendes Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, aber im Hinblick auf seine Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten darauf vertraut, er werde ihn abwenden können. Vorsätzlich handelt ein Werktätiger, der durch sein pflichtverletzendes Verhalten den Schaden herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder mit dem Schaden als der von ihm vorausgesehenen Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens einverstanden ist (bedingter Vorsatz)20. 18 OG, Urteil vom 10. August 1962 - Za 19'62 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 4. S. 94; OGA Bd. 3 S. 276: Urteil vom 10. Januar 1963 Za 31'62 Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 10, S. 231. 19 OG, Urteil vom 29. Juni 1962 - Za 17'62 Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 18, S. 425; OGA Bd. 3 S. 266. 20 OG, Urteil vom 10. August 1962 - Za 19/62 - Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 4, S. 94; OGA Bd. 3 S. 276. 690 Riskantes Verhalten und schuldlose Fehlhandlung des Werktätigen Ebenso wie die Formen und Grade des Verschuldens bedürfen auf dem Gebiet des Arbeitsrechls auch die Fälle ausgeschlossenen Verschuldens bei vermeintlicher Pflichtverletzung noch der wissenschaftlichen Untersuchung und Darlegung. Es handelt sich dabei insbesondere um zwei Problemkomplexe, deren Bearbeitung große praktische Bedeutung hat. Sie werden mit den Stichworlen „riskantes Verhalten“ und „schuldlose Fehlhandlung“ des Werktätigen gekennzeichnet. Beim riskanten Verhalten geht der Werktätige bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten bewußt ein Risiko ein, um einer besonderen Arbeitssituation gerecht zu werden oder um seine Arbeitsaufgaben unter Abweichung von den herkömmlichen und vorgeschriebenen Arbeitsmethoden schneller oder besser zu erfüllen. Offensichtlich kann diese Problematik vor allem im Zusammenhang mit dem Neuererwesen praktisch werden. Von arbeitsrechtlicher Seite fehlt es bisher an vorausschauenden theoretischen Überlegungen hierzu. Bei der schuldlosen Fehlhandlung geht es um Fälle, in denen Werktätigen trotz des Willens zur Erfüllung der Arbeitspflichten und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit entweder bei ständig in kurzen Zeitabständen zu wiederholenden Arbeitsvorgängen oder bei zeitweilig erhöhtem Arbeitsanfall durch Versehen, Vergreifen oder auf ähnliche Weise Fehler unterlaufen, durch die ein Schaden entsteht. Obwohl solche Fälle in allen Arten von Betrieben Vorkommen können und Vorkommen, ist auch dieser Problemkomplex bisher nicht untersucht worden. Eine derartige Untersuchung müßte nicht nur die Ausarbeitung von Maßstäben für die Feststellung oder den Ausschluß des Verschuldens in bestimmten Fällen zum Ziel haben, sondern vor allem auch die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen solcher Fehlhandlungen. Die Behandlung beider Problemkomplexe wird der Arbeitsrechtsprechung Impulse geben, die über den Bereich der Verschuldensfeststellung hinaus Bedeutung haben. Kausalität zwischen schuldhaftem, pflichtverletzendem Verhalten des Werktätigen und dem Eintritt des Schadens Das Gesetzbuch der Arbeit fordert als Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen, daß zwischen dem schuldhaften, die Arbeitspflichten verletzenden Verhalten und dem Eintritt des Schadens ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) besteht. Die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts bringt zum Ausdruck, daß ursächlicher Zusammenhang dann gegeben ist, wenn sich der Schaden als notwendige Folge des schuldhaften und pflichtverletzenden Verhaltens des Werktätigen erweist. Hiermit wird auf die Lehre des Marxismus-Leninismus über die Kausalität Bezug genommen. Danach ist ursächlicher Zusammenhang eine Erscheinung der objektiven Realität, deren Gesetzmäßigkeiten in der dialektisch-materialistischen Philosophie des Marxismus-Leninismus erkannt und widergespiegelt werden. Eine Erscheinung, die eine andere hervorruft, tritt in bezug auf diese als Ursache auf. Das Resultat des Wirkens der Ursache ist die Wirkung. Die Kausalität ist ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Erscheinungen, bei dem immer dann, wenn die eine Erscheinung vorhanden ist, auch die andere eintritt21. Der Kausalitätsbegriff im sozialistischen Recht ist vom philosophischen Kausalitätsbegriff abgeleitet und von ihm grundsätzlich nicht verschieden. Er unterscheidet sich von ihm im wesentlichen nur dadurch, daß als Ursache im Rechtssinne regelmäßig lediglich ein menschliches Verhalten in Betracht kommt, das rechtlich wie- 21 Grundlagen der marxistischen Philosophie, Berlin 1960, S. 207.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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