Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 636 (NJ DDR 1964, S. 636); Klägerin nicht in Verzug gesetzt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat bestätigt, daß die Klägerin grundsätzlich bereit war, im Rahmen ihrer Vermieterpflichten gern. § 536 BGB den in der Wohnung des Verklagten befindlichen unbrauchbaren Ofen gegen einen anderen Ofen auszuwechseln. Ihre spätere Weigerung, diese von ihr übernommene Vermieterpflicht zu realisieren und den von dem Verklagten selbst gekauften neuen Ofen zu bezahlen, beruht darauf, daß die Klägerin keinen neuen Ofen kaufen, sondern einen billigeren gebrauchten Ofen erwerben wollte, was sie auch getan hat. Der in diesem Zusammenhang vom Kreisgericht vertretenen Auffassung, daß auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Klägerin trotzdem verpflichtet war den von dem Verklagten selbst gekauften neuen Ofen zu bezahlen, da sie gern. § 538 Abs. 2 BGB in Verzug gesetzt war, muß zugestimmt werden. Der Senat hat zur Frage, ob die Klägerin gern. § 284 BGB in Verzug gesetzt war oder nicht, nochmals durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Dabei konnte einwandfrei geklärt werden, daß die Parteien sich über die Beschaffung eines neuen Ofens einig waren. Unterschiedliche Aussagen gab es aber darüber, ob die Klägerin den Verklagten beauftragt hat, selbst einen Ofen zu kaufen. Selbst aber dann, wenn die Klägerin dies nicht gesagt haben sollte, wäre das Vorliegen des Verzugs gern. § 284 BGB zu bejahen. Der Verklagte hat im Juli 1963 bei der Besichtigung der Wohnung der Klägerin als Vermieterin den Mangel in Form des unbrauchbaren Ofens angezeigt und auch Beseitigung verlangt. Die Klägerin hat diesen Mangel auch anerkannt und erklärt, daß sie ihn „in absehbarer Zeit“ beseitigen will. Zwar ist es richtig, daß im vorliegenden Fall kein konkreter Termin für die Beschaffung eines anderen Ofens festgelegt wurde. Bei der Art des hier vorliegenden Mangels defekter Ofen muß jedoch nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden, daß unter „absehbarer Zeit“ nur der Zeitraum bis zum Beginn der Heizperiode verstanden werden konnte. Eine andere Auslegung wäre lebensfremd und stellte eine überspitzte Anforderung hinsichtlich des Begriffs der Fristsetzung dar. Nach Eintritt der Heizperiode und nachdem die Ehefrau des Verklagten die Klägerin nochmals um Erfüllung der übernommenen Verpflichtung gebeten hatte mußte der Verklagte zu der Auffassung kommen, daß die Klägerin nicht gewillt ist, ihre Pflichten zu realisieren. Neben der Fristsetzung bei der Aussprache im Juli 1963 ist die Klägerin Ende August 1963 nochmals gemahnt worden; damit ist sie gern. § 284 BGB in Verzug' gesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage war deshalb der Verklagte berechtigt, nachdem die Klägerin den Mangel innerhalb der gesetzten Frist und nach entsprechender Mahnung nicht behoben hatte, den Ofen gern. § 538 Abs. 2 BGB selbst zu kaufen und Ersatz seiner Aufwendung zu verlangen. Nachdem die Klägerin auch nach Kauf des Ofens eine Bezahlung wiederum ablehnte, war auch die vorgenommene Aufrechnung gegen einen Teil der Miete zulässig. Anmerkung: Dem Urteil des Bezirksgerichts ist zuzustimmen, daß der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels am Ofen in Verzug gekommen ist und danach der Mieter befugt war, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Setzen einer Frist ist nicht Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs. Nach § 284 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug. Mit ihr muß der Gläubiger bestimmt und eindeutig die fällige Leistung fordern. Allerdings wird es oft zweckmäßig sein, zur Schaffung klarer Verhältnisse die Leistung nunmehr zu einem bestimmten Termin zu verlangen. Die Fristsetzung ist jedoch nicht gesetzliche Voraussetzung, wie z. B. zur Auslösung der Rechtsfolgen im Falle des Verzugs des Schuldners bei einem gegenseitigen Vertrag gern. § 326 BGB. Auf Grund der Mahnung nach § 284 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, wenn eine Frist nicht gesetzt worden ist, die Leistung sofort zu bewirken. Er war ja bereits vor der Mahnung und unabhängig von ihr verpflichtet, alle Vorkehrungen für eine pünktliche Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffen. Ist ihm das infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er auch durch die Mahnung nicht in Verzug (§ 285 BGB). Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Vermieter sich rechtzeitig um die Beseitigung eines Mangels der Wohnung bemüht, die Ausführung des dem Handwerker erteilten Auftrags sich jedoch wegen dessen anderweiter starker Beschäftigung verzögert. Nicht zugestimmt werden kann dem Urteil, wenn es das einerseits die Klage des Vermieters auf Zahlung der Miete abweisende und andererseits der Widerklage des Mieters auf Erstattung der Aufwendungen für den von ihm angeschafften Ofen stattgebende Urteil des Kreisgerichts durch Zurückweisung der Berufung im vollen Umfange bestätigt hat. Der Mieter hatte den Kaufpreis des Ofens bereits gegen einen Teil der Miete aufgerechnet. Damit waren die beiderseitigen Forderungen im Umfange der Aufrechnung erloschen. Der Mieter konnte also insoweit nur Abiveisung der Klage, nicht aber gleichzeitig wegen desselben Betrages Widerklage erheben. Auch seinem Antrag auf Abweisung der Klage hätte aber nur entsprochen werden dürfen, soweit die Mietforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Daß der Vermieter den verbleibenden Mietbetrag nicht angenommen und deshalb in Annahmeverzug gekommen ist, bewirkt doch nicht, daß seine Forderung untergegangen ist. Es blieb ihm auch unbenommen, sie mit der Klage geltend zu machen. Allerdings hatte der Mieter zur Erhebung der Klage keinen Anlaß gegeben. Er hätte insoweit zwar zur Zahlung verurteilt werden müssen: deni Vermieter wären jedoch auch wegen dieses Teils der Klagforderung die Prozeßkosten aufzuerlegen gewesen, wenn der Mieter den Anspruch sofort anerkannt hätte (§ 93 ZPO). Die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts sind in diesem Punkte nicht nur materiell unrichtig. Auch das Verfahren der Instanzgerichte war mangelhaft. Sie haben es unter Verletzung der Bestimmung des § 139 ZPO unterlassen, dahin zu wirken, daß vom Mieter der Rechtslage entsprechende Anträge gestellt wurden. Das Kreisgericht hat es ferner verabsäumt, dem Mieter rechtzeitig zu empfehlen, die über den durch Aufrechnung erloschenen Mietbetrag hinausgehende Klagforderung zur Vermeidung ihn sonst treffender Prozeßkosten sofort anzuerkennen. In diesem Zusammenhang wird noch auf § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG hingewiesen, wonach der Mieter eine ihm nach § 538 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter zustehende Ersatzforderung abgesehen von der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegenüber Rechtsträgern von Volkseigentum nur dann gegen die Mietforderung aufrechnen kann, wenn er dem Vermieter die Absicht der Aufrechnung mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Edgar Prüfer, Richter am Obersten Gericht 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 636 (NJ DDR 1964, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 636 (NJ DDR 1964, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X