Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 649 (NJ DDR 1964, S. 649); Feix trug vor, daß z. B. der Anteil derjenigen, die das Schulziel nicht erreichten, häufig sitzenblieben oder eine Sonderschule besuchten, gemessen an der Gesamtzahl, mit 64,7 Prozent relativ hoch sei. In der Gruppe der Sexualtäter betrage dieser Anteil 66,7 Prozent und in der Gruppe der übrigen Rechtsverletzer 62.5 Prozent im Verhältnis zur Gesamtzahl und weiche damit vom Durchschnitt nur geringfügig ab. In gleicher Weise habe man die Einwirkung negativer Familienverhältnisse, worunter die Gesamtsituation in der Familie zu verstehen sei, auf das kriminelle Verhalten der Jugendlichen untersucht. Auch hier zeige sich bei beiden Gruppen keine erhebliche Abweichung vom Durchschnittswert. Differenzierte Ergebnisse hätte die Untersuchung hinsichtlich des längeren Aufenthalts in einem Jugendwerkhof ergeben. Der Anteil der Sexualtäter, die längere Zeit in einem Jugendwerkhof waren, betrage 22,9 Prozent, der Anteil der übrigen Rechtsverletzer 6,5 Prozent. Ohne auf die näheren Ursachen einzugehen, könne festgestellt werden, daß ein großer Anteil der Sexualtäter ehemalige Heimzöglinge seien, die die Anregungen für Sexualstraftaten durch Einwirkungen anderer Zöglinge während des Aufenthalts im Jugendwerkhof erhielten. Eine Besonderheit, die den Sexualtäter von anderen Tätern unterscheide, ergebe sich bei einem Vergleich des Anteils der Täter, die durch eigenes Verschulden beschäftigungslos waren. Hier sei ein Verhältnis von fast 1:3. und zwar 8,3 Prozent bei den jungen Sexualtätern. dagegen 22.5 Prozent bei den übrigen Tätern, festzustellen. Daraus lasse sich der Schluß ableiten, daß Beschäftigungslosigkeit und Arbeitsbummelei bei jugendlichen Sexualtätern mehr einen zufälligen, nebensächlichen Charakter trage, während bei anderen Straftaten, z. B. Eigentumsdelikten, häufig direkte Zusammenhänge bestünden. Weitere Unterschiede in der persönlichen Entwicklung der jungen Rechtsbrecher zeigten sich auch in der kriminellen Vorbelastung. Bei den jungen Sexualtätern waren 32,3 Prozent vorbestraft, davon 41,9 Prozent' einschlägig (Straftat, die mit vorangegangenen im Zusammenhang steht); von der anderen Gruppe waren es 40 Prozent Vorbestrafte, aber nur 34,3 Prozent einschlägig. Hier werde sichtbar, daß junge Sexualtäter im Rückfall mehr zu einschlägigen Delikten tendieren als die übrigen jungen Rechtsbrecher. Feix ist darin zuzustimmen, daß die bisherigen Untersuchungen nicht repräsentativ genug sind und endgültige Schlüsse noch nicht zulassen. Er legte aber einige vorläufige verallgemeinernde Schlußfolgerungen dar: So kommt er zu dem Ergebnis, daß es zwar im Per-sönlicbkeitsbild des jungen Sexualtäters einige Besonderheiten gebe, die ihn von anderen Tätern unterscheiden: stelle man aber die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung einander gegenüber, so liege der Schluß nahe, daß es einen speziell fixierten Typ des jungen Sexualverbrechers nicht gebe. Die Ergebnisse der Untersuchung wiesen aber darauf hin, daß die prophylaktische Arbeit in der Verbesserung und Verstärkung der Erziehungsarbeit der hauptsächlichen Erziehungsträger Schule, Arbeitskollektiv und Elternhaus liegen müsse. Insbesondere sei eine vernünftige und der heutigen Zeit entsprechende sexuelle Erziehung durch das Elternhaus erforderlich, um einem möglichen Abgleiten in sexualkriminelle Handlungen Schranken zu setzen. In einem vielbeachteten Diskussionsbeitrag wies G. M. Minkowski (Abteilungsleiter im Allunions-Forschungsinstitut beim Generalstaatsanwalt der UdSSR) darauf hin, daß die Jugendkriminalität in der UdSSR ein spezifisches Kennzeichen für Unzulänglichkeiten und Mängel sei, die in der Erziehung der jungen Generation immer noch auftrelen. Minkowski gab einen Überblick über Aufbau und Arbeitsweise des im Mai 1963 beim Generalstaatsanwalt der UdSSR gebildeten Ailunions-Instituts zur Erforschung der Ursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der Kriminalität und berichtete dann über einige Ergebnisse der Untersuchungen dieses Instituts'1. Dr. Helm (Institut für Psychologie der Humboldt-Universität) sprach über sozialpsychologische Probleme der Gruppentäterschaft bei Delikten Jugendlicher. Er führte aus, daß bei Begutachtungen zur Persönlichkeit jugendlicher Rechtsverletzer hinsichtlich der Beurteilung ihrer sozialen Lebenslage drei Fragenkreise zu klären seien: die objektiven sozial-ökonomischen Lebensumstände; die positiven und negativen erzieherischen Einflüsse während der gesamten Entwicklung, die zu bestimmten charakterlichen Eigenschaften geführt haben; die gegenwärtigen aktuellen sozialpsychologischen Kommunikationen des Täters. Letzteres ist erforderlich, um zu einem vollen und tatbezogenen Verständnis des sozialen Verhaltens und damit auch Fehlverhaltens Jugendlicher zu gelangen. Diese bisher oftmals vernachlässigte Unterscheidung zwischen der Analyse des Erziehungsprozesses und dessen Resultaten und der Analyse der gegenwärtigen sozialpsychologischen Situation sei ein praktisches Problem. Oftmals ergebe sich bei praktischen Untersuchungen, daß vollkommen normal entwickelte Jugendliche mit guter Erziehung, vorbildlicher Arbeitseinstellung und insgesamt gesellschaftlich positiver Haltung kriminell in Erscheinung treten, weil sie mit einer Gruppe gleichgearteter Jugendlicher gemeinsam strafrechtlich relevante Handlungen begehen oder organisieren. Es zeige sich, daß .die aktuellen sozialpsychologischen Kommunikationen die Resultate mühsamer Erziehung zeitweilig ausschalten können. Es müsse angenommen werden, daß sich Kinder und Jugendliche in verschiedenen sozialen Situationen ganz verschieden Verhalten könnten, weil sich in der Gruppe bestimmte gruppenspezifische Regeln und Normen herausgebildet haben, nach denen sich der einzelne richten müsse, um akzeptiert zu werden. Eine solche sozialpsychische „Spaltung“ sei besonders im Jugendalter kritisch, da die Werthaltungen noch relativ ungefestigt sind. Insbesondere dann, wenn die recht kritischen Jugendlichen erfahren müssen, daß zwischen den Worten ihrer Erzieher und deren praktischem Verhalten ein Widerspruch besteht, könne dies den Zusammenschluß zu Cliquen mit eigenen, falschen Moralvorstellungen begünstigen, wobei dann leicht alle Mitglieder unter dieses ungesunde Gruppenklima geraten. Bedeutsam für die prophylaktische Arbeit sei deshalb, mit den richtigen methodischen Mitteln zu arbeiten, um Aufschlüsse über die Struktur solcher Gruppierungen zu erlangen, weil davon aüch die vorzuschlagenden Maßnahmen zur Auflösung der Gruppierung, bzw. die Lenkung ihrer Aktivität in gesellschaftlich nützliche Bahnen, abhängig seien. Helm schilderte die Anwendung der sog. soziometrischen Methode, die das Institut für die Begutachtung von Gruppentätern nutzbar gemacht hat. Er warnte aber vor einer unkritischen Anwendung dieser Methode, da sie Fehlerquellen nicht ausschließe. Vor allem dürfe nicht erwartet werden, Aussagen über die Ursachen der ermittelten sozialen Beziehungen zu erhalten Sie könne aber eine wertvolle Hilfe bei der Erforschung sozialpsvchologischer Gesetzmäßigkeiten sein. /f Vgl. hierzu das in diesem Heft auszugsweise abgedruckte Referat von Minkowski. 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 649 (NJ DDR 1964, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 649 (NJ DDR 1964, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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