Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 626 (NJ DDR 1964, S. 626); dZechtspreekuHCj Zivilrecht §§ 536, 157 BGB. Sind die Kosten des Betriebes einer Zentralheizung durch Umlage von den Mietern aufzubringen, so ist der Vermieter verpflichtet, sie möglichst niedrig zu halten und dazu notwendige und mögliche Änderungen an der Heizanlage (einschließlich der vollen Ausnutzung des Heizmaterials) vorzunehmen, auch wenn diese mit erheblichen, aber wirtschaftlich vertretbaren Investitionen verbunden sind. Die durch pflichtwidrige Unterlassung von Veränderungen und Reparaturen entstehenden, sachlich nicht gerechtfertigten höheren Heizungskosten dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. OG, Urt. vom 7. Juli 1964 - 2 Zz 7/64. Der Verklagte ist Mieter einer Wohnung im Grundstück des Klägers, das mit einer Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage ausgestattet ist. Die jährlich entstehenden Heizungskosten werden auf Grund einer Ausnahmegenehmigung der Preisstelle für Mieten und Pachten aus den Jahren 1953 und 1955 entsprechend der Quadratmeterzahl des gemieteten Wohn-raumes anteilig auf die Mieter umgelegt. Diese zahlen jeweils monatlich 25 Prozent der Monatsmiete im voraus auf ihre anteiligen Heizungskosten. Beim Verklagten ist das ein Jahresbetrag von 302,40 MDN. Nur soviel hat der Verklagte jeweils für die Jahre 1958/59 und 1959 60 bezahlt. Das ist unstreitig. Der Kläger hat behauptet: Der Anteil des Verklagten an den Heizungskosten betrage für diese Jahre 514,35 MDN und 489,49 MDN. Die vor Beginn der Heizperiode 1958/59 überholte, mit den im Handel erhältlichen Brennstoffen betriebene Heizungsanlage weise keine technischen Mängel auf. Er hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 399,04 MDN nebst 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat entgegnet, der Kläger verwende kein geeignetes Heizungsmaterial. Die Anlage weise erhebliche technische Mängel auf. Dadurch entstehe ein erhöhter Brennstoffverbrauch. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Stadtbezirksgericht den Verklagten zur Zahlung von 11,84 MDN nebst 4 Prozent Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Das Gutachten stelle fest, daß die Heizungsanlage eine Reihe von Mängeln habe, die den Brennstoffverbrauch erhöhten. Da geeignete Brennstoffe, wie Anthrazit mit der erforderlichen Körnung, im Handel erhältlich gewesen seien, könnten nur die vom Gutachter berechneten, bei ordnungsmäßigem Betrieb entstehenden Heizungskosten zugrunde gelegt werden. Der Anteil des Verklagten an den notwendigen Heizungskosten betrage selbst bei Verwendung von Braunkohlenbriketts für die Heizperiode 1958 59 nur 312,39 MDN und für die Heizperiode 1959 60 304,25 MDN. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Stadtbezirksgerichts im Umfang der Klagabweisung aufzuheben und den Verklagten zur Zahlung von weiteren 387,20 MDN nebst 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Stadtgericht hat nach Gehör von Vertretern der Hausgemeinschaft unter Abänderung des Urteils des Stadtbezirksgerichts den Verklagten zur Zahlung von 248,46 MDN nebst 4 Prozent Zinsen verurteilt. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe lediglich den Nichteinbau von Vorrichtungen zur besseren Ausnutzung von Brauri-kohlenbrennstoffen sowie unrichtige Befeuerung durch den Heizer bei Beschickung der Sammelheizung mit einem Mehrverbrauch an Brennstoffen von insgesamt etwa 15 Prozent zu vertreten. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Urteil des Stadtgerichts ist darin zuzustimmen, daß ein Vermieter auch bei Ausnahmegenehmigung erhöhte Heizungskosten dann selbst zu tragen hat, wenn ihn an deren Entstehung ein Verschulden trifft. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn wie in vorliegender Sache mit dem Bescheid vom 24. Mai 1963 geschehen von der zuständigen Preisstelle für Mieten und Pachten die Umlageberechtigung auf den Höchstsatz von 0,40 MDN für Heizungs- und 0,12 MDN für Warmwasserversorgung monatlich je qm begrenzt ist. Nach dem Beschwerdeentscheid des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen. Unterabteilung Preise, vom 9. Oktober 1963 entspricht der auf allgemeinen Erfahrungswerten sowohl bei der Beheizung von Sammelheizungen als auch von Ofenheizungen beruhende Höchstsatz für Heizungskosten in der Regel den z. Z. volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preisen bei rationeller Wärmeerzeugung. Er schließt nicht aus, daß die Heizungskosten in einzelnen Fällen niedriger liegen können. Die Festsetzung des Höchstbetrages bedeutet also wie im Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zutreffend ausgeführt wird nicht, daß nicht im Einzelfall die umzulegenden Heizungskosten bei Wahrung der gesellschaftlichen Belange hätten niedriger gehalten werden können. Es trifft zwar zu, daß die Ausnahmegenehmigung vom 24. Mai 1963 und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung vom 9. Oktober 1963 für den Ausgang des Rechtsstreits keine rechtliche Bedeutung haben. Aus beiden Entscheidungen darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß pine unzulässige Erhöhung der Heizungskosten nur dann vorliege, wenn der geforderte Umlagebetrag den zulässigen Höchstsatz übersteigt. Eine solche Auffassung, die in dem Urteil des Stadtgerichts anklingt' würde, wie der Kassationsantrag weiter richtig feststem, dazu führen, daß ein Vermieter nicht verpflichtet wäre, ihm unangenehme, gegebenenfalls mit erheblichen jedoch wirtschaftlich vertretbaren Investitionen verbundene, notwendige und auch mögliche Veränderungen oder Reparaturen an den Heizungsanlagen und deren Bedienung vornehmen zu lassen. Die durch die pflichtwidrige Unterlassung von Veränderungen oder Reparaturen entstehenden, sachlich nicht gerechtfertigten höheren Heizungskosten würden in diesem Falle willkürlich auf die Mieter abgewälzt. auch wenn damit der Höchstsatz von insgesamt 0,52 MDN je qm nicht überschritten wird. (Die Verpflichtung zur Vornahme notwendiger und möglicher Erneuerungen trifft auch den Vermieter einer Mietwohnung mit Ofenheizung.) Deshalb kann von den Mietern Ersatz für auf gewandte Heizungskosten nur in dem Umfange verlangt werden, wie diese Kosten sachlich gerechtfertigt sind. Davon ist das Stadtgericht in seiner Entscheidung auch ausgegangen, in der es etwa 15 Prozent der aufgewendeten Heizungskosten wegen Nichteinbaus von Einhängeplatten zur besseren Ausnutzung der Brennstoffe und unsachgemäßer Arbeit des Heizers vom Gesamtbetrag zutreffend abgesetzt hat. Dem Urteil des Stadtgerichts 626 /;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 626 (NJ DDR 1964, S. 626) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 626 (NJ DDR 1964, S. 626)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Aufklärung und Abwehr geschaffen werden. Dieses Netz ist auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens zu organisieren. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gibt es in der operativen Arbeit tätigen Mitarbeitern, besonders in den Kreisdienststelleü, zeigen sich Erscheinungen des Zurückweichens und vorhandener Hemmun-gen vor komplizierten Werbungen bei bestimmten Personenkreisen.

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