Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 682

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 682 (NJ DDR 1964, S. 682); Hinsichtlich der Gaststätten- und Verkaufsstellenleiter soweit ihnen nicht ausnahmsweise Verfügungsbefugnisse übertragen sind (z. B. selbständige Preisfestsetzung beim Ankauf von Antiquitäten und Sammlerbriefmarken) hat das Oberste Gericht in der Entscheidung vom 11. Mai 1962 - 2ZstII 4/62 -i0 festgestellt, daß dem Leiter einer Konsum- oder HO-Gaststätte auf Grund seines Arbeitsvertrages sowie der von beiden Handelsorganisationen festgelegten Ordnung über Stellung, Rechte und Pflichten dieser Leiter die Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft bzw. der HO obliegt. In bezug auf die Leiter von Verkaufsstellen des sozialistischen Einzelhandels war bereits in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 16. Mai 1960 2 Ust II 10/60 11 im Prinzip die gleiche Entscheidung getroffen worden. Die bei der Anwendung des Tatbestandes der Untreue auftretenden Fehler sind insbesondere darauf zurückzuführen, daß die Gerichte nicht zwischen der allgemein bestehenden Pflicht aller Bürger zur Erhaltung des gesellschaftlichen Eigentums und den in dieser Hinsicht auf Grund des Arbeitsvertrages übernommenen besonderen Verpflichtungen unterscheiden. So hat z. B. der Büfettier in einer Gaststätte keine solche selbständige und verantwortliche Stellung inne wie der Gaststättenleiter. Sie geht nicht über den Rahmen der Verpflichtungen eines anderen Gaststättenangestellten (z. B. des Kellners) hinaus. Ähnlich verhält es sich mit dem Inventurprüfer, anders aber mit dem Leiter der Verkaufsstellenprüfung (oder Leiter der Kontrollabtei-lung)12. Zutreffend hat das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) ein Vorstandsmitglied der Konsumgenossenschaft sowie den Kontrolleiter wegen Untreue verurteilt. Auch Handelsleiter, Direktoren der HO sowie die Hauptbuchhalter gehören zu diesem Personenkreis13. Unklarheiten sind in der Praxis auch hinsichtlich des Merkmals „Nachteilszufügung“ festzustellen, soweit diese durch Gefährdung der Vermögensinteressen des jeweiligen Handelsbetriebes eingetreten ist. Die Unklarheit besteht hier vor allem darin, daß fehlerhafterweise der Umfang, in dem die Vermögensinteressen gefährdet worden sind falls er sich überhaupt in Ziffern aus-drücken läßt , wie ein konkreter Schaden behandelt wird, d. h. zu einem überhöhten Strafmaß und zu einer unzutreffenden Verurteilung zu Schadenersatz führt.14 Fehlerhaft ist auch die Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam in der Sache II BS 10/64, das den Angeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts wegen Untreue verurteilte: Der Angeklagte lieferte als Leiter einer Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft einer Kundin (Pächter einer Gaststätte) auf Wunsch einen Elektroherd sowie zur Auswahl zwei Strickjacken ins Haus, ohne daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen war. Die Kundin kaufte den Herd und eine Strickjacke, die zweite Jacke kaufte ein Besucher der Gaststätte. Das Geld für die drei Gegenstände zahlte kurze Zeit später der Angeklagte in die Kasse der Verkaufsstelle ein. Das Bezirksgericht hat in der Entnahme der Waren ohne gleichzeitige Bezahlung eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft gesehen. Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar schon von der objektiven Seite her. Denn der ordnungsgemäße Eingang des Kaufpreises ist der Beweis dafür, daß die 10 NJ 1962 S. 547. 11 NJ 1960 S. 699. 12 Vgl. hierzu das in diesem Heft abgedruckte Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Mai 1964 - 4 Ust 11/64. 13 Hinsichtlich der stellvertretenden Gaststätten- und Verkaufsstellenleiter, die ebenfalls Subjekt dieser Untreuehandlung sein können, vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 23. Dezember 1963 - 4 Ust 23/63 NJ 1964 S. 253. 14 Vgl. hierzu OG, Urteil vom 15. November 1963 - 4 Ust 18/63 - NJ 1964 S. 442. Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft in der zwischen der Entnahme der Waren aus der Verkaufsstelle und dem Erhalt des entsprechenden Geldbetrages liegenden Zeit objektiv nicht gefährdet waren. Zur Anwendung des schweren Falles nach § 30 StEG Ein Problem, das zwar keine spezielle Frage der Strafrechtsprechung auf dem Gebiet des Handels ist, sondern bei den Straftaten in allen Volkswirtschaftszweigen eine Rolle spielt, ist das Problem der Abgrenzung des schweren Falles (§ 30 Abs. 2 StEG) von den Grundtatbeständen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betruges und der Untreue zum Nachteil des sozialistischen Eigentums (§ 29 StEG). Schwierigkeiten bestehen hier vor allem in der Beantwortung der Frage, wann eine schwere Schädigung des gesellschaftlichen Eigentums vorliegt. Es besteht bei fast allen Gerichten das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Anleitung zu dieser Frage. An dieser Stelle kann jedoch nur angedeutet werden, daß unter Berücksichtigung der ökonomischen Stärkung unserer Volkswirtschaft und der Festigung der gesellschaftlichen- Verhältnisse an das Vorliegen einer schweren Schädigung neue Maßstäbe anzulegen sind15. Von den weiteren Alternativen des § 30 Abs. 2 StEG hat in der Strafrechtsprechung auf dem Gebiet des Handels vor allem die unter Buchst, a die unter grober Verletzung der sich aus einer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten begangene Tat praktische Bedeutung. Dieser Tatbestand wird allerdings häufig unberechtigt angewendet, vor allem im Zusammenhang mit der zweiten Alternative der Untreue. Wenn alle Angeklagten, die Untreue begangen haben, gleichzeitig als in verantwortlicher Stellung i. S. des § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG befindlich und ihre zur Verurteilung wegen Untreue führenden Pflichtverletzungen zugleich als grobe Pflichtverletzungen nach § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG betrachtet würden wie es vielfach geschieht , dann bedeutete das, daß die Untreue durch Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen grundsätzlich nur als schwerer Fall nach § 30 StEG begangen werden könnte. Nur durch die Verneinung der „erhöhten Gefährdung“ nach Abs. 3 könnte dann die Verantwortlichkeit nach § 29 StEG begründet werden. Dieses Ergebnis zeigt, daß die Merkmale „verantwortliche Stellung“ und „grobe Pflichtverletzungen“ des § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG nicht mit den ähnlichen Merkmalen des § 266 StGB gleichgesetzt werden können, sondern daß darüber hinausgehende Anforderungen zu stellen sind. Im Gegensatz dazu trifft allerdings hinsichtlich des Verfügungsmißbrauchs (§ 266 StGB, erste Alternative) eine Übereinstimmung mit § 30 Abs. 2 Buchst, a StEG zu, weil in der sozialistischen Gesellschaft die Verfügungsbefugnis im Sinne des § 266 StGB in aller Regel an eine Stellung mit erheblicher Verantwortlichkeit gebunden ist und deren mißbräuchliche Ausübung eine grobe Pflichtverletzung darstellt10. 15 vgl. hierzu OG, Urteil vom 13. März 1964 4 Zst 3/64 NJ 1964 S. 444, Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 14. April 1964 - ,102 c BSB 60/64 - NJ 1964 S. 445 sowie den Beitrag von Thielert/Riedel in diesem Heft. Im übrigen wird das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts, das gegenwärtig diese Probleme untersucht, demnächst seinen Standpunkt detailliert darlegen. 16 Vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 23. Dezember 1963 in NJ 1964 S. 253. Dieses Urteil ist, wie uns kürzlich bekannt wurde, im Bezirk Karl-Marx-Stadt dahin mißverstanden worden, daß nur bei Leitern von kleinen Gaststätten (oder Verkaufsstellen) eine verantwortliche Stellung im Sinne des § 30 Abs. 2 StEG nicht gegeben sei. Wir mußten feststellen, daß die Entscheidung tatsächlich Anlaß zu dieser Auffassung bietet und die Kritik berechtigt ist. Zur Klarstellung sei noch einmal gesagt, daß eine verantwortliche Stellung in aller Regel an der Befugnis zu Vermögensverfügungen wenn auch in Form der gemeinsam auszuübenden Befugnis (z. B. HO-Direktoren, Vorstandsmitglieder der KG, Hauptbuchhalter) - zu erkennen sein wird und von den Gaststätten- und 682;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 682 (NJ DDR 1964, S. 682) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 682 (NJ DDR 1964, S. 682)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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