Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 599 (NJ DDR 1964, S. 599); dazu erklärt. Man erwartet von westdeutscher Seite eine Erklärung etwa folgenden Inhalts: „Großbritannien hat die DDR und ihre Regierung nicht anerkannt; eine staatliche Organisation dieses Namens ist ihr nicht bekannt.“ Die „Frankfurter Allgemeine“ schreibt dazu: „Das bedeutet, daß die von einer angeblichen Regierung der DDR erlassenen Gesetze für den britischen Richter nicht existent sind. Praktisch dürfte damit die Carl-Zeiss-Stiftung in Heidenheim ihren Prozezß gewonnen haben.“15 Politischer Druck soll also rechtserhebliche Tatsachen aus der Welt schaffen. Zur Anwendung des Rechts nichtanerkannter Staaten Die Fragestellung, ob die Gesetze eines nichtanerkannten Staates zu beachten sind oder nicht, beruht auf der falschen Voraussetzung, daß ein neuentstandener Staat seine Existenz als Völkerrechtssubjekt der offiziellen Anerkennung seitens anderer Staaten verdanke. Hierzu wurde bereits auf der 40. Tagung des Instituts de Droit International in Brüssel im April 1936 eine Entschließung gefaßt, in der es u. a. heißt: „Die Anerkennung hat deklaratorische Bedeutung. ■ Die Existenz eines neuen Staates mit allen Rechtsfolgen, die seine Existenz nach sich zieht, wird durch die Verweigerung der Anerkennung seitens eines oder mehrerer Staaten nicht berührt.“16 Ein anderer Standpunkt ist besonders unter den heutigen Bedingungen zur Durchsetzung der friedlichen Koexistenz, des friedlichen Wettbewerbs entgegengesetzter Gesellschafts-und Wirtschaftssysteme und der Gleichberechtigung von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung nicht denkbar. Es ist zwar bekannt, daß englische Gerichte von diesem international anerkannten Grundsatz bisher eine Ausnahme gemacht haben. Aber auch ihr Standpunkt ist in der Absolutheit, daß das Recht eines Staates nicht anzuwenden sei, wenn er nicht diplomatisch anerkannt ist, nicht zum Ausdruck gebracht worden. Zum Beispiel gingen schon vor dem Jahre 1924, als Großbritannien die Sowjetunion diplomatisch noch nicht anerkannt hatte, die englischen Gerichte davon aus, daß bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern und Betrieben der Sowjetunion und Englands auch die Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind, die nach sowjetischem Recht den sowjetischen Bürger verpflichten und binden. Lauterpacht legt dar, daß in England die Nichtanerkennung eines Staates zur Nichtanerkennung und damit Nichtanwendung seiner Rechtsakte durch englische Gerichte führt; aber auch er erhebt zur Grundbedingung, daß eine Anerkennung dieses Staates erfolgen muß, wenn die betreffende neue Macht effektiv und begleitet von einem genügenden Grad der Stabilität und einer vernünftigen Erwartung hinsichtlich ihrer Beständigkeit ist17. Auch Martin Wolf teilt den Grundsatz, den die englischen Gerichte bisher aufgestellt haben, nicht in der von der westdeutschen Seite behaupteten Form. Er schreibt: „Das Gericht muß das ganze in Kraft befindliche Recht des betreffenden Staates anwenden, sowohl das Gesetzesrecht als auch das Gewohnheitsrecht, das Recht, gesetzt von einer de jure- oder de facto-Regierung oder sogar von einer vom Gerichtsstaat nicht anerkannten Regierung.“18 Die führenden Rechtswissenschaftler der Bundesrepublik auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts vertreten ebenfalls den Standpunkt, daß die politische 15 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. Juli 1964. 16 zitiert nach L. A. Lunz, Internationales Privatrecht, Bd. I (Allg. Teil), Berlin 1961, S. 134, Fußnote 34. 17 Herseh Lauterpacht, Recognition in International Law, Cambridge 1948, S.141 ff. 18 Martin Wolf, Private International Law, 2. Aufl., Oxford 1950, S. 213. Nichtanerkennung eines Staates nicht zur Mißachtung der Grundsätze eines Privatrechts führen kann. Kegel erklärt eindeutig: „ Daß ein Staat, eine Regierung, ein Gebietserwerb völkerrechtlich nicht anerkannt ist , ist für die Anwendung von Privatrecht der nichtanerkannten Instanz ohne Belang, wenn es nur in dem beherrsch-' ten Gebiet tatsächlich allgemein angewandt wird.“19 Raape sagt zu diesem Problem: „ Die wie immer verstandene Nichtanerkennung mag politisch gerechtfertigt sein, ihre Gründe reichen jedoch nicht in die Sphäre des Privatrechts hinein “20 Und an anderer Stelle: „ Die Nichtanerkennung des ausländischen Staates -oder seiner Regierung hindert nicht, die Rechtsfähigkeit dieses Staates anzunehmen, daher ist auch die Rechtsfähigkeit der DDR nicht zu bezweifeln ,“21 Auch nach Niederer kommt es nur auf die „tatsächliche Geltung des fremden Rechts an, unabhängig von der Anerkennung des Staates und seiner Regierung.“22 Sowohl schweizerische als auch holländische und Gerichte der USA haben diese Grundsätze wiederholt zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht. Die in Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung hat ihre Hauptursache darin, daß für die Abwicklung aller Beziehungen zwischen anerkannten und nicht anerkannten Staaten sonst keine Rechtsgrundlage vorhanden wäre und diese Beziehungen im rechtsleeren Raum stünden. Daraus folgt: Die Anerkennung des Rechtssystems eines Staates ist nicht gleichbedeutend mit seiner politischen bzw. diplomatischen Anerkennung. Also ist die diplomatische Anerkennung auch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Rechtssystems eines von England noch nicht anerkannten Staates. Beispiele für Beziehungen zwischen England und der Deutschen Demokratischen Republik, die sich in der Vergangenheit unter Anerkennung der Rechtssysteme beider Staaten vollzogen haben, könnten hinreichend angeführt werden. Sie finden sich auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenverkehrs; auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Form von Patent- und Warenzeichenanmeldungen, in denen sich beide Staaten unter Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit Prioritäten gewähren; auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, wo bei Berge-und Charterverträgen sowie in den vertraglichen Beziehungen der Deutschen Seereiderei mit englischen Reedern sowohl Grundsätze des englischen als auch des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik zur Grundlage der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen gemacht werden; auf dem Gebiet des Handels, wo bei kommerziellen Verträgen die Grundsätze des Handelsrechts und des Zivilrechts der Deutschen Demokratischen Republik und auch die geltenden rechtlichen Grundsätze des englischen Rechts ständige Vertragsgrundlage darstellen, und auf einer Vielzahl von anderen Rechtsgebieten. Die Frage, ob die britische Regierung die Regierung der DDR anerkennt, ist also für das Zeiss-Verfahren und seinen Ausgang rechtlich ohne Bedeutung. Es ist kaum anzunehmen, daß die britischen Richter im Berufungsverfahren ausgerechnet die jeder rechtlichen Grundlage entbehrenden Forderungen des westdeutschen Betriebes in Heidenheim zum Anlaß nehmen werden, um eine Entscheidung zu treffen, die wider das Recht ist. 19 G. Kegel, Internationales Privatrecht, München/Eorün 1964, S. 9. 20 Leo Raape, Das internationale Privatrecht, 1955, S. 18. 21 Ebenda, S. 201. 22 Niederer, Einführung in die Allgemeine Lehre des internationalen Privatrechts, Zürich 1954, S. 128/129. 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 599 (NJ DDR 1964, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 599 (NJ DDR 1964, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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