Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 61 (NJ DDR 1964, S. 61); Versammlung vom 22. Februar 1960 beschlossen worden, daß der Kläger 1600 DM ausgezahlt erhalten solle. Später habe die Genossenschaft auf Ersuchen, der Handwerkskammer zu Unrecht ihren Standpunkt geändert. Er hat beantragt, die Verklagte" zur Zahlung von 1600 DM, hilfsweise zur Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Die Verklagte hat um Klagabweisung ersucht, da E. und nicht der Kläger den Wagen in die Genossenschaft eingebracht habe. Daß ihr ehemaliger Vorsitzender der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, werde bereits durch den Kaufvertrag und die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief bewiesen. Allerdings habe der Kläger zur Begleichung des Kaufpreises E. 1600 DM darlehnsweise zur Verfügung gestellt, wegen deren Rückzahlung er sich an ihn halten müsse. Das ändere jedoch nichts an der Tatsache, daß E. den Lkw erworben und der Genossenschaft zur Verfügung gestellt habe. Erst als E. krank und mittellos geworden sei, habe der Kläger behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein, da er den Verlust seiner Darlehnsforderung befürchten mußte und sich deshalb wegen dieses Anspruchs an die Genossenschaft halten wollte. Bezeichnend sei auch, daß E. die Kraftfahrzeugsteuer und den Haftpflichtversicherungsbetrag für das Jahr 1959 gezahlt habe. Ein Teil dieser Beträge sei ihm nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft gutgebracht worden. E. habe aber auch ihre Abrechnung über die beiderseitigen Ansprüche anerkannt, in der der Wert des Lkw mit berücksichtigt worden sei, und habe nicht darauf hingewiesen, daß ihm der Wagen gar nicht gehört habe. Nach Vernehmung der Zeugen G., E., H. und D. und Vortrag der Protokolle und der sonstigen, die Sache betreffenden Unterlagen der PGH hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen wird ausgeführt: Ein rechtsgültiger Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug bedürfe nach amtlicher Schätzung des Zeitwerts der Schriftform. Schriftliche Vereinbarungen über den Kauf des Fahrzeugs seien nur zwischen den Zeugen G. und E. getroffen worden. Die Vertragspartner seien sich auch über den Eigentumswechsel einig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß der Verkäufer G. den Käufer E. wiederholt aufgefordert habe, den Wagen abzuholen. Letzterer sei also bereits Eigentümer des Lkw gewesen, als der Kläger für ihn den Kaufpreis an G. gezahlt habe. Deshalb habe ein Verkauf an den Kläger gar nicht mehr erfolgen können. Selbst wenn er die Absicht gehabt habe, in den Kaufvertrag einzutreten und hierzu auch die Zustimmung von G. und E. Vorgelegen hätte, wären wegen Verletzung der Formvorschriften solche Vereinbarungen gemäß § 125 BGB rechtsunwirksam gewesen. Sie hätten aber auch gegen die Bestimmungen des § 24 StVZO verstoßen, da der Kläger niemals als Eigentümer in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen worden sei. Auch hieraus ergebe sich gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit etwa derart beabsichtigter Rechtsgeschäfte. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht D. die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Verklagte verurteilt, an den Kläger 1600 DM zu zahlen. Der Rechtsmittelsenat legt dar, daß das Gericht erster Instanz das Beweisergebnis ungenügend beachtet und die Rechtslage verkannt habe. Durch die Angaben der Zeugen G. und E. sei für festgestellt anzusehen, daß der Kläger an Stelle des E. in den Kaufvertrag vom vom 31. März eingetreten sei. Eine solche Vereinbarung bedürfe nicht der Schriftform. Sie sei weder in der Straßenverkehrszulassungsordnung noch in der Preisanordnung Nr. 422 vom 7. Juli 1955 (GBl. I S. 489) über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge vorgesehen. Im Zeitpunkt des Käuferwechsels sei der Wagen noch nicht an E. übereignet gewesen, da der Eigentumsübergang offensichtlich von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht worden sei. Im übrigen schließe eine bereits erfolgte Übereignung einen nochmaligen Verkauf rechtlich nicht aus. Gegen die Richtigkeit der Aussagen der erwähnten Zeugen könnte allenfalls die Tatsache sprechen, daß der Kläger nicht als Eigentümer in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden sei. Der weitere Geschehensablauf mache aber solche Bedenken hinfällig. Da der Wagen in die PGH eingebracht werden sollte, sei aus praktischen Erwägungen verständlich gewesen, daß die Umschreibung sofort auf die Genossenschaft beantragt wurde, zumal E. über den Sachverhalt unterrichtet gewesen sei. Es könne aber auch nicht zweifelhaft sein, daß die PGH Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe, selbst wenn es nicht in das Produktionsmittelbuch eingetragen worden sei. Nach alledem sei die Forderung des Klägers berechtigt, so daß der Klage stattzugeben gewesen wäre. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Den Ausführungen des Rechtsmittelgerichts ist darin beizupflichten, daß für den Abschluß eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, die die Schriftform vorschreiben. Natürlich ist es im Interesse der Sicherheit im Rechtsverkehr und zum Nachweis darüber, daß die Preisvorschriften eingehalten wurden, zweckmäßig und erwünscht, schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Deshalb ist auch auf der Rückseite der Schätzungsurkunde ein Formular für den Abschluß des Kaufvertrages enthalten, das in der Regel benutzt wird. Das bedeutet jedoch nicht, daß hierdurch die Schriftform für derartige Verträge gesetzlich vorgeschrieben wäre. Daher erlangen mündliche Vereinbarungen ebenfalls Rechtswirksamkeit. Auch kann nicht zweifelhaft sein, daß in einen abgeschlossenen Kaufvertrag ein Dritter mit Zustimmung der früheren Vertragschließenden an Stelle des Käufers oder des Verkäufers zu den vereinbarten Bedingungen eintreten kann. Das ist selbst dann noch möglich, wenn der ursprüngliche Käufer bereits Eigentum an der verkauften Sache erworben hatte, jedoch seine Einwilligung zum Eintritt eines anderen Käufers in den von ihm noch nicht erfüllten Kaufvertrag (Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der gekauften Sache) erteilt. Der Verkäufer und der erste Käufer werden sich sodann zugleich darüber einig sein, daß das Eigentum an der verkauften Sache wieder an ersteren übergehen soll. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist daher von untergeordneter Bedeutung, ob der Zeuge E. bereits Eigentümer des Fahrzeugs geworden war, noch bevor er es vom Zeugen G. abholte und den vereinbarten Kaufpreis bezahlte. Ausschlaggebend ist allein die Frage, ob der vom Kläger behauptete Eintritt in den Kaufvertrag vom 31. März 1958 als bewiesen angesehen werden kann oder ob festzustellen ist, daß er dem Zeugen E. den Kaufpreis als Darlehn zur Verfügung stellte. Die Aufklärung des wahren Sachverhalts wurde besonders dadurch erschwert, daß aus den Unterlagen der ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Dachdeckerhandwerks D. nicht zu ersehen ist, ob der Kläger oder der Zeuge E. den Lastkraftwagen eingebracht hat. Hierzu liegt weder ein schriftlicher Überlassungsvertrag vor, für den es Musterformulare gibt, deren Verwendung dringend zu empfehlen ist, noch ist die im Musterstatut vorgeschriebene Eintragung in das Produktionsmittelbuch erfolgt. Für diese nachlässige Arbeitsweise, die vorstehenden Rechtsstreit in erster Linie verursacht haben dürfte, ist insbesondere der Zeuge E. als ehemaliger Vorsitzender verantwortlich zu machen. Es muß jedoch auch festgestellt werden, daß die zuständige Abteilung des Rates des Stadtbezirks sowie die Handwerkskammer die Genossenschaft, vor allem auch deren Revisionskommission, nach der Gründung in der Frage der ordnungsgemäßen Einbringung der Produktionsmittel unzureichend angeleitet haben. Es wäre daher Aufgabe der Instanzgerichte gewesen, mit diesen Organen zu klären, wie es zu solchen Versäumnissen kommen konnte und ob etwa auch heute noch bei der Verklagten derartige Mängel bestehen. Gegebe- 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 61 (NJ DDR 1964, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 61 (NJ DDR 1964, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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