Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 6 (NJ DDR 1964, S. 6); : eines neuen Katalysators begriindetermaßen ein Risiko auf sich genommen haben, weil die Möglichkeit einer Brandgefahr nicht auszuschließen war. Es bestehen keine Zweifel darüber, daß es Risikosituationen im Produktionsprozeß gibt. Anerkannt wird auch, daß es ein gerechtfertigtes Risiko im Produktionsprozeß, ein „begründetes ökonomisches Risiko“ gibt9. Daraus folgt, daß die Annahme eines begründeten Risikos im konkreten Falle davon abhängig ist, ob der Angeklagte aus Erwägungen, die vor der Gesellschaft gebilligt werden, ein Risiko auf sich genommen hat. Damit wird seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Dem Richter bereitet es im allgemeinen keine Schwierigkeiten, zu erkennen, ob eine Risikosituation vorliegt, ob der Angeklagte bei seiner Entscheidung, die letztlich zu einem Mißerfolg geführt hat, verschiedene Interessen gegeneinander abwägen und sich für eine von verschiedenen Möglichkeiten entscheiden mußte. Die Kompliziertheit dieser Entscheidung für den betreffenden Wirtschaftsfunktionär besteht darin, daß jede der möglichen Alternativen zu negativen Erscheinungen führen kann, so daß er sich in der Regel für die Möglichkeit entscheidet, die seiner Auffassung nach die geringsten schädlichen Auswirkungen hervorrufen kann bzw. bei der ein Mißerfolg am unwahrscheinlichsten ist. In dem vom Obersten Gericht entschiedenen Fall hatten die Angeklagten zu wählen zwischen der Aufrechterhaltung der Produktion, der Gewährleistung der Versorgung der Industrie und der Bevölkerung Rostocks mit Gas, der Erprobung eines neuen Produktionsprozesses bei "Inkaufnahme der Möglichkeit einer Brandgefahr einerseits und der Stillegung der Anlage andererseits. Für die richtige Beurteilung dieser Fälle läßt sich keine allgemeingültige Regel finden; sie kann nur auf Grund einer wissenschaftlich fundierten Analyse aller Umstände erfolgen. Soweit es die hier erörterte Durchsetzung des Prinzips der Einheit von Produktion und Gewährleistung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes .betrifft, ist dabei folgendes zu beachten: Dieses Prinzip findet seine ideale Verwirklichung dort, wo die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Erfüllung der Pläne bei völliger, gewissermaßen hundertprozentiger Gewährleistung der Sicherheit erfolgt. Dieser Idealfall entspricht jedoch nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten, da wir „namentlich in der Wirtschaft als dem beweglichsten und am unmittelbarsten den Fortschritt gestaltenden Bereich der Gesellschaft eine Vielzahl von Veränderungen, Ausnahmesituationen und neuartigen Konstellationen“ haben19. Eine starre Auslegung dieses Prinzips in der Form, daß in komplizierten Situationen eine Stillegung der Produktion zu erfolgen hat, wenn nicht die Möglichkeit besteht, alle auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auftretenden Gefahren auszuschließen, würde jede schöpferische Initiative hemmen und die auf die Einführung neuer Produktionsprozesse und der neuesten Technik gerichtete Erprobung von Verbesserungen, d. h. das wissenschaftliche Experiment im Produktionsprozeß, überhaupt verhindern. Die Erhöhung der Arbeitsproduktivität erfordert das Streben nach Neuerungen, erfordert das Experiment, das aber grundsätzlich ein Risiko einschließt. Dieses muß jedoch nicht von vornherein erkennbar sein, sondern es können außer- s H. Benjamin, „Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates und seine Bedeutung für die Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft“, Sozialistische Demokratie Nr. 35 vom 30. August 1963, Beilage S. 15. Grinberg spricht davon, daß das Risiko unter bestimmten Bedingungen ein Umstand ist, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit desjenigen ausschließt, der ein solches Risiko eingeht (a. a. O., Sp. 423). 10 Buchholz, NJ 1963 S. 730. gewöhnliche Umstände eintreten, die der für die Erprobung dieser Neuerungen Verantwortliche nicht voraussehen konnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein begründetes ökonomisches Risiko vorliegt, kann nicht von den tatsächlich eingetretenen Folgen, z. B. von der Höhe des materiellen Schadens, ausgegangen werden. Es ist vielmehr zu prüfen, welche konkreten Bedingungen zu dem Zeitpunkt Vorlagen, als die Entscheidung durch den betreffenden Wirtschaftsfunktionär getroffen wurde, und.von welchen Erwägungen er sich dabei leiten ließ. Im vorliegenden Fall barg die Entscheidung nur eine geringe Möglichkeit des Mißlingens, des Hervorrufens negativer Erscheinungen, in sich. Sie war außerdem von dem Bestreben der Verantwortlichen begleitet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um das Risiko zu vermeiden bzw. zu verringern. Ihre Entscheidung war somit nicht durch eine leichtfertige, nachlässige, den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz negierende Einstellung bestimmt, sondern sie haben sich für die Durchführung der Produktion entschlossen und gleichzeitig alles unter den gegebenen Umständen Mögliche getan, um die Brandgefahr auszuschließen. Zur Wirksamkeit von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit Die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, wie es gelingt, die Öffentlichkeit durch eine richtige Anwendung der im Rechtspflegeerlaß vorgesehenen neuen Formen in die umfassende Bekämpfung der Straftaten gegen die sozialistische Volkswirtschaft einzubeziehen. Gerade bei den Verletzungen der Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz bieten sich für die Gerichte vielfältige Möglichkeiten, auf die Beseitigung von Produktionshemmnissen und damit auf die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Sicherung der Planerfüllung einzuwirken. Eine wirksame Methode ist die Durchführung von „geeigneten Verhandlungen unmittelbar in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie zu einer Tageszeit, die es den Werktätigen ermöglicht, daran teilzunehmen“* S. 11 *. Die Durchführung derartiger Verhandlungen ist bei der Verletzung der Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz besonders geeignet, da diese Strafrechts-verletzungei, in engem Zusammenhang mil dem Betriebsgeschehen stehen und deshalb für alle Werktätigen und leitenden Mitarbeiter des Betriebes von großem Interesse sind. Wie die Erfahrung lehrt, handelt es sich zumeist nicht um einmalige Verletzungen der Sicherheitsbestimmungen, sondern sie sind in der Regel Ausdruck einer in dem betreffenden Produktionsbereich im allgemeinen vorhandenen mangelhaften Einstellung zur Sicherheit und Ordnung. In diesen Fällen ist die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen dieser Pflichtverletzungen nur unter Einbeziehung aller leitenden Mitarbeiter und der Werktätigen des Betriebes möglich. Diese Rechtsverletzungen stehen zumeist in engem Zusammenhang mit einer mangelhaften Leitungstätigkeit in dem betreffenden Betrieb, so daß auch die Einbeziehung der übergeordneten Organe zur Verbesserung der gesamten Führungstätigkeit in diesem Wirtschaftsbereich unbedingt notwendig ist. Bereits die Teilnahme an der Verhandlung vorausgesetzt, daß diese unter Einbeziehung der Werktätigen vorbereitet wurde ist geeignet, den leitenden Mit- ll Erlaß des Staatsrates der DDR über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963, Erster Abschnitt, IV B Ziff. 2. 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 6 (NJ DDR 1964, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 6 (NJ DDR 1964, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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