Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 652

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 652 (NJ DDR 1964, S. 652); sehr wohl rechtfertigt. Sie bezieht diese Rechtfertigung aus den Spezifika des Jugendalters. Deshalb muß nach unserer Ansicht jede echte Jugendkriminologie von der Psychologie des Kindes- und Jugendalters, von den Besonderheiten der Lebenslage, in der sich Kinder und Jugendliche befinden, ausgehen, um zu Ergebnissen und Fragestellungen zu gelangen, die von der Kinder- und Jugendpsychologie sowie der Pädagogik aufgegriffen, wissenschaftlich weiter bearbeitet und schließlich als wissenschaftlich allseitig durchdachte Erkenntnis von der Leitung der Gesellschaft in das Leben umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde kann es in der Jugendkriminologie nicht allein darum gehen, Erkenntnisse zu gewinnen, die uns helfen, den einzelnen gestrauchelten oder in die Gefahr des Straucheins gekommenen Jugendlichen auf den rechten Weg zu führen, sondern es gilt auch und dies erst führt zur weiteren Überwindung der Kriminalität als gesellschaftlicher Erscheinung , Schlußfolgerungen aus dem Einzelfall wie aus den vielen einzelnen Fällen zu ziehen, die zu durchgehenden Veränderungen in der Lebenslage von Kindern und Jugendlichen wie der Erwachsenen im Sinne der von der Partei geforderten weiteren sozialistischen Umgestaltung aller Lebensbeziehungen führen. Wenn wir die Spezifika der Jugendkriminalität und ihre Ursachen betrachten, so stoßen wir auf das Problem der Interiorisation. Die Aufgabe der sozialistischen Gesellschaft (des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen wie der Eltern) ist es, die jungen Menschen zu Persönlichkeiten zu entwickeln, die im vorwärtsstrebenden gesellschaftsgemäßen Verhalten die Erfüllung ihres Daseins sehen, die verantwortungsbewußtes Verhalten nicht nur als äußere Notwendigkeit, der sie sich fügen müssen, begreifen, sondern zu einem inneren Steuerungssystem entwickelt haben. Es geht also um die Verinnerlichung sozialistischer Verhaltensnormen zu selbst erworbenen Wertnormen, in denen sich Kenntnis von äußeren Notwendigkeiten und eigenes Streben, Wünschen und Wollen zu innerer Freiheit verbinden. Bei der Untersuchung von Straftaten Jugendlicher stellen wir jedoch fest, daß es bei den betroffenen Jugendlichen in gewisser Hinsicht nicht zu der Herausbildung eines solchen inneren Steuerungssystems, das Konflikte in den Grundfragen des Lebens in der Gesellschaft von vornherein ausschließt, gekommen ist. Die Mehrzahl dieser Jugendlichen ist zwar prinzipiell mit der sozialistischen Gesellschaft verbunden, hat aber in dieser oder jener Elementarfrage des gesellschaftlichen Zusammenlebens für sich recht abwegige Verhaltensnormen entwickelt. Nur selten handelt es sich um tiefergehende Fehlentwicklungen, aber auch diese gibt es, wie die Rückfallkriminalität zeigt. In den meisten Fällen haben sich diese Jugendlichen innere Verhaltensnormen angeeignet, die sie später sobald sie ihr Leben eigenverantwortlich in der Gesellschaft bestimmen, insbesondere wenn sie ins sozialistische Ar-beitsleben treten und dessen Ethos erleben wieder abstreifen. Wir meinen, daß das Ausgehen von den Problemen der Interiorisation, von der Herausbildung der jungen Persönlichkeit zu den eigentlichen Ursachen der Jugendkriminalität hinführt, betonen aber zugleich, daß es verfehlt wäre, das Jugendalter an und für sich als Kriminalitätsursache zu betrachten. Es wäre auch verfehlt, die bloße subjektive Tatsache, daß es nicht zur Aneignung der richtigen Normen des Verhaltens gekommen ist, schon als d i e Ursache der Jugendkriminalität zu bezeichnen und zu glauben, daß damit der Stein der Weisen gefunden sei. Dies würde zur reinen Subjektivierung und damit in die Sackgasse führen. Wir wollen mit diesem bewußten Ausgehen von den Ergebnissen der Kinder- und Jugendpsychologie sowie von der sozialistischen Pädagogik vielmehr nur erreichen, daß man sich der Frage zuwendet, wie und warum es bei einem, wenn auch kleinen Prozentsatz Jugendlicher zur Herausbildung fehlerhafter innerer Verhaltensnormen gekommen ist, die die Entscheidung zur Straftat wesentlich mitbestimmten. Die Analyse der Struktur der Straftaten zeigt, daß von 14- bis 16jährigen fast nur Eigentumsdelikte begangen werden. Bei den 16- bis 18jährigen kommen als nächste, zwar wesentlich kleinere Hauptgruppen, die aber doch schon ins Gewicht fallen, die Körperverletzungsdelikte und die Sexualkriminalität hinzu. Vor uns steht die Aufgabe, herauszufinden, wie es kommt, daß Jugendliche sich in diesen Elementarbeziehungen falsche innere Verhaltensnormen gesetzt haben, warum sie auf die an sie gestellten Anforderungen so gesellschaftsblind und anarchisch reagieren. Eine Reihe von Untersuchungen hat erbracht, daß nur in den seltensten Fällen Jugendliche sich solche Maximen gesetzt haben, wie z. B. „stiehl, wo Du kannst“, „schlage Dich durchs Leben“, „nimm Dir mit Gewalt, was Du nicht freiwillig bekommst“ usw. Solche für die Ausbeutergesellschaft typischen Fehlentwicklungen sind kaum noch anzutreffen, und wenn doch, dann nur unter extremen Bedingungen. Was wir viel öfter antreffen, ist eine gewisse Unreife des allgemeinen Verantwortungsbewußtseins, eine gewisse Labilität in bezug auf die vom Jugendlichen selbst als richtig erkannten Verhaltensnormen, also des inneren sozialistischen Steuerungssystems für das gesellschaftlich relevante Verhalten. Aus einer solchen Labilität können sich je nach den momentanen Einflüssen auch ganz unterschiedliche Straftaten entwickeln. In Übereinstimmung mit der Jugendpsychologie sind wir bei unseren Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Entwicklung des gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtseins von drei Säulen getragen ist: 1. von der politisch-weltanschaulischen Bildung, die wesentlich die soziale Grundrichtung des Verhaltens eines Menschen bestimmt; 2. von der Einstellung zur Arbeit oder der Entwicklung eines sozialistischen Arbeitsethos, wodurch der Mensch sich richtig in den sozialistischen Aufbau einzuordnen und seinen Platz in diesem Prozeß zu bestimmen weiß; 3. von der Entwicklung eines bewußt sozialistischen Verhältnisses zu den Mitmenschen, das den Menschen befähigt, auch in den sogenannten kleinen Fragen des alltäglichen Lebens die richtigen Wege zur gesellschaftsgemäßen Lösung der tausendfältigen Probleme zu finden. Diese drei Grundkomponenten stehen in enger Wechselbeziehung. Dennoch sollte man ihre relative Selbständigkeit nicht übersehen, weil man sonst leicht in eine grobe Verallgemeinerung geraten kann. Wenn wir hier von der politisch-weltanschaulichen Bildung der Jugendlichen sprechen, so verstehen wir darunter nicht nur die in der Schule oder der Jugendorganisation vermittelten theoretischen Kenntnisse, die vielfach auch bei Jugendlichen, die Straftaten begangen haben, recht gut sein können, sondern die bis tief in die Gefühlswelt und in das Idealstreben Jugendlicher hineinreichende, wirklich angeeignete politisch-weltanschauliche Grundhaltung. Hier aber finden wir bei jugendlichen Straftätern, daß die ihnen vermittelte sozialistische Weltanschauung noch nicht tief genug gedrungen ist, so daß sich fehlerhafte Idealvorstellungen von einem bequemen, spießigen, verantwortungslosen Leben entwickeln können. Dabei spielt eine politischweltanschaulich negative Beeinflussung, wie sie aus 652;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 652 (NJ DDR 1964, S. 652) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 652 (NJ DDR 1964, S. 652)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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