Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 592 (NJ DDR 1964, S. 592); unfrei, als noch im Alten befangen, erwiesen hat. Ihn aus dieser Befangenheit befreien zu helfen, ist Aufgabe einer hieran anknüpfenden Bestrafung. Diese Frage der Verantwortung betrifft in moralischethischer Sicht nicht nur das objektive und subjektive Verhältnis des Individuums zur Gesellschaft, sondern spezifischer sein Verhältnis zu den ihm von der Gesellschaft auferlegten Pflichten ihr gegenüber. Solche Pflichten sind in moralischen wie rechtlichen Verhaltensregeln, so auch in den Verbotsnormen des Strafrechts, verbindlich fixiert. Das Verhältnis des einzelnen Mitglieds der Gesellschaft zu diesen Pflichten ist nur dann und so lange ein besonderes Problem und eine besondere Aufgabe für Gesellschaft und Individuum, solange der einzelne noch nicht bewußt entsprechend dem gesellschaftlich Notwendigen zu handeln vermag0. In dem Maße, in dem der einzelne volle Freiheit erlangt, in dem er gemäß dem Notwendigen zu denken, fühlen und handeln vermag, wird ihm das Verantwortungsgemäße, das verantwortungsvolle Tun zu einer Selbstverständlichkeit, zu einem Bedürfnis und zu einer Gewohnheit, fallen für ihn Rechte und Pflichten objektiv wie subjektiv zusammen, realisiert sich praktisch die sozialistische Erziehung. Die Verantwortlichkeit, das Verantwortlichmachen für eine Moral- bzw. Rechtsverletzung, besteht also darin, daß gewissermaßen der Abstand bewertet wird zwischen dem Grad an Freiheit, den der Betreffende ausweislich seiner relevanten Handlung tatsächlich erreicht hat, und dem von der Gesellschaft im ganzen ■.Erreichten und auch ihm individuell Möglichen und konkret Zumutbaren. Folglich bestehen Aufgabe, Funktion und Wirksamkeit der Strafe vor allem darin, individuell beim Täter wie auch bei anderen Bürgern mit Hilfe der Kraft der sozialistischen Gesellschaft diese Spanne zu überwinden, die Menschen auf dem Wege zu verantwortungsbewußtem, freiem Tun weiter voranzuführen, sie die Stufe sozialistischer Bewußtheit erreichen zu lassen. Dieser Prozeß gesellschaftlicher Erziehung und Selbsterziehung vollzieht sich jedoch nirgends anders als in der täglichen sozialistischen Praxis der Gesellschaft. Polak sagte: „Das sozialistische Strafrecht hat die Funktion der gesellschaftlichen Erziehung. Es dient in allen seinen Formen der Aufhebung der Isolierung, in die sich der Gesetzesverletzer durch seine Tat gegenüber der Gesellschaft begeben hat, durch die Herausbildung des bewußt gesellschaftlichen Verhaltens. Das ist die ihm zukommende Aufgabenstellung, wie die Funktion der sozialistischen Staatsmacht überhaupt. Das sozialistische Strafrecht ist von der Führung det' Menschen auf den Weg ihrer bewußten Vergesellschaftung, ihrer Eingliederung in die Gesellschaft nicht zu trennen.“10 Die Verantwortlichkeit und ihre Realisierung beschränkt sich in der sozialistischen Gesellschaft also nicht auf eine rein passive moralisch-rechtliche Aburteilung. Vielmehr geht es vor allem um ein aktives, mobilisierendes Einwirken auf den Rechtsverletzer sowie andere Menschen, um sie zu Verantwortung und Freiheit zu führen, und damit erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen11. -I Auf das Sonderproblem des möglichen bzw. scheinbaren Auseinandcrfallens von objektiv Notwendigem bzw. seiner subjektiven Erkenntnis und normierten Pflichten das Problem der Pflichten-Kollision kann hier nicht näher eingegangen werden. 10 Polak, „Uber die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der DDR;‘, Staat und Recht 1901, Heft 4, S. 620 (von mir hervorgehoben E. B.). 11 Vgl. auch Leksehas Loose,Renneberg. a. a. O S. 15 ff., wo das Wechselverhältnis von Verantwortlichkeit, Schutzfunktion und Vorbeugung dargelegt ist. Das ist wie jede wirkliche Erziehung ein komplizierter, widersprüchlicher wie komplexer dialektischer Prozeß, der auf den neuen, sozialistischen Gcsell-schaftsverhältnissen basiert, jedoch ohne aktive eigene Anteilnahme und praktische Tätigkeit, ohne eigene Bemühungen um tiefere Einsicht und höheres Verantwortungsbewußtsein, ohne innere Bereitschaft des betreffenden Rechtsverletzers nicht zu bewältigen ist. Wir dürfen also in keiner Phase des Verfahrens den Rechtsverletzer nur als Objekt des Strafprozesses (bzw. nur rein formal als „Subjekt des Strafprozesses“ mit bestimmten prozessualen Rechten und Pflichten) und der Bestrafung betrachten12. Wir müssen vielmehr bestrebt sein, daß der Rechtsverletzer im Verlaufe des Strafverfahrens aktiv Stellung zu seiner Tat, zu seinen Pflichten bezieht, damit er von da aus im Ergebnis des Strafverfahrens über-sich selbst hinaus-wachsen, sein altes Ich samt der Straftat wahrhaft selbst aufzuheben vermag. Diese Aktivierung des Rechtsverletzers zur eigenen Überwindung der Isolierung, in die er sich durch seine Tat gegenüber der Gesellschaft begeben hat, erreichen wir jedoch weder durch philisterhaftes Moralisieren noch durch „Abkanzeln“ oder anderes rein äußerliches Einwirken, das womöglich die Schranke zwischen Rechtsverletzer und Gesellschaft bzw. Gericht noch weiter verstärkt. Wir müssen vielmehr auf der Grundlage der erforschten Ursachen und Bedingungen der Straftat unter Verwertung der neuesten pädagogischen und psychologischen Erkenntnisse den jeweils individuellen Schlüssel zum Rechtsverletzer als Menschen unserer Gesellschaft finden, mit dessen Hilfe wir das Verantwortlichmachen nicht als äußeres Abstrafen, sondern als Wechselverhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft realisieren können. Soweit das nicht erreicht wird, bleibt in solchen Fällen die Bestrafung nur eine mehr äußerlich abwehrende Verteidigungsmaßnahme der sozialistischen Gesellschaft, die in ihrer moralisch-erzieherischen Wirksamkeit begrenzt, rein passiv-defensiv, wenn auch nicht nutzlos ist. Wie und auf welcher Grundlage muß nun die strafrechtliche Verantwortlichkeit realisiert werden, um die Hauptfunktion der Strafe im Sozialismus, die Erziehung, zu erfüllen? Zur Beantwortung dieser Frage muß man m. E. davon ausgehen, daß das Individuum auf die Gesellschaft nicht nur als Lebewesen materiell, sondern als soziales, menschliches Wesen auch moralisch angewiesen ist, d. h., daß es für seine menschliche Existenz der sozialen und moralischen Anerkennung durch die Gesellschaft bedarf, namentlich der Anerkennung seiner Handlungen und seines Verhaltens. Es braucht einfach die durch die Gesellschaft zu vermittelnde Bestätigung seiner selbst; das Selbstbewußtsein, das Selbstwertgefühl und abgeleitet davon das Selbstvertrauen sind wichtige, notwendige Elemente der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit13. Hierbei geht es nicht um irgendwelche mystischen Psychologismen, sondern um objektiv und real bestehende moralisch-soziale Beziehungen mit ihrer entsprechenden individuellen psychischen Widerspiegelung. Diese erstmals in der sozialistischen Gesellschaft voll entwickelten moralisch-sozialen Wechselbeziehungen sind die objektive soziale wie psychologische Basis dafür, daß eine mora- '2 Das Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, hatte in dem von mir verfaßten Kapitel über Strafzumessung direkt einen Abschnitt: „Die Täterpersönlichkeit als Objekt der Bestrafung'* (S. 616). 13 Diesen Problemkreis hat P. B. Schulz in seiner unveröffentlichten Dissertation „Zur Dialektik des moralischen Werturteils“, Berlin 1963, überzeugend behandelt. 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 592 (NJ DDR 1964, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 592 (NJ DDR 1964, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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