Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 663 (NJ DDR 1964, S. 663); derjährige aufgenommen werden können, die aus vormundschaftsrechtlichen Gründen aus der Familie herausgelöst werden müssen. Keinesfalls ist damit eine Generallösung des Problems der verhaltensgestörten Kinder gegeben. Dieses differenzierte System der Heime macht eine Veränderung im Aufnahmeverfahren notwendig. Bisher wurden die Anträge von den örtlichen Organen für Jugendhilfe an eine zentrale Stelle eingereicht, die dann die Plätze vermittelte. In Zukunft werden alle Kinder und Jugendlichen, die für ein Spezialkinderheim oder für einen Jugendwerkhof vorgesehen sind, ein Aufnahmeheim durchlaufen. Dieses Aufnahmeheim in Eilenburg hat die Aufgabe, die allgemeine Richtung für die weitere Entwicklung des Minderjährigen festzulegen und ihn einem Heim zuzuweisen. Das Aufnahmeheim wird zugleich prüfen, ob die Einweisung in eine Umerziehungseinrichtung überhaupt erforderlich ist. Veränderung der Erziehungsarbeit in den Heimen Mit dieser Neuregelung im System der Spezialheime sind günstigere strukturelle Voraussetzungen für die Erziehungsarbeit gegeben. Sie werden in dem Maße wirksam werden, in dem die pädagogische Arbeit in den Heimen und den Kreisreferaten für Jugendhilfe eine höhere Qualität erreicht. Einige Probleme, die sich in dieser Richtung ergeben, will ich hier andeuten. In den Heimen selbst kommt es zunächst darauf an, eine stabile Erziehungssituation zu schaffen. Das ist das Nahziel, dem alle Maßnahmen dienen müssen. Dabei wird sich die Tatsache, daß die Spezialheime direkt den Räten der Bezirke unterstellt werden, positiv auswirken. Für die Erziehungsarbeit selbst müssen eine feste Ordnung und ein System durchdachter Forderungen eingeführt werden. Eine vorläufige Richtlinie, die zur Zeit zentral ausgearbeitet wird, kann dabei eine wirksame Hilfe sein. Neben den Maßnahmen zur Stabilisierung der Erziehungssituation ist es notwendig, die Stellung der Spezialheimerziehung wissenschaftlich neu zu klären. Die Erziehungsarbeit in diesen Einrichtungen muß konsequent als ein Prozeß der Umerziehung angelegt werden, und diese Konzeption muß auch die schulpolitische Stellung der Heime bestimmen. Die Spezialheime haben nicht die Aufgabe, für einen langen Zeitraum dem Jugendlichen das Elternhaus zu ersetzen. Sie sind andererseits auch keine Strafanstalten. Ihre Funktion besteht darin, bei den Minderjährigen eine grundlegende Motivationsveränderung einzuleiten und damit eine feste Ausgangsposition für den weiteren Lebensweg zu schaffen. Aus dieser Aufgabenstellung bestimmt sich die Aufenthaltszeit des Minderjährigen im Spezialheim. In vielen Fällen wird eine weitere Erziehung in einem Normalheim (Normalkinderheim, Jugendwohnheim, Lehrlingswohnheim, Internat) erforderlich sein. Diese Einrichtungen haben die Aufgabe, dem Minderjährigen die Familie weitgehend zu ersetzen. Bei der Konzipierung der Erziehungsarbeit muß ein weiterer Umstand berücksichtigt werden, der in der Praxis der Spezialheime erstmalig ist. Bisher war die Entlassung des Minderjährigen aus der Heimerziehung vom Erziehungserfolg abhängig. Damit wurde für das Kind oder für den Jugendlichen ein Zustand der Per-spektivlosigkeit herbeigeführt, der sich oft in negativem Sinne auf sein Verhalten und damit auf die Disziplinsituation im Heim auswirkte. In Zukunft besprechen die Mitarbeiter des Aufnahmeheimes mit dem Jugendlichen den weiteren Entwicklungsweg, nennen die Aufgaben, die er im Heim zu erfüllen hat, und legen in diesem Zusammenhang auch den Entlassungsmonat fest. Die Dauer des Heimaufenthaltes wird dem- nach nicht mehr von den Heimerziehern bestimmt werden, sondern ist ihnen vorgegeben. Damit wird eine völlig neue Grundlage für das Erziehungsprogramm eingeführt. Es muß weiter beachtet werden, daß in Zukunft die Erziehungsarbeit in den einzelnen Heimarten nicht mehr nach der gleichen pädagogischen Konzeption verlaufen kann. Die unterschiedliche Zielstellung erfordert auch ein differenziertes Herangehen. Es ist notwendig, in jeder Heimart eine spezifische pädagogische Arbeit zu entwickeln. Wir gehen dabei von der Erkenntnis Makarenkos aus, daß für die Erziehungsorganisation nicht die Auswahl der Elemente und Methoden ausschlaggebend ist, sondern ihre Verknüpfung, ihre prinzipielle Anordnung1. Es wird demnach notwendig sein, für jede Heimart ein leitendes Prinzip festzulegen, nach dem sich die konkrete Anordnung und Gestaltung der Elemente der erzieherischen Einwirkung bestimmt. Betrachten wir beispielsweise die produktive Arbeit der Zöglinge. In beiden Typen der Jugendwerkhöfe werden die Jugendlichen produktiv tätig sein. Die produktive Arbeit wird aber eine unterschiedliche Stellung in der Erziehungsorganisation einnehmen. Im Jugendwerkhof für kurzfristigen Aufenthalt (Typ I) ist sie das tragende Element, von dem alle Konsequenzen abgeleitet werden. Sie bildet die Grundlage für die Bewährung der Jugendlichen. Es muß sich deshalb um eine Arbeit handeln, die der Gesellschaft maximalen Nutzen bringt; sie muß gut organisiert und in ihren Ergebnissen meßbar sein. Im Jugendwerkhof Typ II wird die produktive Arbeit der Jugendlichen vor allem nach dem Gesichtspunkt ihres Wertes für die berufliche Qualifizierung ausgewählt und organisiert. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn sie sich in den Ausbildungsprozeß einfügt und die Grundlage für die Vermittlung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten bietet. Produktive Arbeit wird es also in beiden Heimarten geben. Unterschiedlich aber ist ihr Platz im Gesamtsystem und demzufolge auch ihre konkrete Organisation. Diese Überlegung gilt auch für alle anderen Elemente der erzieherischen Arbeit, so z. B. für die politische Unterweisung und Erziehung, für die Freizeitgestaltung, für das Verhältnis der Erzieher zu den Jugendlichen und für das System der Mitverantwortung der Minderjährigen. Höhere Anforderungen an die Jugendhilfe und die Gerichte Neue Gesichtspunkte ergeben sich aber auch für die Jugendhilfe und die Gerichte. Diese neuen Aspekte sind im Sinne höherer Anforderungen zu verstehen. Die Wirksamkeit des Heimaufenthalts steht in engem Zusammenhang mit der vorausschauenden Festlegung des weiteren Entwicklungsweges des Minderjährigen. An dieser Programmierung sind die Jugendhilfeorgane und die Gerichte maßgeblich beteiligt. Der Jugendfürsorger kann den betreffenden Vorgang mit dem Termin der Heimeinweisung nicht etwa abschließen. Die weitere persönliche Perspektive des Kindes oder Jugendlichen wird auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen und der persönlichen Kontaktaufnahme und Beobachtung durch das Aufnahmeheim festgelegt. Sie umfaßt die schulische und berufliche Entwicklung während der Heimunterbringung und nach der Entlassung, den Termin der Rückkehr in die Familie oder der Verlegung in eine Normaleinrichtung, Hinweise für den Kontakt zwischen Elternhaus und Zögling während des 1 Makarenko, Werke, Band V, Berlin 1956, S. 479. 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 663 (NJ DDR 1964, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 663 (NJ DDR 1964, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit - Geheime Verschlußsache mit Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus; abgestimmte Maßnahmen gegen die Rechtspraxis der Justizorgane in Verfahren wegen Eaziund Kriegsverbrechen sowie gegen die für angestrebte Verjährung dieser Verbrechen.

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