Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 59 (NJ DDR 1964, S. 59); schlossenen Strohballenbarriere, Aufwerfen von Schnee-' wällen oder andere geeignete Maßnahmen möglich gewesen wäre oder ob die Straße für den öffentlichen Rodelbetrieb überhaupt ungeeignet ist, abschließend von entsprechenden Wintersportexperten zu beurteilen gewesen wäre. Eine solche Prüfung ist aber gar nicht vorgenommen worden, weil der Verklagte gesetzwidrig unterlassen hat, die für die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der Straße durch das Rodeln erforderliche Zustimmung des Straßenbau-Aufsichtsamtes einzuholen, die übrigens, wie das Straßenbau-Aufsichtsamt erklärt, aus den in der gutachtlichen Äußerung angeführten Gründen nicht erteilt worden wäre. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, wie weit Schutzmaßnahmen möglich gewesen wären, da dann, wenn sie nicht im erforderlichen Umfang hätten getroffen werden können, die Straße auf keinen Fall als Rodelbahn freigegeben worden wäre. Tatsache ist, daß der Verklagte keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen und durch die Unterlassung der Einholung der Zustimmung zur Benutzung der Straße als Rodelbahn eine dahingehende Prüfung durch die zuständigen Stellen umgangen hat. Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Verklagte schuldhaft die Hauptursache für den Unfall gesetzt hat, weil er unter diesen Umständen mit Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren nicht durch das Aufstellen des Schildes „Achtung Massenrodeln“ auf die Benutzung der Straße zum Rodeln hätte hinweisen dürfen. Dem Urteil des Bezirksgerichts, das zur Annahme des hälftigen Mitverschuldens der Klägerin kommt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Das bedeutet nicht, daß der Senat die Auffassung vertritt, daß die Klägerin überhaupt kein Mitverschulden trifft. Die hier aufgezeigten Gefahrenquellen, die durch das verhältnismäßig starke Gefälle der Straße (13 %) und die dadurch verursachte erhebliche Geschwindigkeit bei der Schlittenfahrt noch erhöht wurden, waren für jeden, der die Straße zum Rodeln benutzte, auch für die Eheleute R. und die Klägerin, erkennbar. Hinzu kam die am Unfalltage vorhandene Unebenheit der Straße, d. h. es waren sog. Schläge vorhanden, wie sie der Zeuge B. bezeichnet, Anhäufungen von Schnee, die wie eine Art Sprungschanze wirken, wodurch der Schlitten aus der Bahn geriet. Das führte infolge der Überbelastung des Schlittens und der beengten Sitzverhältnisse dazu, daß R., der den Schlitten lenkte, von diesem herabfiel. Das wiederum hatte zur Folge, daß der führerlose Schlitten alsbald darauf gegen den Markierungsstein prallte. Vor allem die Benutzung des wegen seiner Größe für drei Personen ungeeigneten Schlittens hat danach bei der Verursachung des Unfalles mitgewirkt. Diese Ungeeignetheit und auch die übrigen in der Benutzung der Straße als Rodelbahn liegenden Gefahrenquellen waren aber, wie schon gesagt, auch für die Klägerin erkennbar. Wenn sie ungeachtet dessen unter diesen Verhältnissen gerodelt hat, dann kann ein Mitverschulden ihrerseits nicht verneint werden. Das Bezirksgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die zur Zeit des Unfalles 17 Jahre alte Klägerin die erforderliche geistige Reife zur Einschätzung dieser Situation hatte. Wenn der Umfang ihres Verschuldens durch ihr damaliges "Alter bis zu einem gewissen Grade mit beeinflußt wird, dann hat dies bei der Bemessung des Mitverschuldens auf ein Drittel mit Berücksichtigung gefunden. Dagegen konnte ihr ein etwaiges weitergehendes Verschulden des Zeugen R. als schuldhaftes Verhalten eines Dritten nicht zugerechnet werden. § 268 StPO; §§ 112 fT. GBA; §§ 823 ff. BGB: Richt- linie Nr. 14 des Obersten Gerichts vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659). 1. Für die Entscheidung auf einen Kassationsantrag, der sich ausschließlich gegen die im zivilen Anschlußverfahren des Strafprozesses ausgesprochene Schadensersatzverpflichtung richtet, ist nicht der Straf-, sondern der Zivilsenat zuständig. 2. Bei Beschädigung eines zu einem Betriebe gehörenden Kraftwagens infolge einer „Schwarzfahrt“ des Fahrers ist nicht auf Erfüllung materieller Verantwortlichkeit nach §§ 112, 113 GBA, sondern auf Schadensersatz nach § 823 BGB zu erkennen. OG, Urt. vom 18. Juni 1963 - 2 Zz 13/63. Ein 20jähriger Fahrer eines VEB fuhr mit dessen Lkw ohne Auftrag und außerhalb der Arbeitszeit in eine benachbarte Gemeinde. Infolge Trunkenheit fuhr er auf der Rückfahrt gegen einen Baum. Es entstand Sachschaden. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 49 StVO zu einer bedingten Gefängnisstrafe und auf Antrag des VEB D. im zivilrechtlichen Anschlußverfahren gern. §§ 112, 113 GBA zum Schadensersatz in Höhe eines monatlichen Tariflohnes verurteilt und im übrigen den Antrag abgewiesen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation der Verurteilung im zivilen Anschlußverfahren beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil 2 Zz 6/61 vom 6. Juni 1961 ausgesprochen hat, ist für die Entscheidung über Kassationsanträge, die sich lediglich gegen die Verurteilung im zivilrechtlichen Anschlußverfahren des Strafprozesses richten und die den Strafausspruch unangegriffen lassen, der Zivilsenat zuständig, da es sich insoweit inhaltlich um einen zivil-rechtlichen Ausspruch handelt und die ursprünglich bestehende prozessuale Verbindung mit der Strafsache nicht mehr gegeben ist. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt, im Schadensersatzausspruch das Gesetz. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den durch sein strafbares Verhalten verursachten Schaden ist nicht nach den Bestimmungen der §§112 und 113 GBA, sondern nach § 823 BGB zu beurteilen. Das Kreisgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, daß der Angeklagte den Schaden im Rahmen der Erledigung von Arbeitsaufgaben verursacht und deshalb nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen hierfür zu haften habe. Es begründet diese Ansicht damit, daß er die tatsächliche Verfügung über das Kraftfahrzeug vermittels des Arbeitsrechtsverhältnisses erlangt habe, daß ihm Bewachung und Betreuung des Fahrzeuges übertragen worden seien, und daß er die Fahrzeugpapiere und -Schlüssel in Besitz gehabt habe. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Mit ihr wird verkannt, daß das Gesetzbuch der Arbeit die Rechte und Pflichten der Werktätigen bei der Arbeit und bei der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben regelt. Nur die Verletzung von Arbeitspflichten zieht die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nach sich. Darüber hinausgehende Pflichtverletzungen sind als unerlaubte Handlungen im Sinne des Zivilrechts zu beurteilen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat darauf in seiner Richtlinie zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA Richtlinie Nr. 14 vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659) unter Hervorhebung eines dem Verhalten des Angeklagten gleichgelagerten Beispielsfalles hingewiesen. Diese für die Rechtsprechung aller Gerichte verbindliche Richtlinie hat das Kreisgericht fehlerhaft unbeachtet gelassen. Es hätte andernfalls erkennen müssen, daß die Benutzung des zum Betriebe gehörenden Fahrzeuges durch den Angeklagten zu der in Rede stehenden Fahrt mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben in keinerlei Zusammenhang stand. Der Vorgang spielte 59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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