Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 689

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 689 (NJ DDR 1964, S. 689); oder anerkannten Aufgaben rechtsfähig sind oder die Stellung einer juristischen Person haben. Die Auffassung des Obersten Gerichts, daß als Schaden im Sinne des Gesetzbuchs der Arbeit und damit als Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen nicht ein allgemeiner gesellschaftlicher Nachteil erforderlich und genügend ist, sondern eine konkrete Beeinträchtigung des dem Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden sozialistischen Eigentums vorliegen muß, stützt sich somit sowohl auf ökonomisch-wirtschaftsorganisatorische als auch auf rechtliche Gründe. Das Oberste Gericht vertritt also nicht die Auffassung von Döhnel11, nach der ein Schaden gern. §§ 112 ff. GBA nur ein solcher sein könne, der beim gesamten Volkseigentum eintritt und sich nicht nur bei einem sozialistischen Betrieb zugunsten eines anderen Rechtsträgers von Volkseigentum auswirkt12. Direkter und gesamter Schaden Das Oberste Gericht hatte keinen Anlaß, im Zusammenhang mit der Entscheidung des gegebenen Falles in seinem Urteil näher darauf einzugehen, was unter dem „konkreten Vermögensbestand“ des Betriebes vor und nach dem zur Leistung von Schadenersatz verpflichtenden Verhalten des Werktätigen zu verstehen ist. Im Hinblick auf daran anknüpfende Diskussionen und Unklarheiten in der arbeitsrechtlichen Praxis wird hierzu die Auffassung vertreten, daß bei der Feststellung eines Schadens in' den konkreten Vermögensbestand des Betriebes auch der entgangene Gewinn einzubeziehen ist, sofern der Gewinn planmäßig vorgesehen war, es zu den Arbeitspflichten des Werktätigen gehörte, für den Betrieb Gewinn zu erzielen, und die Erfüllung der Arbeitspflichten im gegebenen Fall die Erzielung des geplanten Gewinns bewirkt hätte. Daraus geht zugleich hervor, daß das Oberste Gericht die Auffassung von P ä t z o 1 d nicht teilt, der zwischen der Pflicht zum Schutz des vorhandenen Bestandes und der Pflicht zur Mehrung des sozialistischen Eigentums unterscheidet und von der Verletzung dieser Pflichten den Ersatz des direkten oder auch des indirekten Schadens abhängig macht, wobei für ihn stets die Verletzung der Pflicht zum Schutz des vorhandenen Bestandes mit der direkten Schädigung des sozialistischen Eigentums und fahrlässigem Verhalten des Werktätigen, die Verletzung der Pflicht zur Mehrung dagegen stets mit der indirekten Schädigung des sozialistischen Eigentums und vorsätzlichem Handeln des Werktätigen zusammentrifft1*. Diese Auffassung wird für unrichtig gehalten, weil sie auf einer willkürlichen Konstruktion beruht und nicht von dem Inhalt und der Zielsetzung der konkreten Arbeitspflichten des Werktätigen im Rahmen der betrieblichen Aufgaben ausgeht, deren Verletzung durch schuldhaftes Tun oder Unterlassen den Schaden verursacht hat. Wenn von den konkreten Arbeitspflichten ausgegangen wird, ergibt sich notwendig, daß in bestimmten Fällen auch der entgangene Gewinn zum direkten Schaden gehört14. Das führt zu der allgemeinen Erkenntnis, daß die Grenze zwischen dem direkten und dem gesamten Schaden sicherlich vom Wirkungsbereich der Arbeitspflichten des Werktätigen seinem Verantwortungsbereich her gezogen werden muß. Unter diesem Gesichtspunkt ist direkter Schaden der 11 Döhnel, „Zur arbeitsrechtliehen materiellen Verantwortlichkeit, insbesondere für Vertragsstrafen“, NJ 1964 S. 557. 42 in einem der nächsten Hefte werden Beitrage veröffentlicht werden, die sich mit den von Döhnel aufgeworfenen Problemen im einzelnen auseinandersetzen. D. Red. M Vgl. Pätzold, a. a. O. t Unseres Erachtens ist der Begriff „Mehrung“ des sozialistischen Eigentums im Sinne von Pätzold nicht identisch mit dem Begriff des „Gewinns“ im Sinne des Ausdrucks „entgangener Gewinn“, was aber offenbar Pätzolds Meinung ist. Unsere Auffassung ist darin begründet, daß wir den Wertzuwachs durch Bearbeitung zwar als „Mehrung“ des sozialistischen Eigentums, aber nicht als Gewinn ansehen. unmittelbar durch die Arbeitspflichtverletzung sachlich begrenzte Schaden; der gesamte Schaden umfaßt dagegen auch den über den Verantwortungsbereich des Werktätigen hinaus entstandenen weiteren Schaden15. Materielle Verantwortlichkeit nur bei Verletzung von Arbeitspflichten Die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen ist eine rechtliche Folge der Verletzung der Arbeitsdisziplin. Eine wesentliche Voraussetzung für ihren Eintritt besteht demgemäß darin, daß der Werktätige durch sein schuldhaftes und schädigendes Verhalten Arbeitspflichten verletzt hat. Hierauf hat bereits die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts hingewiesen. Wie die arbeitsrechtliche Praxis zeigt, ist jedoch nicht immer leicht zu erkennen, ob der Werktätige durch sein Verhalten Arbeitspflichten oder Rechtspflichten anderer Art verletzt hat. Das Oberste Gericht hat deshalb in einem Kassationsurteil16 versucht, nähere Anhaltspunkte zur Bestimmung der Arbeitspflichten zu geben. Es hat zu diesem Zweck auf den Anwendungsbereich des Gesetzbuches der Arbeit zurückgegriffen, in dem es ausführte, das Gesetzbuch der Arbeit regele die Verhältnisse der Werktätigen bei der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb im Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben; hiernach sei der Kreis der Arbeitspflichten abzugrenzen. Das widerrechtliche Verhalten eines Werktätigen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb jedes sachlichen Zusammenhangs mit betrieblichen Aufgaben oder dienstlichen Verrichtungen verletze somit keine Arbeitspflichten, sondern allgemeine Rechtspflichten jedes Bürgers. Für den gegebenen Fall wurde daraus die Folgerung abgeleitet, eine Verletzung der Arbeitspflichten liege auch dann nicht vor, wenn der Werktätige aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zwar die objektive Möglichkeit hatte, auf bestimmte Weise über ein betriebseigenes Kraftfahrzeug zu verfügen, die Art und Weise der Verfügung selbst jedoch völlig außerhalb des Bereichs des Arbeitsrechts lag. Das widerrechtliche Verhalten des Werktätigen sei dann nicht unter Anwendung arbeitsrechtlicher, sondern zivilrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen. Ergänzend hat das Oberste Gericht in einem anderen Kassationsurteil17 ausgeführt, das Abweichen eines Kraftfahrers von der vorgeschriebenen Fahrstrecke allein löse nicht notwendig den Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflichten. Beide Urteile lassen sowohl die Problematik dieser Fälle als auch den Weg zu ihrer Lösung deutlich erkennen. Keine materielle Verantwortlichkeit ohne Verschulden des Werktätigen Nach den Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit muß das schädigende und die Arbeitspflichten verletzende Tun oder Unterlassen des Werktätigen auf einem Verschulden beruhen, damit er für den Schaden materiell verantwortlich gemacht werden kann. Es ist in der arbeitsrechtlichen Praxis zu mancher Unklarheit gekommen, weil das Gesetzbuch der Arbeit weder das Wesen der Schuld noch den konkreten Inhalt der Schuldformen (Fahrlässigkeit und Vorsatz) bestimmt. Auch die Arbeitsrechtswissenschaft hat die Behandlung des Schuldproblems bisher vernachlässigt. Da es in der sozialistischen Rechtsordnung aber keine unterschiedlichen Verschuldensbegriffe für die einzelnen Rechtszweige gibt, können die Erkenntnisse der Strafrechtswissenschaft und -praxis über das Wesen der Schuld 15 Vgl. Kaiser Die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen - ein Mittel zur Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin“. Der Schöffe 1964. Heft 2, S. 48. M OG. Urteil vom 17. August 1962 Za 23'62 Arbeit und Sozialfürsorge 1962. Heft 23 24. S. 571; OGA Bd. 3 S. 306. 17 OG. Urteil vom 15. Februar 1963 - ZA 163 - Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 19, S. 448. \ 6S9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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