Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 64 (NJ DDR 1964, S. 64); § ITH BGB. Als Beiwohnung i. S. des § 1717 BGB gelten auch bei-schlafsähnliche Handlungen des als Erzeuger eines Kindes nicht ausgeschlossenen Mannes, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Samenflüssigkeit in den Scheidenvorhof gelangt. BG Leipzig, Urt. vom 25. April 1963 - 6 BF 39/63. Der Kläger ist am 23. Juni 1962 außerehelich von der Kindesmutter geboren. Er hat den Verklagten als Vater in Anspruch genommen und beantragt, ihn zur Unterhaltszahlung zu verurteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Verklagte habe der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit (vom 25. August bis 24. Dezember 1961), und zwar ab Mitte September bis zum 2. Oktober 1961, mehrere Male geschlechtlich beigewohnt. Es sei zwar kein regelrechter Geschlechtsverkehr durchgeführt worden, jedoch hätte jedesmal Samenerguß beim Verklagten stattgefunden. Die Kindesmutter hätte während der Empfängniszeit mit keinem anderen Manne geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Nur der Verklagte komme als Erzeuger des Klägers in Frage. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und aus-gefüfirt, es sei, wie die Kindesmutter selbst schildere, nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es sei Mitte bis Ende September 1961 zwar insgesamt dreimal zu geschlechtlichen Berührungen mit Samenerguß gekommen. Eine Empfängnis des. Klägers aus diesen sexuellen Beziehungen sei jedoch unmöglich. Das Kreisgericht hat nach Beiziehung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage eines zuvor vom Sachverständigen irrtümlich erstatteten Blutgruppengutachtens den Verklagten verurteilt, an den Kläger einen monatlichen laufenden Unterhalt zu zahlen. In den Gründen dieses Urteils wird im wesentlichen festgestellt, daß der Verklagte innerhalb der Empfängniszeit mindestens dreimal sein Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel der Kindesmutter geführt habe und auf diese Weise in unmittelbare Nähe ihres Geschlechtsteils gelangt sei, wobei es auch jedes Mal zum Samenerguß gekommen sei. Nach dem beigezogenen Sachverständigengutachten sei es zu einer Befruchtung -nicht unbedingt erforderlich, daß das männliche Geschlechtsteil in die Scheide eingeführt werde. Es handele sich also um eine Beiwohnung im Sinne des § 1717 BGB. Auch das vom Sachverständigen irrtümlich’ erstattete Blutgruppengutachten besage, daß der Verklagte nicht als Erzeuger ausgeschlossen werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf das erstinstanzliche Vorbringen bezogen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Verklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf das fachärztlich erstattete Gutachten aus, daß eine Empfängnis auch unter den angegebenen Umständen durchaus möglich sei. Der Begriff „Beiwohnung“ sei weder im § 1717 BGB noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen näher definiert. Es sei also irrig, wenn vom Verklagten seine Vaterschaft von der Voraussetzung abhängig gemacht werde, daß eine Vereinigung der Geschlechtsteile erfolgt sei. Nach den Ausführungen des Verklagten könne der Kläger allein deshalb keinen Unterhalt von ihm verlangen, weil er mit der Kindesmutter keinen regelrechten Verkehr, wie er sonst zwischen Mann und Frau üblich sei, gehabt habe. Dieses Ergebnis sei unhaltbar. In der Berufungsverhandlung hat der Senat die Kindesmutter und den Verklagten gern. § 448 ZPO als Partei vernommen und die Kindesmutter auf ihre Aussage vereidigt. Aus den Gründen: Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Grundlage zur Verurteilung des Verklagten ist § 1717 BGB, wonach als Vater eines außerehelich geborenen Kindes gilt, wer der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt hat. Diese Vaterschaftsvermutung träfe den Verklagten nur dann nicht, wenn bewiesen wäre, daß entweder in der fraglichen Zeit auch ein anderer Mann der Kindesmutter beigewohnt hat oder aber es den Umständen nach offenbar unmöglich wäre, daß die Kindesmutter den Kläger aus der Beiwohnung des Verklagten empfangen hat. Das Kreisgericht ist von den Voraussetzungen des § 1717 BGB ausgegangen und im Ergebnis auch zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Zwischen der Kindesmutter und dem Verklagten ist es in der gesetzlichen Empfängniszeit unbestritten insgesamt dreimal zu geschlechtlichen Berührungen gekommen. Diese Behauptungen wurden in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Der Verklagte engt in unzulässiger Weise die gesetzliche Bestimmung des § 1717 BGB ein, wenn er fordert, daß unter Beiwohnung nur ein Einführen des männlichen Geschlechtsteiles in das weibliche verstanden werden könne. Daß es auch ohne das zu einem natürlichen Befruchtungsvorgang und zur Empfängnis kommen kann, hat das vom Kreisgericht beigezogene Sachverständigengutachten eindeutig bejaht. Die „Beiwohnung“ nach § 1717 BGB setzt nicht voraus, daß regelrechter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Es genügt, wenn durch geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen des in Anspruch genommenen und im übrigen als Erzeuger des Kindes nicht ausgeschlossenen Mannes männliche Samenflüssigkeit in den Scheidenvorhof gelangt und damit die Möglichkeit gegeben ist, daß die Spermien infolge ihrer Eigenbeweglichkeit in die oberen Teile der Scheide und später in die Gebärmutter hineinwandern. Unbestritten hat der Verklagte dreimal solche jeweils mit Samenerguß verbundenen geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen durchgeführt und insofern der Kindesmutter also während der gesetzlichen Empfängniszeit gern. § 1717 BGB geschlechtlich beigewohnt. Die Kindesmutter hat in der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt, daß sie am Verklagten sehr gehangen habe. Das wird übrigens auch durch den Inhalt der vom Verklagten überreichten Briefe bestätigt. Die Kindesmutter führte weiter aus, daß sie die sexuellen Beziehungen zum Verklagten später abgebrochen habe, weil sie es nicht zu einer Empfängnis kommen lassen wollte. Es sei aber bereits zu spät gewesen. Bereits im Verfahren vor dem Kreisgericht lag schließlich noch ein vom Sachverständigen zunächst irrtümlich erstattetes Blutgruppengutachten vor, durch das ddr Verklagte nicht ausgeschlossen wird. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß es angesichts der außergewöhnlichen Umstände durchaus zweckmäßig und nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Kreisgericht die Beweiserhebung durch Blutgruppengutachten angeordnet hätte. Da nach alledem der Verklagte nach § 1717 BGB als Vater des Klägers gilt, besteht seine Verurteilung zur Unterhaltszahlung zu Recht. !m Staatsverlag der DDR erschien: Dr. Karl-Heinz Löffler: Die Schiedsrichter beim Staatlichen Vertragsgericht Die Schiedsrichtertätigkeit als ein Beispiel für die Einbeziehung der Werktätigen in die- Leitung von Staat und Wirtschaft 100 Seiten Broschiert Preis: 3,80 DM Aus dem Inhalt: Die Entfaltung der sozialistischen Demokratie - ein ständiges Prinzip in der Arbeit unseres Staates Der demokratische Zentralismus in der Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts Die Auswahl und Ernennung der Schiedsrichter Die Organisation des Schiedsrichtereinsatzes Die Aufgaben der Schiedsrichter im Betrieb Die Qualifizierung der Schiedsrichter 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 64 (NJ DDR 1964, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 64 (NJ DDR 1964, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer Fotoorafie oerichtet. Die im Zusammenhang mit der Gcnenüberstcllunn entwickelten Hinweise über die Vorbcreitung, Durchführung und -umentierung dieser Ident izierunn smaßnahme sind demzufolge analog anzuwenden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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