Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 597 (NJ DDR 1964, S. 597); 2. auf den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes des Landes, in dessen Gebiet eine Stiftung gegründet wurde; 3. auf der Verfassung (Statut) der Stiftung, wie sie vom Gründer unterbreitet und von der zuständigen Behörde dieses Landes genehmigt worden war. Um zu prüfen, ob eine Sitzverlegung der Carl-Zeiss-Stiftung zu Jena überhaupt möglich ist, mußte Richter Cross also die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen analysieren. Im Hinblick auf das Stiftungsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung zu Jena sind das folgende: § 3: „Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.“ § 121: „Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.“ § 39: „Eine Verlegung der im §6 genannten Stif- tungsbetriebe (Optische Werkstätte Zeiss-Betrieb und Glaswerk Schott & Gen.) an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.“ Die Carl-Zeiss-Stiftung wurde in Jena am 21. Mai 1889 in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, in dessen Gebiet Jena lag, gegründet. Am 16. Mai 1923 erließ das Land Thüringen ein Gesetz, wonach das Recht, die Aufsicht üb* in Thüringen ansässige Stiftungen auszuüben, dem Justizministerium des Landes Thüringen übertragen wurde. Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 in Verbindung mit dem Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935 wurden im Jahre 1935 die Rechte der Stiftungsverwaltung der Jenaer Stiftung vom damaligen „Reichsstatthalter“ übernommen. Nach dem 8. Mai 1945 konstituierte sich in Thüringen auf Befehl der amerikanischen Militärregierung (Thüringen war zu dieser Zeit noch von den Amerikanern besetzt) eine Provinzialregierung mit Sitz in Weimar. Ihr Regierungspräsident war Hermann L. Brill. Nach § 113 des Stiftungsstatuts in Verbindung mit § 5 sollte zur Ernennung des Stiftungskommissars der Carl-Zeiss-Stiftung „diejenige Staatsbehörde“ ermächtigt sein, „welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzoglichen Sächsischen Staatsministeriums tritt“. Der damalige Direktor der Abt. Volksbildung, Walter, Wolff,10 ernannte deshalb am 21. Juni 1945 Dr. Arno Barth zum Stiftungskommissar der Jenaer Stiftung. Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juli 1952 über die weitere Demokratisierung und die Arbeitsweise der Behörden des Landes Thüringen11 13 wurde das Land Thüringen in die Bezirke Erfurt, Gera und Suhl aufgeteilt. Jena gehört zum Bezirk Gera. Da die bisher von der Landesregierung wahrgenommenen Aufgaben nunmehr den Organen der Bezirke übertragen wurden, übernahm der Rat des Bezirks Gera auf gesetzlicher Grundlage die Pflichten und Rechte der Stiftungsverwaltung gemäß §§ 5 und 113 des Statuts der Stiftung. Diese Zuständigkeit ist bis zum heutigen Tage nicht geändert worden. ' Die Vertreter des westdeutschen Pseudo-Unternehmens berufen sich insbesondere auf § 87 Abs. 1 und 2 BGB, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden sei. Aus Gründen, die mit der Enteignung des Vermögens der ehemaligen Stiftungsbetriebe und jetzigen volkseigenen Betriebe Carl Zeiss Jena und Schott & Gen. Zusammenhängen, und auf Grund der durch die Regierung der DDR über die Behörden der Selbstverwaltungen und der Wirtschaft ausgeübten i" Vgl. Regierungsblatt für die Provinz Thüringen vom 4. September 1945. 11 GBl. des Landes Thüringen vom 9. August 1952, Nr. 22/23. zentralen Kontrolle sei außerdem die Stiftung handlungsunfähig. Die ehemaligen Geschäftsleitungsmitglieder, die nach 1945 nach Westdeutschland gegangen sind, seien daher auf Grund des § 114 des Stiftungsstatuts12 berechtigt, die Aufgaben der Stiftungsverwaltung wahrzunehmen, da sie angeblich auf Lebenszeit ernannt wurden und niemals zurückgetreten seien. Daher, so folgert das Pseudo-Unternehmen, haben diese Personen, um den „Geist“ des Stifters Abbe und seine „kühnen Ideen“ in Gestalt der Stiftung weiterleben zu lassen, eine „ordnungsgemäße“ Verlegung des Sitzes beantragt, die von den „zuständigen“ Behörden des Landes Baden-Württemberg sanktioniert wurde. Richter Cross ließ sich von diesen „behördlichen Maßnahmen“ der Sitzverlegung nicht irreführen, sondern analysierte in seinem Urteil die betreffenden Dokumente: 1. Das Staatsministerium von Stuttgart teilt in einem Brief vom 23. Februar 1949 an die „Carl-Zeiss-Stiftung in Oberkochen“ mit: „§ 3 des Statuts der Carl-Zeiss-Stiftung wird wie folgt ergänzt: ,Der rechtmäßige Sitz der Stiftung ist Jena und Heidenheim an der Brenz'.“ 2. Am 7. Mai 1949 veröffentlichte das Ministerium für Volksbildung in Stuttgart ein Dokument mit dem Titel „Bestätigung“, das, soweit es in diesem Zusammenhang von Interesse ist, lautet: „Auf Anordnung des Staatsministeriums von Württemberg-Baden vom 23. Februar 1949 Nr. 269 wurde Heidenheim an der Brenz zum Sitz der Carl-Zeiss-Stiftung, und zwar auf Grund § 87 des *BGB in Verbindung mit Artikel 133 des Württembergischen Gesetzes über die Durchsetzung des BGB und anderer Reichsgesetze hinsichtlich der Rechtspflege vom 29. Dezember 1939 (Amtliches GBl. S. 545).“ 3. Am 22. Mai 1954 erließ das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg eine Verordnung folgenden Inhalts: „Laut Verfügung vom 23. Februar 1949 wurde Heidenheim an der Brenz zum rechtmäßigen Sitz der Carl-Zeiss-Stiftung ernannt. Artikel 3 des Statuts der Carl-Zeiss-Stiftung lautet deshalb wie folgt: ,Der rechtmäßige Sitz der Carl-Zeiss-Stiftung ist Heidenheim an der Brenz'.“ Der Trick war folgender: Obwohl das Staatsministerium in Stuttgart am 23. Februar 1949 den § 3 des Statuts der Carl-Zeiss-Stiftung wie folgt „ergänzte“: „Der rechtmäßige Sitz der Stiftung ist Jena und Heidenheim an der Brenz“, „bestätigt“ das Kultusministerium in Stuttgart dieses Dokument und gibt ihm bewußt einen falschen Inhalt, indem es vom Sitz der Carl-Zeiss-Stiftung spricht und Jena wegläßt. Im Mai 1954 beruft sich das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg in seiner Verordnung auf die falsche Bestätigung, in der nur noch von Heidenheim als Sitz der Stiftung gesprochen wird. Auf diese Weise, die nicht einmal die Bestätigung der Gerichte der Bundesrepublik fand sie unterließen es, die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsmaßnahmen zu überprüfen , wurde der Sitz der Carl-Zeiss-Stiftung Jena von Jena nach Heidenheim „verlegt“. Das westdeutsche Unternehmen hatte ferner behauptet, die ehemaligen Geschäftsleitungsmitglieder der Stiftungsbetriebe seien mangels Vorhandenseins einer rechtmäßigen Stiftungsverwaltung im Sinne des § 114 des Stiftungsstatuts berechtigt, im Namen der Stiftung 13 § 114 lautet: „Sollte zu irgendeiner Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl-Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte und, falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgebung bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.“ 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 597 (NJ DDR 1964, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 597 (NJ DDR 1964, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X