Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 596 (NJ DDR 1964, S. 596); Bezirks Gera und Dr. Schrade seien nicht berechtigt, die Carl-Zeiss-Stiftung zu vertreten. Die Tatsache der mangelnden Vertretungsmacht sei in dem in Westdeutschland geführten Verfahren zwischen der Carl-Zeiss-Stiftung zu Jena und den früheren Mitgliedern der Geschäftsleitung bzw. dem unter dem Namen Carl Zeiss auftretenden Unternehmen in Heidenheim durch Urteile westdeutscher Geridite festgestellt, und diese Feststellung sei für die Gerichte in England bindend* Vertretungsberechtigt für die Carl-Zeiss-Stiftung seien lediglich noch die Mitglieder der früheren Geschäftsleitung, die niemals auf ihre Funktionen als Mitglieder der Geschäftsleitung verzichtet hätten. Die Carl-Zeiss-Stiftung habe jetzt ihren Sitz in Heidenheim an der Brenz. Bei seiner Behauptung, die in der Bundesrepublik in der Zeiss-Auseinandersetzung ergangenen Urteile seien für die englischen Gerichte bindend, berief sich das Pseudo-Unternehmen wie das auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen in Ägypten, Griechenland, Italien und in der Schweiz geschah auf die zwischen diesen Staaten und der Bundesrepublik existierenden Rechtshilfeverträge, die angeblich eindeutig festlegen, daß Urteile, die in der gleichen Sache ergangen sind, auch in diesen Ländern für vollstreckbar und verbindlich erklärt werden müßten. Die Absicht des Heidenheimer Unternehmens, das Verfahren im prozessualen Vorfeld aufzuhalten, war eindeutig. Unter allen Umständen sollte vermieden werden. daß sich das englische Gericht mit der Sache selbst befaßt und eine gründliche Ermittlung des gesamten Sachverhalts und der rechtserheblichen Tatsachen durchführt. Im Gegensatz zu den westdeutschen Gerichten, die in der Zeiss-Auseinandersetzung eine in jeder Hinsicht ungenügende Beweisaufnahme durchführten und es sogar ablehnten, Personen, die über die Entwicklung der Stiftung nach 1945 genau Auskunft geben konnten, als Zeugen zu hören sowie die Echtheit und Beweiskraft wesentlicher Urkunden zu überprüfen (z. B. die Eintragungsurkunden im westdeutschen Handelsregister und die Urkunden über .die widerrechtliche Sitzverlegung der Carl-Zeiss-Stiftung von Jena nach Westdeutschland, die vom Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg bewußt falsch ausgestellt worden sind), führte Richter Cross vom High Court in der Zeit vom 26. November 1963 bis zum 19. Dezember 1963 und vom 12. Januar bis 21. Januar 1964, also insgesamt während 24 Tagen, eine so gründliche Beweisaufnahme durch, daß er einen umfassenden Überblick über alle Dokumente und beweiserheblichen Tatsachen erhielt. Grundlage seiner Entscheidung waren 12 Affidavits'1 und mehr als 90 dazu abgegebene Exhibits’, die den gesamten Sachverhalt in der Zeiss-Äuseinandersetzung eindeutig beleuchteten. Richter Cross legte ausführlich dar, aus welchen Gründen er es ablehnt, die in der Zeiss-Auseinandersetzung in Westdeutschland ergangenen Urteile als für englische Gerichte bindend anzusehen. Neben der Tatsache, daß die Entscheidungen der Bundesrepublik nicht die gleiche Streitfrage betreffen, ging er vor allem davon aus. daß die westdeutschen Urteile politische, rechtlich nicht vertretbare Zweckentscheidungen sind, die eine bewußte Negierung des für diesen Streitfall anzuwendenden Rechts der DDR bedeuten. Diese Meinung ist in Anbetracht der Gründe, die beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Frage der Berechtigung des Rates des Bezirks Gera, als Stiftungsverwaltung für die Carl-Zeiss-Stiftung ' Affidavit = eine schriftlich abgegebene und vor dem Richter beeidete Erklärung. 5 Exhibit = Dokument oder Urkunde, die zur Stützung des Affidavits herangezogen wird. aufzutreten, darlegte, durchaus zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte erklärt: ,.Der Rat des Bezirks Gera kann auf Grund der in der Deutschen Demokratischen Republik obwaltenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als eine die Funktion der Stiftungsverwaltung gemäß dem Statut auszuüben fähige Person angesehen werden.“* 6 An die Stelle der juristischen Argumentation zur Frage des anzuwendenden Rechts trat hier eine politische Interpretation der staatlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der DDR. Richter Cross bildete sich deshalb eine eigene Meinung über den Wert der westdeutschen Urteile für ein englisches Gericht. Er bezeichnete sie mehrfach als unverständlich, unlogisch und unsinnig7 8 und erklärte, er habe nach wiederholter Lektüre den Eindruck gewonnen, die westdeutschen Gerichte seien hier den Wünschen ihrer Regierung gefolgt. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich an diese Urteile gebunden zu fühlen9. Noch ein gewichtiges juristisches Argument soll klarstellen, daß die westdeutschen Urteile nicht res judicata sein können: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 1957 beschränkte das „Verbot“, die Firmenbezeichnung „VEB Carl Zeiss Jena“ zu benutzen, ausdrücklich auf die Bundesrepublik und Westberlin. Es ist bisher nicht ernsthaft bestritten worden, daß immer nur der Urteilstenor niemals aber die Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen können. Demzufolge können die Gründe auch niemals res judicata sein, sondern immer nur der Tenor. Wie soll aber ein englisches Gericht einen Urteilstenor für rechtskräftig erklären mit der Wirkung, daß aus ihm in Großbritannien vollstreckt werden kann , wenn es darin heißt: „Dem VEB Carl £eiss Jena ist es untersagt, sich in dem Gebiet der Bundesrepublik und von Westberlin der Benutzung der Firmenbezeichnung VEB Carl Zeiss Jena oder jeder anderen, den Namen Carl Zeiss oder ,Zeiss1 enthaltenden Firmenbezeichnungen zu bedienen.“9 Eine Antwort darauf können selbst die Juristen des Heidenheimer Pseudo-Unternehmens dem englischen Richter nicht geben. Die Rechtswidrigkeit der Verlegung der Carl-Zeiss-Stiftung nach Westdeutschland Hauptargument des Pseudo-Unternehmens im Verfahren vor dem High Court war, daß die Carl-Zeiss-Stiftung rechtskräftig von Jena nach Westdeutschland verlegt worden sei und im Jahre 1955 also zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder auch zum Zeitpunkt der Beauftragung der englischen Anwälte eine Carl-Zeiss-Stiftung in Jena nicht mehr bestanden hätte. Diese Behauptung berührt Grundfragen des deutschen Stiftungsrechts. Unbestritten dürfte sein, daß eine Stiftung auf drei Gesetzesquellen basiert: 1. auf den Bestimmungen des BGB (§§ 80 bis 88 sowie infolge Hinweis des § 86 auf §§ 26 Abs. 3, 28 bis 31 und 42 BGB); * Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 9. April 1964 (unveröffentlicht). 7 Am vorletzten Verhandlungstage bezeichnete Richter Cross die westdeutschen Urteile als „balderdash“ =* dummes Geschwätz. Gewäsch. Dieser krassen, aber berechtigten Beurteilung kann man schwerlich etwas hinzufügen. 8 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch die Gerichte in Ägypten, Griechenland. Italien und der Schweiz die westdeutschen Urteile nicht als bindend (res judicata) behandelt haben und eine eigene Würdigung des Sachverhalts Vornahmen. So stellte sich z. B. die 4. Zivilkammer des Landgerichts Athen in einer Zwischenentscheidung vom 27. April 1963 auf den Standpunkt, daß es sich bei dem Urteil des westdeutschen Bundesgerichtshofs nicht um ein Präjudiz handele, weil dieser Entscheidung das Urteil des Obersten Gerichts der DDR entgegenstehe, das in der gleichen Sache ergangen ist. 9 Urteil vom 24. Juli 1957 (Hervorhebung im Zitat von mir G. F.). 596;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 596 (NJ DDR 1964, S. 596) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 596 (NJ DDR 1964, S. 596)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Konspiration der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges, das heißt, von der Aufnahme bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft der Überführung in den rafvollzug, zu gewährleisten.

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