Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 654 (NJ DDR 1964, S. 654); G. M. MINKOWSKI, Abteilungsleiter im Allunions-Forschungsinstitut beim Generalstaatsanwalt der UdSSR Uber die Erforschung und Verhütung der Jugendkriminalität in der UdSSR Der Kampf gegen die Jugendkriminalität ist in den sozialistischen Ländern eine Angelegenheit der gesamten Gesellschaft, denn jeder Jugendliche, der bei uns noch auf die Anklagebank gerät, stellt einen lebendigen Vorwurf für das Gewissen der sozialistischen Gesellschaft dar. Die Jugendkriminalität wird ebenso wie die gesamte Kriminalität in der UdSSR - ständig zurückgedrängt. In der gegenwärtigen Etappe der Entwicklung der Sowjetgesellschaft schaffen „der wachsende Wohlstand, das steigende Kulturniveau und Bewußtsein der Werktätigen . alle Voraussetzungen, um die Kriminalität zu beseitigen“1. Den Problemen der jungen Generation gebührt unsere besondere Aufmerksamkeit, weil die Jugend die Zukunft unseres Landes verkörpert. Deshalb dürfen wir uns nicht damit zufriedengeben, daß die Jugendkriminalität in der sozialistischen Gesellschaft bedeutend niedriger ist als in den kapitalistischen Ländern. Die Jugendkriminalität offenbart uns, daß es bei uns noch Unzulänglichkeiten in der Erziehung der heranwach-senden Generation gibt. Das beim Generalstaatsanwalt der UdSSR gebildete Allunions-Institut zur Erforschung der Ursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der Kriminalität hat im Zusammenwirken mit Wissenschaftlern und Praktikern in einigen Bezirken und Republiken der UdSSR Untersuchungen durchgeführt, um die Erscheinungsformen, Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Jugendkriminalität aufzudecken und dementsprechend auch die Richtung der vorbeugenden Tätigkeit festzulegen. Einige Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen im folgenden dargestellt werden. Zur Charakterisierung der Jugendkriminalität Von den Jugendlichen, die strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, waren 95 % bis 98 % Jungen und 2 % bis 5 % Mädchen. Nach Altersgruppen untergliedern sich diese Jugendlichen wie folgt: 14 bis 16jährige = 13% bis 15%, 16 bis 18jährige = 87 % bis 85 %. Etwa 50 % der Jugendlichen, die strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, wuchsen in zerrütteten Familien auf (Ehe der Eltern geschieden, Tod eines Elternteils usw.). Seit 1958 wächst jedoch der Anteil derjenigen straffälligen Jugendlichen, der von beiden Elternteilen erzogen wird, ständig an (um 13 %). Dies beweist, daß sich die Analyse nicht darauf beschränken darf, ob der Jugendliche von einem Elternteil oder von beiden Eltern erzogen wurde, sondern auch untersucht werden muß, w i e die Erziehung des Jugendlichen gestaltet war. Materielle Notlage ist als Ursache der Jugendkriminalität praktisch weggefallen. Dies ist eine Folge des ständigen Wachstums des Wohlstandes der sowjetischen Gesellschaft. Nur 4% der Jugendlichen, die einen Diebstahl begangen hatten, gaben bei der Befragung an, daß ihrer Meinung nach die materielle Lage ihrer Familie verhältnismäßig schlecht sei. In der Regel war das bei Trunksucht der Eltern der Fall oder wenn arbeitsfähige Mitglieder der Familie nicht arbeiteten. In vielen Fällen begingen Jugendliche strafbare Handlungen unter Alkoholeinfluß oder mit dem Ziel, sich alkoholische Getränke zu beschaffen. Bei der Begehung t Programm der Kommunistischen Partei der Sowjetunon, Berlin 1961, S. 100. von Diebstählen befanden sich mehr als 30 %, bei Rowdytum2 etwa 70 % bis 75 % unter Einfluß von Alkohol. Das kulturelle Niveau derjenigen Familien, aus denen jugendliche Rechtsverletzer hervorgingen, liegt unter dem Durchschnitt. Die Mehrzahl der Jugendlichen sind gegenüber Gleichaltrigen im Bildungsniveau um etwa ein bis zwei Jahre zurückgeblieben. In der Regel wurde bei ihnen keine psychische Fehlentwicklung festgestellt. Das niedrige Bildungsniveau ist also eine Folge des vorzeitigen Verlassens der Schule oder des Sitzenbleibens. Etwa 75 % der straffälligen Jugendlichen lebten zur Zeit der Begehung der Straftat in Städten. 50 % bis 55 % arbeiteten zu dieser Zeit in Betrieben oder Kolchosen, 25 % besuchten Schulen, und der Rest arbeitete oder lernte nicht. Zum überwiegenden Teil handelte es sich bei den Straftaten Jugendlicher um unbedeutende, oft an Übermut grenzende Handlungen. Mehr als 80 % sind Diebstähle und Rowdytum. Charakteristisch ist, daß die meisten Diebstähle begangen werden, um in den Besitz von Gegenständen zu gelangen, die für Jugendliche besonders verlockend sind, wie Süßigkeiten. Zigaretten, Sportartikel, Werkzeuge usw. Nachdem z. B. in einer technischen Jugendzeitschrift eine Bastelanleitung für den Bau eines Radioempfängers aus Teilen eines Telefons veröffentlicht worden war, entwendeten Jugendliche in größerem Umfang Telefonhörer aus öffentlichen Fernsprechstellen. Weitaus wertvollere Gegenstände, die sich während dieser Zeit am Tatort befanden, blieben dagegen unberührt. Da Jugendliche ihre Freizeit in der Regel gemeinschaftlich verbringen, wird auch der überwiegende Teil strafbarer Handlungen in Gruppen von oft nicht mehr als drei Jugendlichen begangen (etwa 70 % bis 75 %). Jedoch sind solche Gruppen Jugendlicher, die sich ständig und immer wieder zusammenfinden, um strafbare Handlungen zu begehen, sehr selten anzutreffen. Verhältnismäßig viele der befragten Jugendlichen erklärten, daß sie von Erwachsenen zu den Straftaten angestiftet worden seien (etwa 20 % bis 30 %). Tatsächlich kann dieser Prozentsatz noch höher sein, da es nicht immer gelingt festzustellen, ob eine Anstiftung vorlag. Bei den Angriffen Jugendlicher auf das Eigentum, gegen die Person und gegen die öffentliche Ordnung tritt auch die Rückfallkriminalität in Erscheinung, die jedoch insgesamt eine sinkende Tendenz hat. Nach den bisherigen Untersuchungen werden etwa 7 % bis 8 % der jugendlichen Gesetzesverletzer rückfällig. Verhältnismäßig hoch ist der Rückfall bei Jugendlichen, die zu kurzen Freiheitsstrafen, verurteilt wurden. In den Fällen, in denen erstmalig bedingt verurteilte Jugendliche rückfällig geworden waren, stellte sich zumeist heraus, daß nach dem ersten gerichtlichen Verfahren keine Maßnahmen zur Veränderung der Lebensbedingungen und der Erziehung des Jugendlichen eingeleitet worden waren. Konkrete Ursachen und begünstigende Bedingungen Der Aufbau der sozialistischen Gesellschaft in der UdSSR schuf die prinzipielle Möglichkeit zur Über- 2 Rowdytum ist in Art. 206 des StGB der RSFSR beschrieben als „vorsätzliche Handlungen, die die öffentliche Ordnung gröblichst verletzen und die offensichtliche Mißachtung der Gesellschaft zum Ausdruck bringen“. - D. Red. 6.54;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 654 (NJ DDR 1964, S. 654) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 654 (NJ DDR 1964, S. 654)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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