Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 661 (NJ DDR 1964, S. 661); zugeben. Auf Veranlassung des Untersuchungsführers können zur Vernehmung von Zeugen im Alter von 14 bis 16 Jahren ein Pädagoge und wenn notwendig auch die gesetzlichen Vertreter bzw. nahen Verwandten des Minderjährigen hinzugezogen werden. Die bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen können über den Untersuchungsführer Fragen stellen, die im Protokoll vermerkt werden. Durch ihre Unterschrift bestätigen sie die Richtigkeit der Niederschrift der Aussagen (Art. 159 StPO der RSFSR). Auch zur Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten bis zu 16 Jahren kann nach Ermessen des Untersuchungsführers oder auf Antrag des Verteidigers ein Pädagoge hinzugezogen werden. Ein Pädagoge kann ferner an der Vernehmung eines Beschuldigten teilnehmen, der älter als 16 Jahre, jedoch geistig zurückgeblieben ist (Art. 397 StPO der RSFSR). In Übereinstimmung mit den Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1958 (Art. 22)' nimmt in Jugendstrafsachen vom Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung an ein Verteidiger teil. Seine Aufgabe besteht darin, das Recht des Jugendlichen auf Verteidigung zu gewährleisten und die Umstände herauszuarbeiten, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen oder verringern. Der Pädagoge wie der Verteidiger müssen insbesondere an der Erforschung der Ursachen und der begünstigenden Bedingungen der Straftat mitwirken. Um die Teilnahme des Pädagogen im Strafverfahren wirksamer zu gestalten, sollten seine Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt werden. Die Besonderheit der Jugendstrafsachen stellt bestimmte Forderungen an den Gegenstand der Beweisaufnahme. Dieser wird daher gern. Art. 392 StPO der RSFSR durch die Feststellung folgender Fakten erweitert: Lebensbedingungen und Erziehungsverhältnis des Jugendlichen, Ursachen und begünstigende Bedingungen der Straftat, Vorhandensein erwachsener Anstifter oder anderer Teilnehmer an der Tat. Sind Anhaltspunkte für das nicht auf Geisteskrankheit beruhende geistige Zurückbleiben des Minderjährigen gegeben; so muß festgestellt werden, ob er sich der Bedeutung seiner Handlungen voll bewußt sein konnte. Dazu können psychiatrische oder psychologische Gutachten angefordert werden. Bei Beendigung der Voruntersuchung wird dem Minderjährigen Akteneinsicht gewährt. Seine gesetzlichen Vertreter (Eltern, Adoptiveltern, Vormund und Vertreter der mit der Fürsorgepflicht über den Minderjährigen beauftragten Institution) haben die Möglichkeit, daran teilzunehmen (Art. 398 StPO der RSFSR). Der Verteidiger ist zur Teilnahme verpflichtet. Diese Personen können auch um Vervollständigung der Untersuchungsmaterialien ersuchen. Besonderheiten der Gerichtsverhandlung Die Gerichtsverhandlung hat für den erfolgreichen Kampf gegen die Jugendkriminalität eine besondere Bedeutung. Deshalb sollten Jugendstrafsachen richtigerweise durch spezielle Gerichtskollegien behandelt werden. So verhandelt z. B. in jedem Rayon-Gericht Leningrads ein erfahrener Richter ausschließlich Jugendstrafsachen. Als Schöffen für Jugendstrafsachen werden Personen ausgewählt, die pädagogische Kenntnisse haben, wie Lehrer, Erzieher in Kindereinrichtungen usw. Die Spezialisierung qualifizierter Richter auf Jugendstrafsachen erhöht ihre Verantwortung, trägt zu einer einheitlichen, richtigen Behandlung dieser Strafsachen bei und gewährleistet eine enge Verbindung mit den Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger, den Organen der Volksbildung, anderen Institutionen sowie der Öffentlichkeit. Zur vollständigen Aufklärung der Strafsache werden die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter des jugendlichen Beschuldigten zur Gerichtsverhandlung geladen. Sie können wie Zeugen vernommen werden, Fragen und Anträge stellen sowie das Urteil anfechten. Auch können sie die Verteidigung des Beschuldigten wahrnehmen. Die Ladung als gesetzlicher Vertreter ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn diese Personen in das vom Beschuldigten begangene Verbrechen verwickelt sind (Art. 399 StPO der RSFSR). Außer dem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger des Jugendlichen können zur Gerichtsverhandlung auch Vertreter der Schule bzw. der Arbeitsstelle des Beschuldigten, der Verwaltungen oder gesellschaftlichen Organisationen, aber auch Vertreter gesellschaftlicher Organisationen aus dem Betrieb der Eltern geladen werden (Art. 400 StPO der RSFSR). Auch Vertreter der Kommission für Angelegenheiten Minderjähriger und der für Jugendstrafsachen zuständigen Abteilung der Miliz können zur Gerichtsverhandlung geladen werden. Das Ziel ihrer Teilnahme arn Prozeß besteht darin, den erzieherischen Einfluß der Gerichtsverhandlung auf den Jugendlichen zu verstärken, vollständigere Angaben zur Person des Angeklagten zu erhalten und die in der Gerichtsverhandlung gewonnenen Erkenntnisse bei der Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Gesetzesverletzungen auszunutzen. Es wäre zweckmäßig, durch gesetzliche Regelung auch einen Pädagogen zur Gerichtsverhandlung zu laden und den Vertretern der Organisationen bestimmte Rechte einzuräumen. Das Gericht ist berechtigt, den Minderjährigen für die Dauer der Untersuchung von Umständen, die sich negativ auf ihn auswirken können, aus dem Gerichtssaal zu entfernen (Art. 401 StPO der RSFSR). Dies ist z. B. zu seinem sittlich-moralischen Schutz dann notwendig, wenn erwachsene Mittäter wegen Sittlichkeitsverbrechen beschuldigt werden oder wenn Dinge behandelt werden, die die Eltern kompromittieren könnten usw. Damit das Strafverfahren einen erzieherischen Einfluß auf den jugendlichen Angeklagten ausübt, muß die Verhandlungsführung des Richters den Besonderheiten der jugendlichen Psyche Rechnung tragen. Deshalb ist ein untaktisches Verhalten des Richters, das sich in Geistreicheleien, kleinlicher Bevormundung usw. äußern kann, fehl am Platze. So äußerte sich z. B. in einer komplizierten Jugendstrafsache der Vorsitzende zu Beginn der Gerichtsverhandlung abfällig über den Bartwuchs des Angeklagten, der in der Haftanstalt nicht rasiert worden war. Diese unangebrachte Bemerkung des Richters kränkte den Angeklagten; er verschloß sich, und es war nicht möglich, in der weiteren Verhandlung mit ihm in Kontakt zu kommen. Die in Art. 63 StGB der RSFSR sowie in der Strafgesetzgebung anderer Unionsrepubliken vorgesehene Möglichkeit, bei jungen Rechtsverletzern an Stelle einer Strafe erzieherische Zwangsmaßnahmen anzuordnen, verpflichtet das Gericht, diese Maßnahme qualifiziert auszuwählen. Dazu bedarf der Richter umfangreicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik, der Psychologie usw. Der Vorschlag für die konkrete erzieherische Zwangsmaßnahme kann aber auch von der Kommission für Angelegenheiten Minderjähriger unterbreitet werden, die mehr Möglichkeiten hat, die Persönlichkeit des jugendlichen Rechtsverletzers zu erforschen. * 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 661 (NJ DDR 1964, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 661 (NJ DDR 1964, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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