Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 581 (NJ DDR 1964, S. 581); sehen faschistischen Regimes an sich, sondern stets um die Aburteilung einer bestimmten Person, die entsprechend dem Grad ihrer Verantwortung und Schuld Anteil an der Verwirklichung der Verbrechen des Faschismus hatte. Die Justizorgane der DDR stehen aut dem Standpunkt, daß es rechtlich unzulässig ist, aus dem allgemein verbrecherischen Charakter des Regimes etwa auf den Charakter der Handlungen jener Personen zu schließen, die diesem Regime dienstbar waren. Die Justizorgane der DDR beziehen damit den rechtlich unabdingbaren Standpunkt, daß der verbrecherische Charakter einer inkriminierten Handlung gleichgültig, ob es sich um Verbrechen der allgemeinen Kriminalität oder Verbrechen des Faschismus handelt aus sich selbst und den unmittelbaren Zusammenhängen, in denen sie steht, erwiesen sein muß. Damit wird jede Tendenz zur kollektiven Schuld oder kollektiven Haftung abgelehnt und auch an die Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher der Maßstab der individuellen Verantwortlichkeit angelegt, durch den allein die Gerechtigkeit gewährleistet werden kann. Die Justizorgane der DDR haben stets die völkerrechtlichen Prinzipien der Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechen beachtet. Diese liegen auch den ausgesprochenen Nachzügler-Prozessen der jüngsten Zeit zugrunde, wie beispielsweise dem Verfahren gegen den Nazi-Richter Breyer7. dessen damalige Komplicen und Vorgesetzte, Dr. Bömmels und Dr. Hucklen-broich, in Westdeutschland wieder als Senatspräsident bzw. Landgerichtsdirektor in Saarbrücken bzw. Wuppertal berufen wurden. Das gilt auch für die Verfahren gegen die KZ-Aufseher Schäfer8 und Puhr, die jahrelang, z. T. unter falschem Namen, untergetaucht waren. Die Verhinderung oder Erschwerung der Verfolgung von Kriegs- und Naziverbreehen in Westdeutschland Die Bundesregierung behauptet, daß die westdeutschen Staatsanwaltschaften stets jedem Verdacht nationalsozialistischer Straftaten sorgfältig nachgegangen seien und daß kein prominenter Nazi- und Kriegsverbrecher in der Bundesrepublik seiner gerechten Strafe entgehen wird, weil alle diese belasteten Personen, insbesondere mit Hilfe der sog. Ludwigsburger Zentralstelle, ermittelt worden seien. Selbst bei denjenigen, die noch flüchtig sind, sei die Verjährung der Strafverfolgung rechtzeitig durch richterliche Handlungen unterbrochen worden bzw. werden in allernächster Zeit unterbrochen werden. Wie steht es mit diesen Behauptungen? Die Antwort auf die erste Frage gab der frühere Generalbundesanwalt Güde selbst, als er im Süddeutschen Rundfunk im Juni 1961 erklärte, daß beispielsweise von ihm als Oberstaatsanwalt bei einem Landgericht bis zum Jahre 1950 solche Verbrechen gar nicht zur Anklage gebracht werden konnten. Er begründete dies damit, daß „Anzeigen oder erstermittelte Vorgänge, bei denen es sich um Straftaten in kriegsbesetzten Gebieten oder überhaupt gegen Ausländer handelte, damals alsbald den Besatzungsgerichten vorgelegt werden mußten und der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen blieben“. Aber bereits 1947 hatte Güde bekannt, daß die westdeutsche Justiz aus verständlichen Gründen „unverkennbare Hemmungen hat, sich mit der Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu befassen“10. Bis 7 Vgl. das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin gegen Breyer, NJ 19111 S. 394 ff.; ferner Foth. „Der Schweriner Blutrichterprozeß und die Blutrichter in Westdeutschland“, NJ 1961 S. 389 ff. 8 Vgl das Urteil des Obersten Gerichts gegen Schäfer, NJ 1961 S. 440 ff. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 26. Mai 1961. 1° Vgl. Gilde. „Die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 19 durch die deutschen Gerichte“, Deutsche Rechtszeitung 1947 S. 111 II. zum Jahre 1955, das Güde für das Jahr der Herstellung der Souveränität der Bundesrepublik hält, „war die westdeutsche Justiz in der Verfolgung dieser belasteter Verbrecher gehindert oder doch wenigstens gehemmt“! Was die Rolle der Zentralstelle Ludwigsburg betrifft, so ist es der Bundesregierung tatsächlich gelungen, zumindest zeitweise einen Teil der Öffentlichkeit zt täuschen. So geht u. a. auch die Dokumentation „Zwischenbilanz der Prozesse wegen nationalsozialistischer Verbrechen“ von der Darstellung aus, daß in der Bundesrepublik „nun endlich seit mehreren Jahren systematisch die großen Komplexe der Verbrechen, die Hitler befohlen hat, untersucht“ werden17. Aber auch diese in der Öffentlichkeit lange Zeit nicht ohne Eindruck gebliebene Behauptung der Bundesregierung wurde im Sommer dieses Jahres durch einen gewif unverdächtigen Zeugen eindeutig widerlegt. In einem UPI-Interview erklärte dazu der Westberliner Generalstaatsanwalt, daß die Strafverfolgungsbehörden in der Bundesrepublik, einschließlich der sog. Ludwigsburgei Zentralstelle, bisher überhaupt noch nicht gegen die Schreibtischtäter in den ehemaligen zentralen faschistischen Reichsbehörden wirksam vorgegangen seien. Deshalb forderte der Westberliner Generalstaatsanwalt von den zuständigen Stellen in der Bundesrepublik, schnellstens eine Zentralstelle für die Verfolgung dieser schwersten Nazi verbrechen zu schaffen'''. Dennoch bemühte sich der Leiter der Ludwigsburger Zentralstelle, Oberstaatsanwalt S c h ü 1 e , wiederholt, der Öffentlichkeit des In- und Auslandes gegenüber vorzutäuschen, daß in Ludwigsburg nur gegen die großen Befehlsgeber, nicht aber gegen die kleinen Befehlsempfänger ermittel werde11 12 13 14 * *. Es sollen dort angeblich 90 000 Karteikarten über belastete Personen existieren. Tatsache ist aber, daß dort nicht ein einziger Blutjurist wie beispielsweise der Ex-Generalbundesanwalt Fränkel oder der ehemalige Vertriebenenminister Krüger registriert ist. Tatsache ist ferner, daß in Ludwigsburg nicht ein einziger Verbrechenskomplex aus dem faschistischen Reichsinnenministerium, dem u. a. beispielsweise Globke angehörte, und kein einziger Schreibtischmörder des Auswärtigen Amtes oder des Reichssicherheitshauptamtes registriert ist und dort gegen ihn ermittelt wird. Selbst in der Drucksache Nr. IV/2323,1964 des westdeutschen Bundestages teilt das Bundesjustizministerium über die gesamte bisherige Tätigkeit der Zentralstelle Ludwigsburg amtlich mit, daß dort bis April 1964 lediglich „676 Vorermittlungsverfahren eingeleilet wurden, von denen 479 an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben werden konnten“. Oberstaatsanwalt Schüle stellte am 5. Mai 1964 hierzu ergänzend fest, daß „bis zum 20. April 1964 insgesamt 136 angeklagte Naziverbrecher auf Grund 11 Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 26. Mai 1961. 12 Langbein, Im Namen des deutschen Volkes, Zwischenbilanz der Prozesse wegen nationalsozialistischer Verbrechen, Wien 1963, S. 9. 13 vgl. UPI-Meldung vom 20. Juli 1964. Generalstaatsanwalt Günther erklärte, daß „sich gegenwärtig mehr als 100 Staats- anwälte der einzelnen Bundesländer mit NS-Saehen befaßten und sich gegenseitig die Akten zuschieben, ohne daß viel dabei heraus kommt. Günther hält es nach wie vor für völlig unverständlich. daß die Ermittlungen gegen NS-Verbrecher und vor allem die Untersuchungen über die „Schreibtischtäter* des RSHA nicht von vornherein zwischen den Bundesländern koordiniert wurden. Die Ludwigsburger Zentralstelle sei da nur eine .halbe Sache*, da sie keinerlei Exekutivgewalt habe und daher nur Vorermittlungen leisten kann und sich nur mit den NS-Verbreehen in den seinerzeit besetzten Gebieten befasse. Die alten Nazis müßten eigentlich den Vätern des Grundgesetzes auf Knien danken, daß wir eine so perfektionistische föderalistische Ordnung in der Bundesrepublik haben.“ Günther meint, „eine unbürokratisch schnelle Gründung einer Zentralstelle habe auch heute noch Sinn“. i* Vgl. hierzu -Die Ermittlungen gegen nationalsozialistische Kriegsverbrecher - Erklärungen des Leiters der Ludwigsburger Zentralstelle“, Neue Zürcher Zeitung vom 7. Mai 1964. 5H1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 581 (NJ DDR 1964, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 581 (NJ DDR 1964, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Vor- kommni sunt er chung. Im Berichtszeitraum konnten lei der York ommni sunte drang als fester Bestandteil der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden.

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