Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 657 (NJ DDR 1964, S. 657); Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zurückzuführen sind: Es wird vornehmlich nur ein Problem, nämlich die Slärkung der Familienerziehung, komplex behandelt. So wichtig dieses Problem ist, so zeigen doch auch die übrigen Aufgabenstellungen, daß eine solche Beschränkung nicht richtig ist. Es besteht die Gefahr, daß einzelne Seiten überbetont und andere unterschätzt werden. Weiterhin muß man darauf hinweisen, daß noch keineswegs alle Organe herangezogen wurden, die bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität verantwortliche Aufgaben zu lösen haben, so z. B. die Abteilungen Arbeit und Berufsausbildung und Handel und Versorgung. Trotz dieser Mängel muß hervorgehoben werden: Wir haben es hier mit einem Bemühen zu tun, das den Forderungen der Partei nach einer komplexen wissenschaftlichen Leitung entspricht. Der Erfolg ist mit davon abhängig, wie auch die Organe im Bezirks- und Kepublikmaßstab eine Koordinierung erreichen. Im Maßstab eines Stadtbezirks bzw. eines Kreises lassen sich zwar viele, aber bei weitem nicht alle Aufgaben lösen; wir meinen zum Beispiel das System der Berufsausbildung, die Entwicklung eines sorgfältig abgestimmten Systems materieller und moralischer Stimuli zur Qualifizierung Jugendlicher u. a. m. Auf verschiedenen Gebieten, z. B. im Bauwesen, haben die Rechtspflegeorgane in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen, wissenschaftlichen Institutionen und mit gesellschaftlichen Organisationen wesentliche Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen analysiert und den betreffenden Organen und Institutionen detaillierte Hinweise und Anregungen gegeben bzw. Kritik an deren Arbeit geübt, um so Schritt für Schritt bestimmte Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen zu beseitigen2. Ein gleicher Weg muß auch zur Verhütung der Jugendkriminalität gegangen werden. Gegenwärtig herrscht hier die zersplitterte Arbeit noch vor. In zahlreichen Fällen wurden berechtigte Forderungen, z. B. der Rechtspflegeorgane hinsichtlich der Sexualerziehung der Jugend, nicht aufgegriffen und verwirklicht. In einigen Kreisen, z. B. in Köthen, beginnt sich eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Pädagogen und Juristen zu entwickeln, die sich die Ausarbeitung eines Stufenprogramms zur sexuellen Aufklärung und Erziehung der Jugend zum Ziel gestellt hat3. Die zentralen Rechtspflegeorgane sollten solche Ansätze sorgfältig beobachten, sie fördern und verallgemeinern. Oder nehmen wir ein anderes Problem: Zur Zeit ist es noch die Regel, daß die Schulen wesentliche Kenntnisse über Erziehungsbesonderheiten ihrer Schüler den Betrieben (Lehrausbildungsstellen) nicht weitervermitteln, woraus sich nicht selten Versäumnisse oder Fehler in der Erziehung der Jugendlichen ergeben. Jeder versteht, daß die Reparatur“ im Einzelfall das generelle Problem nicht löst. Es sind vielmehr Maßnahmen erforderlich, die gewährleisten, daß in jedem Fall die weitere Erziehung des jungen Menschen auf den Ergebnissen der vorangegangenen aufbaut, an diese anknüpft. Falsche Auffassungen gibt es auch zu der Frage, inwieweit die Untersuchungsorgane vorbeugend tätig werden müssen. Der Hauptfehler besteht in der Trennung bzw. sogar Gegenüberstellung von prophylaktischer und aufklärender Tätigkeit der Untersuchungsorgane. Einerseits führt die Trennung zu dem Versuch, den Untersuchungsorganen zahlreiche allgemeine verhütende * S. 3 Vgl. Bericht über das Plenum des Obersten Gerichts über die Bekämpfung der Kriminalität im Bauwesen. N.I 1964 S. 324 ff. und die hier angegebene Literatur. - D. Red. : Vgl. H. Benjamin. „Einige Aufgaben der Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet der staatlichen Jugendpolitik*, NJ 1964 S. 393. Aufgaben zuzuweisen, die diese Organe nicht bewältigen können. Dadurch werden die Untersuchungsorgane gehindert, ihre Hauptaufgabe, die umfassende Aufdek-kung und Aufklärung von Straftaten, zu erfüllen. Andererseits ist auch der Fehler zu verzeichnen, daß der Zusammenhang zwischen Aufklärung und Verhütung nicht gesehen wird und die Aufklärung losgelöst von der Verbrechensbekämpfung erfolgt, d. h., daß die Fallbehandlung noch nicht überwunden ist. Es geht also auch darum, den Angehörigen der Untersuchungsorgane bewußt zu machen, daß ihre Arbeit Bestandteil des Gesamtsystems der Kriminalitätsbekämpfung ist. Zur Mitwirkung der Öffentlichkeit Die wirksame prophylaktische Arbeit setzt auch die unmittelbare und breite Mitwirkung der Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren entsprechend dem Rechtspflegeerlaß voraus'1. Bereits § 3 des Jugendgerichtsgesetzes orientiert auf die vorrangige Anwendung von Erziehungsmaßahmen, auf das aktive Tätigwerden gesellschaftlicher Kräfte zur Umerziehung der Jugendlichen und zur Beseitigung bestimmter Ursachen und Bedingungen, die das Straffälligwerden Jugendlicher begünstigen können. Diese Grundsätze müssen auch Ausgangspunkt für die im Zusammenhang mit der Frage der Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen (§ 41 JGG) zu behandelnden Probleme sein. Die Praxis hat bewiesen, daß es fehlerhaft ist, von einer zu engen Auffassung über die Teilnahme sachlich interessierter Personen auszugehen. Das Wesen der gerichtlichen Hauptverhandlung besteht ja gerade darin, die gesellschaftlichen Kräfte zur Veränderung und Erziehung zu aktivieren und nicht nur eine verbale Erziehung zu leisten. Selbstverständlich müssenauch weiterhin spezifische,den Entwicklungsbesonderheiten Jugendlicher entsprechende Ausschlußgründe im Gesetz vorgesehen bleiben. Über die Gründe, die zum Ausschluß der Öffentlichkeit führen können, besteht noch keine einhellige Meinung. Einigkeit besteht aber darüber, daß die Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluß der Öffentlichkeit in der Gerichtsverhandlung gegen Jugendliche ausschließlich von der erzieherischen Wirkung auf den jugendlichen Angeklagten abhängt. In Zweifelsfällen sollte ein Pädagoge oder Psychologe als Sachkundiger herangezogen werden. Das Gericht sollte sich auch nicht scheuen, noch während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn z. B. ein größerer Zuhörerkreis oder dessen Zusammensetzung negative Wirkungen auf den Jugendlichen haben kann. Wir möchten jedenfalls die Verantwortung des Gerichts bei der Entscheidung hervorheben. Der Rechtspflegeerlaß verpflichtet das Gericht, Jugendstrafverfahren besonders gründlich vorzubereiten und den Personenkreis zur Verhandlung zu laden, der ein sachliches Interesse an der Verhandlung hat und geeignet ist, zur Erziehung des Jugendlichen und zur Beseitigung straftatbegünsli-gender Umstände beizutragen. Es entspricht unseren Grundsätzen von Erziehung und Selbsterziehung, wenn wir der Jugend selbst höhere Verantwortung übertragen, an sie höhere Anforderungen stellen und ihre Potenzen im Kampf gegen die Erscheinungen und Ursachen der Jugendkriminalität nutzen. Es wäre falsch, würden wir verschweigen, daß es sowohl unter den Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane als auch unter Pädagogen. Eltern usw. Stimmen gibt, 4 Vgl. hierzu Wachowitz/Wetzel. „Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Jugendstrafverfahren**, NJ 1964 S. 339 ff. - D. Red. 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 657 (NJ DDR 1964, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 657 (NJ DDR 1964, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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