Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 662 (NJ DDR 1964, S. 662); Die weitere Vervollkommnung der Jugendstrafverfah-ren erfordert m. E. folgendes: 1. Die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und der Gerichte in Jugendstrafsachen ist zu spezialisieren. 2. Die Juristen müssen sich besonders auf den Gebieten der Pädagogik, der Psychologie usw. qualifizieren. 3. Die Rechte und Pflichten der Prozeßbeteiligten, z. B. Pädagogen und Vertreter der Organisationen der Lehroder Arbeitsstelle des Jugendlichen, müssen durch Gesetz exakt festgelegt werden. 4. Die Verbindung mit der Öffentlichkeit und die vorbeugende Tätigkeit sind zu verstärken. 5. Die Wirksamkeit von Strafen bzw. erzieherischen Zwangsmaßnahmen gegen jugendliche Rechtsverletzer muß genau festgestellt werden. (Redaktionell gekürzte und bearbeitete Fassung des Diskussionsbeitrages von Alexejew auf dem Jugendkriminalitäts-Symposion. Übersetzung von Lothar Baier, Berlin) Studienrat Dr. EBERHARD MANNSCHATZ, Leiter des Sektors Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung Neugestaltung des Systems der Jugendwerkhöfe und Spezialkinderheime Die Aufgabe, das Bildungssystem mit den Bedürfnissen der Gesellschaft, vor allem mit der ökonomisch-technischen Entwicklung in Übereinstimmung zu bringen, erfordert eine wesentliche Erhöhung der Qualität der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Ausgehend von diesen Überlegungen, hat das Ministerium für Volksbildung die Lage in den Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen analysiert. Es zeigt sich, daß diese Heime Tausenden von jungen Menschen auf den richtigen Weg geholfen haben. In vielen Fällen besieht jahrelang ein enger Kontakt zwischen den entlassenen Zöglingen und ihren Erziehern und „ihrem“ Jugendwerkhof. Die meisten ehemaligen Heimzöglinge stehen fest in unserem Leben. Wir finden aber auch Rückfällige unter ihnen. Die negative Entwicklung solcher Minderjähriger hängt zum Teil mit Faktoren zusammen, die nach der Heimentlassung zu wirken beginnen; sie deutet aber auch auf Mängel und Unzulänglichkeiten in der Heimerziehung hin. Haupttypen von Jugendwerkhöfen Das Präsidium des Ministerrates hat am 28. Mai 1964 einen bedeutsamen Beschluß über die weitere Arbeit in den Spezialkinderheimen und Jugendwerkhöfen der Jugendhilfe gefaßt Er sieht unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Leitungstätigkeit, der Kaderarbeit und der Entwicklung der wissenschaftlichen Arbeit vor. Der Beschluß befaßt sich auch mit dem System der Spezialheime und trifft in dieser Hinsicht eine Neuregelung ab 1. September 1964. Untersuchungen hatten ergeben, daß das bisherige System der Heime zu starr, in sich zu wenig differenziert war. Das wird besonders bei den Jugendwerkhöfen sichtbar. Zwar gibt es Jugendwerkhöfe mit und ohne eigene Werkstätten, Jugendwerkhöfe in der Industrie und in der Landwirtschaft, Jugendwerkhöfe für Jungen und für Mädchen und solche, in denen Jungen und Mädchen gemeinschaftlich erzogen wTerden. Was aber das pädagogische Profil betrifft, so stellen alle diese Heimarten im Grunde genommen einen einheitlichen Typ dar. Sie unterscheiden sich nicht in der Art und Weise der Lösung der Umerziehungsaufgabe. Insofern entspricht das bisherige System der Heime nicht den objektiven Erfordernissen. Bei manchen Jugendlichen kann man bei der Festlegung des weiteren Lebensweges an die bisherigen Le-bensverhältnisse anknüpfen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um leichtere Fälle einer Fehlentwicklung, bei denen die Weiterführung einer im Heimatkreis begonnenen Produktionstätigkeit oder Ausbildung nach einem relativ kurzfristigen Heimaufenthalt möglich ist und der junge Mensch auch wieder in das Elternhaus zurückgeführt werden kann. Bei anderen Jugendlichen muß der Lebensweg eine völlig neue Richtung erhalten. Die Grundlage dafür wird durch den Beginn einer beruflichen Qualifizierung während des Heimaufenthaltes geschaffen. Nach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof leben diese Jugendlichen in der Mehrzahl der Fälle in einem Lehrlingswohnheim oder in einem Jugendwohnheim. Von dort aus führen sie ihre berufliche Ausbildung weiter und schließen sie ab. Die Neuprofilierung des Systems trägt diesen Gegebenheiten stärker Rechnung. In Zukunft wird es zwei Haupttvpen von Jugendwerkhöfen geben: Jugendwerkhöfe Typ 1 als Heime für kurzfristigen Aufenthalt (drei bis neun Monate) ohne berufliche Qualifizierung: Jugendwerkhöfe Typ 11 als Heime für langfristigen Aufenthalt (etwa eineinhalb bis zwei Jahre) mit beruflicher Ausbildung. Mit dieser Typisierung der Jugendwerkhöfe sind die wesentlichen Differenzierungsmerkmale aufgeführt. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Heimarten erfolgt nach den Produktionszweigen und Ausbildungsmöglichkeiten, nach den Formen der beruflichen Qualifizierung und möglicherweise wenn entsprechende Erfahrungen vorliegen nach dem Grad oder der Art der Fehlentwicklung. Um die kompliziertesten Fälle abzufangen und die Heime in dieser Beziehung zu entlasten, wurde ein Geschlossener Jugendwerkhof eingerichtet. Er nimmt Jugendliche auf, die in anderen Einrichtungen der Jugendhilfe die Heimordnung wiederholt, schwerwiegend und vorsätzlich verletzt haben. Die Dauer des Aufenthalts in diesem Jugendwerkhof wird für jeden Jugendlichen zum Zeitpunkt der Einweisung festgelegt und kann maximal sechs Monate betragen. Die Jugendlichen sind produktiv tätig. Die Heimordnung ist straff und dem spezifischen Erziehungszweck entsprechend gestaltet. Die Einweisung erfolgt mit Genehmigung der Zentralstelle für Spezialheime, die als nachgeordnete Dienststelle des Ministeriums für Volksbildung zur Anleitung und Kontrolle der Arbeit in den Spezialeinrichtungen der Jugendhilfe geschaffen wird. Eine direkte Einweisung in den Jugendwerkhof durch die Kreisreferate für Jugendhilfe oder durch die Gerichte ist nicht möglich. Die Spezialkinderheime werden in der bisherigen Form weiter existieren. Eine Unterscheidung nach der Aufenthaltsdauer wird hier nicht für zweckmäßig gehalten. Allerdings werden wir dieses Problem experimentell weiter verfolgen. Im System der Spezialheime wird außerdem ein Kombinat „Sonderheime der Jugendhilfe“ gebildet. Diese Einrichtungen nehmen stark verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche auf, die einer heilpädagogischen Betreuung bedürfen. Es muß allerdings mit allem Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß es sich um Institutionen der Jugendhilfe handelt und deshalb nur Min- 662;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 662 (NJ DDR 1964, S. 662) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 662 (NJ DDR 1964, S. 662)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der operativ-technischen Mittel zu, um insbesondere die Fahnung zur Feststellung von Personen, die geschleust werden sollen, zu Kopie erleichtern und zu unterstützen.

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