Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 60 (NJ DDR 1964, S. 60); sich außerhalb der Arbeitszeit ab; er stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Angeklagten und widersprach den ihm übertragenen Arbeitspflichten. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Angeklagte die Fahrzeugpapiere und -Schlüssel hatte und ihm durch den Verkehrsmeister des VEB aufgetragen war, außerhalb der Arbeitszeit den Wagen stets verschlissen zu halten und darauf zu achten, daß er nicht unbefugt weggefahren werde. Diese selbstverständliche Pflicht bedeutete keine Auferlegung einer Arbeitsleistung. Noch weniger kann man aus ihr herleiten, daß der Angeklagte zum außerdienstlichen Gebrauch des Fahrzeuges berechtigt war und er die Fahrt im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben durchgeführt hat. Selbst dann, wenn durch den Hinweis des Verkehrsmeisters für den Angeklagten über die übliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsaufgaben begründet worden sein sollten, wäre diese Fahrt mit dem Lkw als außerhalb seiner Arbeitspflichten stehend zu betrachten, da der Hinweis des Verkehrsmeisters gerade auf die Verhinderung unbefugter Fahrten gerichtet war, also ein Verbot enthielt, den Wagen außerhalb der Arbeitszeit und ohne sachlichen Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben zu benutzen. Schließlich ist der festgestellte Sachverhalt auch nicht deshalb rechtlich anders zu beurteilen, weil, wie aus dem Urteil des Kreisgerichts und übrigens auch aus einer Zuschrift des Angeklagten an den Senat zu entnehmen ist, der geschädigte Betrieb gegen ihn eine Disziplinarstrafe verhängt hat. Es steht außer Zweifel, daß der ungeneh-migte Gebrauch des Kraftfahrzeuges zu privaten Zwek-ken eine Verletzung der Arbeitsdisziplin darstellt. Die mit Recht auferlegte Disziplinarmaßnahme macht die durch sie bestrafte Disziplinwidrigkeit nicht nachträglich zu einer Arbeitsverrichtung. Die Tat des Angeklagten erweist sich nach alledem als ein unbefugter Gebrauch des Kraftfahrzeuges. Es handelt sich um eine reine Privatfahrt, deren Unzulässigkeit in der Umgangssprache mit dem Ausdruck „Schwarzfahrt“ charakterisiert wird, und die strafrechtlich nur deshalb nicht zu verfolgen war, weil ein dafür notwendiger Strafantrag des geschädigten Betriebes nicht vorlag. Als unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts begründet sie die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in vollem Umfange. Aus diesen Gründen hätte im zivilrechtlichen Anschlußverfahren nicht unter Anwendung der §§ 112 und 113 GBA, sondern nach § 823 BGB entschieden werden müssen. Im künftigen Verfahren wird das Kreisgericht zu untersuchen haben, welche am Kraftfahrzeug festgestellten Schäden unfallbedingt waren und welche Reparaturkosten zu ihrer Behebung aufgewendet werden mußten. Auf dieser Grundlage wird es dann den Angeklagten zum Schadensersatz nach § 823 BGB an den geschädigten Betrieb zu verurteilen haben. Das Urteil des Kreisgerichts war daher hinsichtlich seiner Verurteilung zum Schadensersatz aufzuheben und die Sache unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65) und §270 StPO an das Kreisgericht -Zivilkammer zu verweisen. § 433 BGB; §§ 139, 286 ZPO; Abschn. II Zifl. 2 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften des Handwerks, Stufe 2 (GBl. I 1955 S. 598). 1. Der Abschluß eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, in den mit Zustimmung der vertragsschließenden Parteien an Stelle des früheren Käufers oder Verkäufers bis zur völligen Erfüllung ein Dritter eintreten kann, bedarf nicht der Schriftform, wenn sie auch im Interesse der Rechtssicherheit zweckmäßig und erwünscht ist. 2. Eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks der Stufe 2 erlangt mit dem Einbringen durch das Mitglied Eigentum an den benötigten Produktionsmitteln. Der Eigentumsübergang ist nicht von der Eintragung des übernommenen Inventars in das Produktionsmittelbuch abhängig. Diese dient der Kontrolle des Besitzstandes der Genossenschaft und der Erleichterung des Eigentumsnachweises, hat also deklaratorischen Charakter. 3. Ist aus den Unterlagen - einer PGH zufolge Verletzung der Vorschriften des Statuts nicht ersichtlich, welches Mitglied bestimmte Produktionsmittel eingebracht hat, so sind im Zivilrechtsstreit nicht nur alle Möglichkeiten zu nutzen, die objektive Wahrheit zu erforschen, sondern es ist auch zu prüfen, ob die für die Anleitung und Unterstützung der PGH zuständigen Staatsorgane ihre Pflichten vernachlässigt haben, und für Abhilfe der festgestellten Mängel in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch Gerichtskritik, Sorge zu tragen. OG, Urt. vom 19. September 1963 1 Zz 5/63. Der Kläger war Mitglied der Produktionsgenossenschaft des Dachdeckerhandwerks D. Diese PGH wurde am 5. Juli 1958 gegründet. Am 15. Mai 1960 hat sie sich der Verklagten angeschlossen. Vorsitzender der PGH des Dachdeckerhandwerks war seit Gründung bis zu seinem Ausschluß am 18. Dezember 1959 der Dachdeckermeister E. Dieser schloß am 31. März 1958 mit dem Schlossermeister G. einen schriftlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Lastkraftwagen zum amtlich geschätzten Preis von 1600 DM ab. Am 2. April 1958 ist das Fahrzeug vom Volkspolizeikreisamt auf den Käufer E. umgeschrieben worden. In der Folgezeit hat es weiter beim Verkäufer G. gestanden. Der Kaufpreis wurde zunächst nicht gezahlt. Später hat dann der Kläger, der am 26. Februar 1959 in die PGH auf-genommeri wurde, aus eigenen Mitteln G. 1600 DM ausgehändigt. Anschließend ist der Lkw in den Besitz der Genossenschaft gelangt und von ihr für ihre Zwecke genutzt worden. Eine Eintragung des Fahrzeugs in das Produktionsmittelbuch (Abschn. II Ziff. 2 des Musterstatuts für PGH - GBl. I 1955 S. 598) ist allerdings nicht erfolgt. Auch sonstige Aufzeichnungen darüber, wer den Lkw in die Genossenschaft eingebracht hat, sind nicht vorhanden. Am 27. April 1959 hat die Genossenschaft schriftlich die Umschreibung des Fahrzeugs auf ihren Namen beim zuständigen VPKA beantragt, weil sie das Fahrzeug von ihrem Vorsitzenden E. übernommen habe. Diesem Anträge wurde am 29. April 1959 entsprochen. Im Zuge der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Vorsitzenden wurde in der Genossenschaft auch die Frage erörtert, ob dieser oder der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, da die Rüdeerstattung des Wertes des von E. eingebrachten Inventars zu klären war und die Verklagte Gegenansprüche gegen ihr ausgeschiedenes Mitglied hatte, mit denen sie aufzurechnen wünschte. In der Jahreshauptversammlung vom 1. April 1960 wurde gegen die Stimme des Klägers, der einwandte, daß er der Eigentümer des Wagens gewesen sei, beschlossen, E. 1600 DM gutzubringen, da er das Fahrzeug eingebracht habe. Der Kläger behauptet, er sei mit Zustimmung der Vertragsparteien an Stelle des E. in den Kaufvertrag vom 31. März 1958 eingetreten, weil dieser nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis zu begleichen. Deshalb sei das Fahrzeug auch bei G. stehengeblieben, der E. laufend um Zahlung gedrängt habe. Nach Aushändigung des Kaufpreises an den Verkäufer habe der Kläger das Fahrzeug abgeholt und in die Genossenschaft eingebracht, was vorher auch von E. beabsichtigt gewesen sei. Deshalb habe man der Einfachheit halber darauf verzichtet, erst noch den Kläger als Eigentümer in den Kraftfahrzeugbrief eintragen zu lassen, sondern es sei die unmittelbare Überschreibung von E. auf die PGH beantragt worden. Den Mitgliedern sei bekannt gewesen, daß er das Fahrzeug in die Genossenschaft eingebracht habe, und deshalb sei auch in der Mitglieder- 60;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft aus-üben kann. Grundlegende Aufgaben, die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben.

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