Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 58 (NJ DDR 1964, S. 58); solcher in der Regel abgelehnt werde, wie der Sachverständige K. erklärt habe. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit lasse also die Straßenverwaltung das Rodeln auf öffentlichen Straßen nicht zu. Der Verklagte sei sich seines schuldhaften Verhaltens bewußt. Das gehe auch daraus hervor, daß er gegen das Setzen der Markierungssteine im Jahre 1960 wegen der Sicherheit beim Rodeln Bedenken gehabt habe. Darüber hinaus habe er eine erhöhte Verantwortung. O. sei ein anerkannter Winterkurort. Es werde für den Wintersport geworben; und daher sei es erforderlich, daß der Verklagte über die Sportanlagen orientiert sei, deren Zustand kenne, für eine weitgehende Vermeidung von Gefahren sorge und die Feriengäste auf zugelassene Rodelbahnen hinweise. Hinzu komme, daß er die Kurgäste durch die Anbringung des Schildes „Achtung Massenrodeln“ noch besonders auf das Rodeln auf der Straße aufmerksam gemacht habe. Der Verklagte sei somit nach § 823 Abs. 2 BGB für den der Klägerin entstandenen Schaden verantwortlich, da er fahrlässig gegen die StVO und die VO vom 19. Februar 1953 und 18. Juli 1957 verstoßen habe. Gern. § 842 BGB habe die Klägerin an der Feststellung Interesse, auch den späteren ihr entstehenden Schaden ersetzt zu bekommen. Sie habe jedoch den Unfall mitverschuldet. Sie sei mit zwei anderen Personen auf einem Zweisitzerschlitten gerodelt. Dadurch sei die Bewegungsfreiheit der Rodler erheblich eingeschränkt worden. Die Überbelastung des Schlittens habe die Klägerin gezwungen, ziemlich vorn ihren Platz einzunehmen, so daß sie keine genügende Stützsicherheit gehabt habe. Auch R., der den Schlitten lenkte, sei hierdurch behindert worden, habe den Halt verloren und sei vom Schlitten gefallen. Hinzu komme, daß sich die vorn sitzenden Personen während der Fahrt bekanntlich nach hinten lehnen und dadurch den Druck auf den Hintensitzenden verstärken und dessen Sturzgefahr erhöhen. Der Sturz des R. habe bewirkt, daß der Schlitten nicht mehr gelenkt wurde, aus der-Bahn kam und nach wenigen Metern gegen den Markierungsstein prallte. Alles das habe den Unfall mitver-ursacht. Der Klägerin sei dies auch als Verschulden zuzurechnen. Sie sei zur Zeit des Unfalls 17 Jahre alt gewesen und habe auf Grund ihres Wissensstandes die erforderliche Einsicht gehabt, erkennen zu können, daß der Schlitten nicht überlastet werden durfte. Den Umfang ihres Mitversehuldens hat das Bezirksgericht mit 50 % hewertet. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Annahme des Mitverschuldens. Zunächst stehe nicht fest, ob der zur Rodelfahrt benutzte Schlitten als sog. Zweisitzer kenntlich war oder ob erkannt werden konnte, daß er nur für zwei Personen in Betracht kam. Wenn die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Hochschule für Körperkultur davon spreche, daß der Sitz auf den Holmen nur ein Notbehelf sein könne, so sei daraus zu folgern, daß jedenfalls kein Mißbrauch vorliege, wenn von drei schlanken Personen eine auf den Holmen Platz nehme. Könne aber eine etwa hierdurch bedingte Gefährdung nicht ohne weiteres erkannt werden, dann komme ein Mitverschulden nicht in Betracht. Vor allem aber werde die Intelligenz eines minderjährigen, sportlich unerfahrenen Lehrlings überfordert, wenn seinem in dieser Richtung gänzlich ungeschulten praktischen Verstand auch die Fähigkeit zugeschrieben werde, Tragfähigkeit des Schlittens, Bedenklichkeit des Holmensitzes, Bremsmöglichkeit und Bremstüchtigkeit sowie etwaige Besonderheiten der Fahrbahn richtig zu erkennen, zu bewerten und miteinander zu kombinieren, so daß er mit der Sicherheit des geübten Sportlers die Lage exakt beurteile. Der Verklagte habe gerade mit sportlichen Anfängern, insbesondere mit Kindern, zu rechnen, wenn er diese mit dem Schild „Achtung Massenrodeln“ zum Rodeln mit all seinen möglichen Folgen ermuntere. Ein etwaiges Mitverschulden der Eheleute R., das bestritten werde, könne der Klägerin nicht zugerechnet werden. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Klagantrag in vollem Umfange stattzugeben. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Annahme eines 50%igen Mitverschuldens sei richtig und vom Bezirksgericht zutreffend begründet. Es hieße, die Intelligenz eines 17jährigen Mädchens zu unterschätzen, wenn man ihm die Abschätzung solcher Unfallmöglichkeiten nicht zutraue. Selbst bei Anlegen eines strengen Maßstabes könne der Verklagte nicht für einen Schaden voll verantwortlich gemacht werden, der bei Beachtung einer gewissen Vorsicht von der Klägerin hätte vermieden werden können. Aus den Gründen : Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Auch in der Berufungsinstanz war zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig ist. Der bejahenden Auffassung des Bezirksgerichts ist zuzustimmen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß über die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung vom 12. Dezember 1961 ausgeführt, daß die Inanspruchnahme des Verklagten mit der Ausübung einer den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzung von öffentlichen Straßen (Sondernutzung) nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 12. Juli 1957 in Zusammenhang steht. Wird eine Sondernutzung zugelassen, so haftet der Berechtigte für Schäden, die durch die Anlage oder deren Betrieb entstehen, Dritten gegenüber nach § 6 Abs. 3 der genannten Verordnung. Diese enthält keine Bestimmung darüber, wer für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche zuständig ist. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber hier den Rechtsweg für zulässig gehalten hat. Dieser Auffassung ist auch sachlich zuzustimmen. Als Beispiele für eine Sondemutzung werden in § 6 Abs. 2 die Durchführung von Schwerlast- und Groß-raumtransporteri und die.Anlegung und Unterhaltung von Grundstückszugängen genannt. Diese Tätigkeiten können auch von volkseigenen Betrieben ausgeführt werden und das ist sogar die Regel; die Anlegung von Grundstückszugängen kommt auch für private Grundstückseigentümer in Betracht. Wenn aber die Berechtigung zu Sondemutzungen mit den damit verbundenen Verpflichtungen auch Bewerbern erteilt werden kann, die nicht Verwaltungsstellen sind, dann hat der Verklagte im vorliegenden Fall nicht in Ausübung ver-fügend-vollziehender Tätigkeit gehandelt (vgl. OGZ Bd. 3 S. 294 und 311). Die Tatsache, daß der Verklagte für die hier in Betracht kommende Sondemutzung nicht die erforderliche Genehmigung beantragt hat, ist ein Gesetzesverstoß, vermag aber an der Zulässigkeit des Rechtswegs nichts zu ändern. Das Bezirksgericht hat zutreffend die Verantwortlichkeit des Verklagten für den Unfall der Klägerin festgestellt. Sie ist darin begründet, daß er durch die Anbringung des Schildes „Achtung Massenrodeln“ zum Ausdruck gebracht hat, daß das Rodeln auf der Straße erlaubt sei. Sein Verschulden ergibt sich insbesondere daraus, daß er das in Kenntnis der Gefahrenquellen, die die Straße als Rodelbahn aufwies, getan hat. Diese bestehen vor allem in den links und rechts des Straßenrandes stehenden, im Herbst 1960 gesetzten Markierungssteinen aus Granit. Der Anprall des Schlittens an einen solchen Stein hat dann auch zu dem folgenschweren Unfall geführt. In der gutachtlichen Stellungnahme des Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamtes des Bezirks wird darauf hingewiesen, daß vor allem auch zu berücksichtigen ist, daß an die Straßenanlage sowohl rechts als auch links fast unmittelbar Waldbestand und teilweise Fels ansteht. Auch dann, wenn ein Schlitten zwischen den Markierungssteinen von der Bahn getragen wird, kann es durch Anprallen an Bäume oder Fels zu Rodelunfällen kommen. In der gutachtlichen Stellungnahme wird weiter ausgeführt, daß die Frage* ob ein ausreichender Schutz durch Herstellen einer ge- 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 58 (NJ DDR 1964, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 58 (NJ DDR 1964, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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