Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 658 (NJ DDR 1964, S. 658); I I die sich gegen eine verantwortliche Einbeziehung der Jugendlichen in das Verfahren aussprechen5. Tatsächlich können die Vertreter dieser Auffassungen auf Fälle hinweisen, in denen Vertreter der Freien Deutschen Jugend ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden sind oder Jugendliche noch nicht die erforderliche Reife und die Fähigkeiten für diese Funktion besaßen. Jedoch werden wir diesen Streit nicht an Hand einzelner Beispiele austragen können. Es geht hier um Grundsätze der sozialistischen Jugendpolitik, die sich auf die Gesamtanalyse der Lage der Jugend stützen. Selbstverständlich bedürfen die Jugendlichen einer verständnisvollen Anleitung, einer inhaltlichen Darlegung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben im Strafverfahren, damit sie diese bewältigen können. Es zeigt sich, daß Fehler dort auftraten, wo es an dieser Hilfe mangelte, wo die Jugendlichen mit ihren Aufgaben und Möglichkeiten nicht vertraut gemacht wurden. Ebenso schädlich ist natürlich auch das andere Extrem, nämlich die Gängelei der Jugendlichen, die sie jeglicher eigener Verantwortung, eigener Initiative enthebt. Wir sind der Auffassung, daß dann, wenn der jugendliche Angeklagte einem Kollektiv Jugendlicher angehört, stets ein Vertreter des Kollektivs am Verfahren teilnehmen sollte. Es hieße die Urteilsfähigkeit unserer Jugendlichen grob zu unterschätzen, wenn wir sie von dieser Funktion ausschlössen. Oftmals wissen die Jugendlichen voneinander mehr, können dem Gericht über den jugendlichen Angeklagten ein klareres Bild vermitteln, als es die Eltern, die Ausbilder, Lehrer usw. zu tun vermögen. Aber auch dann, wenn der Jugendliche ausschließlich mit Erwachsenen zusammenarbeitet und nicht Mitglied der FDJ ist, sind wir unbedingt dafür, daß ein Vertreter der FDJ in das Verfahren einbezogen wird. Natürlich darf diese Forderung nicht schematisch erfüllt werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, wie die weitere Erziehungsarbeit mit dem straffällig gewordenen Jugendlichen am wirksamsten fortgesetzt werden kann. Wir sind weiterhin der Auffassung, daß auch Jugendliche für die Funktion des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers zugelassen werden können. Natürlich muß hier eine besonders sorgfältige Prüfung vorausgehen. In mehreren Verfahren sind bereits Jugendliche als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger aufgetreten. Sie konzentrierten sich in ihren Darlegungen auf die Wiedergabe der im Kollektiv erarbeiteten Einschätzung des jugendlichen Angeklagten und legten die Auffassung des Kollektivs zur Straftat dar. Sie wirkten vor und nach der Hauptverhandlung entsprechend ihren Möglichkeiten als Schüler, Lehrlinge usw. bei der vorbeugend-erzieherischen Arbeit in ihrem Wirkungskreis mit, insbesondere bei der Schaffung einer unduldsamen Einstellung der Jugendlichen selbst gegenüber Verhältnissen, die die Begehung von Straftaten begünstigen, und andererseits bei der Stärkung solcher Bedingungen, die das Wirken negativer Faktoren verhindern. Entscheidend für die Mitwirkung Jugendlicher im Jugendstrafverfahren ist, daß die Teilnahmeform gewählt wird, die in dem jeweiligen Fall maximal dazu beiträgt, die Erziehung des Gestrauchelten zu fördern, und die das Kollektiv mobilisiert. Das Gericht und besonders die Jugendhilfe können die Umerziehung zwar unterstützen, aber geleistet werden muß sie letztlich von den gesellschaftlichen Kräften selbst. In der letzten Zeit übernehmen auch Kollektive von Jugendlichen Bürgschaften. Der Übernahme der Bi'trg- 6 Vgl. auch Mauersberger, „Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Im JugendstraiVcrfahren“, NJ 1964 S. 266 fl. D. Rod. Schaft war stets eine gründliche Beratung vorausgegangen, in der der jugendliche Rechtsverletzer beurteilt und die eigene Verantwortung sowie die eigenen Möglichkeiten eingeschätzt wurden. Die Kollektive haben ihre Verpflichtungen größtenteils sehr ernst genommen. Es gibt auch Fälle, in denen Erwachsene und Jugendliche gemeinsam z. B. ein Lehrlingskollektiv einschließlich des Lehrausbilders die Bürgschaft übernommen haben. Zur Mitwirkung der Eltern Von großer Bedeutung für die erfolgreiche Umerziehung des jugendlichen Rechtsverletzers ist die Mitwirkung der Eltern als Haupterziehungsträger. Die Eltern können wenn von Anfang an eine Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit hergestellt wird einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung der Ursachen und Bedingungen der Straftat des Jugendlichen, zur allseitigen Erforschung und Berücksichtigung der jugendlichen Täterpersönlichkeit sowie auch zur Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen leisten. In der Praxis wird vielfach die Stellung der Eltern im Verfahren noch verkannt. Dabei spielen falsche Auffassungen, z. B., daß Erziehung Privatsache sei oder daß die Eltern doch nicht die Wahrheit sagen würden, eine Rolle. Das spiegelt sich insbesondere in den Protokollen über das Anhören der Eltern wider. Die Protokolle sind häufig oberflächlich abgefaßt, so daß ihr Nutzen gering ist. Die Untersuchungsführer sind sich nicht immer darüber im klaren, daß das Anhören der Eltern ein wichtiger Teil der Untersuchungstätigkeit im Jugendstrafverfahren ist und auch ausschlaggebend für die richtige Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in den Umerziehungsprozeß sein kann. Die Heranziehung der Eltern darf sich auch nicht darauf beschränken. Erziehungsmängel und -fehler im Elternhaus festzustellen, sondern es ist zugleich auch die Forderung zu verwirklichen, daß den Eltern stärker geholfen werden müsse, ihre Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Wir sind uns darüber im klaren, daß die Mitwirkung der Eltern im Jugendstrafverfahren nur ein Glied in der Kette der Bemühungen der Ge-' Seilschaft um die Qualifizierung der Eltern sein kann. Die Einbeziehung der Jugendhilfe Es ist nicht unser Anliegen, hier die Aufgaben der Jugendhilfe, ihre Stellung im System der Verhütung von Jugendgefährdung und Jugendkriminalität darzulegen. Wir wollen lediglich hervorheben, daß die Jugendhilfe das verantwortliche pädagogische Staatsorgan zur Verhütung der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität ist und im Jugendstrafverfahren die Aufgabe hat, die Rechtspflegeorgane pädagogisch zu beraten. Hieraus ergeben sich wichtige Konsequenzen für das Zusammenwirkeh zwischen Rechtspflegeorganen und Jugendhilfe. Obwohl sich in der Arbeitsweise der Jugendhilfeorgane vieles verändert hat, sind bestimmte Formen ihrer Mitwirkung am Jugendstrafverfahren ziemlich starr geblieben, so z. B. die Anfertigung von Jugendhilfeberichten wir meinen hier sowohl den Inhalt als auch die Form dieser Berichte und die Methoden ihrer Anfertigung , die Mitwirkung im Ermittlungsverfahren u. a. m. Es erhalten sich im Gegensatz zu der oben dargelegten Aufgabenstellung der Jugendhilfeorgane alte bzw. entwickeln sich neue“ schematische Formen des Zusammenwirkens von Rechtspflege- und Jugendhilfeorganen. Die alte Form besteht darin, daß die Jugendhilfe unabhängig von den Untersuchungsorganen bestimmte Ermittlungen“ zur jugendlichen Täterpersönlichkeit, zu den Lebensbedingungen des Jugendlichen 658;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 658 (NJ DDR 1964, S. 658) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 658 (NJ DDR 1964, S. 658)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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