Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 660 (NJ DDR 1964, S. 660); Pro/. Dr. N. S. ALEXEJEW, Leiter des Lehrstuhls für Strafrecht an der Shdanow-Universität Leningrad Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens in der UdSSR Mit den Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken vom Jahre 1958 sowie den sie konkretisierenden Strafprozeßordnungen der Unionsrepubliken wurden auch die Normen für das Strafverfahren gegen Jugendliche weiterentwickelt und ergänzt. Die Vervollkommnung der Gesetzgebung und der Gerichtspraxis in Jugendstrafsachen kommt u. a. in folgendem zum Ausdruck: 1. Das Gerichtsverfahren ist ausführlicher geregelt worden; in der StPO der RSFSR gibt es ein spezielles Kapitel über das Verfahren gegen Jugendliche. 2. Es sind eine Reihe neuer Teilnehmer in das Gerichtsverfahren einzubeziehen: Pädagogen, gesetzliche Vertreter, Vertreter der Institution oder des Betriebes, in dem der Jugendliche lernte bzw. arbeitete. 3. Das Recht auf Verteidigung des angeklagten Jugendlichen wurde erweitert; die Teilnahme eines Rechtsanwalts ist bereits im Stadium der Erhebung der Beschuldigung vorgeschrieben. 4. Den Untersuchungsorganen und den Gerichten wird die Verpflichtung auferlegt, sorgfältiger die Persönlichkeit des jugendlichen Rechtsverletzers zu erforschen. 5. Die Untersuchungsorgane können unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren einstellen und sich auf erzieherische Maßnahmen beschränken. Das Gericht kann an Stelle einer Strafe gern. Art. 63 StGB der RSFSR erzieherische Zwangsmaßnahmen verhängen. So kann es z. B. den Jugendlichen verpflichten, sich bei dem Geschädigten zu entschuldigen: es kann eine Rüge aussprechen, den Jugendlichen unter strenge Aufsicht der Eltern stellen, ihn in eine besondere Heiloder Erziehungsanstalt für Kinder und Jugendliche einweisen u. a. m. 6. Die Öffentlichkeit ist in stärkerem Maße einzubeziehen, z. B. durch Mitwirkung von Schöffen mit pädagogischen Erfahrungen, von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern usw. 7. Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht sind verpflichtet, Geselzesverletzungen Minderjähriger vorzubeugen. Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens Bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Jugendlichen muß sorgfältig geprüft werden, ob Strafmaßnahmen anzuwenden sind. Gleichwohl darf aber bei dem Minderjährigen nicht der Eindruck entstehen, daß er straflos ausgehl. Auch wenn gegenüber dem Jugendlichen Erziehungsmaßnahmen angewendet werden sollen, muß die Untersuchung bis zur vollen Aufdeckung aller Umstände der Tat weitergeführt werden. Dies ist insbesondere wegen der Feststellung von Mittätern und erwachsenen Anstiftern des Jugendlichen erforderlich. Die durch das Alter bedingten Besonderheiten der Persönlichkeit des Jugendlichen, seine ungenügende moralische und physische Reife, beeinflussen auch die Beurteilung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat. Es gibt daher in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit, ohne Anwendung von Strafe erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken. Deshalb muß bis zur Einleitung des Strafverfahrens die Persönlichkeit des Täters allseitig erforscht werden. Dazu gehören Angaben über seine Entwicklung, seine charakterlichen Eigenschaften, die Lage in seiner Familie, sein Verhältnis zum Studium und zur Arbeit, seine Umgebung usw. Bei der Erforschung dieser Fakten kann die Öffentlichkeit wertvolle Hilfe leisten. Die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens und der Übergabe der Strafsache an die Kommission für Angelegenheiten Minderjähriger ist dann gegeben, wenn nach den Umständen der Sache und nach den Unterlagen, die die Persönlichkeit des Rechtsverletzers charakterisieren, dessen Besserung ohne Anwendung von Strafe zu erwarten ist. Das Gericht, der Staatsanwalt sowie der Untersuchungsführer mit Zustimmung des Staatsanwalts sind berechtigt, das Strafverfahren gegen einen Jugendlichen einzustellen, wenn die von ihm begangene Straftat keine große Gesellschaftsge-fährlichkeit besitzt (Art. 8 StPO der RSFSR). Die breite Einbeziehung der Öffentlichkeit gewährleistet, daß auf den minderjährigen Rechtsverletzer ein erzieherischer Einfluß ausgeübt wird. Jugendslrafsachen von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit können ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Behandlung an gesellschaftliche Organe übergeben werden, wenn: a) die Straftat vollständig aufgeklärt ist, b) keine Mittäter ermittelt werden müssen, c) keine erwachsenen Anstifter oder Organisatoren vorhanden sind, d) reale Bedingungen dafür vorhanden sind, daß mit reinen Erziehungsmaßnahmen eine Besserung zu erreichen ist. Besonderheiten der Voruntersuchung Die Voruntersuchung in Jugendstrafsachen hat bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität besondere Bedeutung: 1. Mit ihr beginnt die erzieherische Einwirkung auf den jugendlichen Rechtsverletzer. 2. In diesem Stadium wird (in einer Reihe von Fällen) die Frage entschieden, ob Strafmaßnahmen oder andere Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung angewendet werden sollen. Gemäß der Anweisung des Generalstaatsanwalts der UdSSR vom 14. Juli 1956 wird die Voruntersuchung ausschließlich , durch Untersuchungsführer der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Dabei werden für die Untersuchung von Jugendstrafsachen Untersuchungsführer mit pädagogischen Fähigkeiten und Erfahrungen im Umgang mit Minderjährigen eingesetzt. Die sorgfältige Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen ist für die Auswahl der zweckmäßigsten Maßnahmen zur Überwindung der Ursachen der Rechtsverletzung, für die richtige Behandlung des Rechtsverletzers, für die Feststellung der Wahrheit seiner Aussagen und für die Festlegung des Charakters der Erziehungsmaßnahmen wichtig. Die Besonderheiten der Psyche des Kindes seine ungenügende Lebenserfahrung und Bildung, der Entwicklungsstand der Sinnesorgane, der Hang zur Phantasie usw. erfordern bei der Vernehmung jugendlicher Zeugen oder Beschuldigter eine besondere Methode. Die richtige Vernehmung ist einer der ersten Schritte zur Umerziehung des Jugendlichen. An der Vernehmung eines Zeugen bis zu 14 Jahren muß unbedingt ein Pädagoge teilnehmen. Das gewährleistet den Kontakt zu dem Minderjährigen und dient der Untersuchung der Angaben über seine Entwicklung und seiner Fähigkeiten, das Geschehene richtig wieder- 660;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit den Leitern weiterer operativer Diensteinheiten sowie das Zusammenwirken mit dem Prozeßgericht in Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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