Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 57 (NJ DDR 1964, S. 57); beim Personenstandsregister durch den Ehemann ist keine Anerkennung, da er durch sie nur der gesetzlichen Pflicht aus § 12 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nachkommt. Aus der bloßen Unterlassung der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist kann nicht auf ein im Sinne des § 1598 BGB relevantes Verhalten des Ehemannes geschlossen werden. Eher wäre dies bei der Rücknahme einer fristgemäßen Anfechtungsklage durch den Ehemann zu bejahen. Bei der bloßen Unterlassung einer Anfechtungsklage können andere Motive des Mannes als der Wille der Anerkennung vorliegen. Diese sind im Einzelfall zu prüfen. Es kann z. B. sein, daß während der bestehenden Ehe niemand außer den unmittelbar Beteiligten wissen soll, daß das Kind nichtehelich ist. Hier ist das Motiv des Ehemannes die Rücksichtnahme auf die bestehende Familie. Darin liegt aber keine Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes begründet. Weder die Geburtenanzeige noch die Unterlassung der Anfechtungsklage sind also Zeichen einer Anerkennung. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die eindeutig ergeben, daß das Kind als ein beiden Eltern zugehöriges eheliches Kind behandelt und erzogen wird, daß sich zwischen dem Kind und dem Ehemann. der Kindesmutter ein Vater-Kind-Verhältnis herausgebildet hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Umstände, die zur Feststellung der Nichtehelichkeit führen würden, außer den unmittelbar Beteiligten auch anderen Menschen bekannt sind, und der Ehemann diesen gegenüber ausdrücklich bekundet, daß er das Kind als eigenes betrachte. Eine Anfechtungsklage des Staatsanwalts wäre in diesem Fall zum Nachteil des Kindes, denn sie würde nicht nur unterhaltsrechtliche, sondern auch familiäre Beziehungen zerschneiden. Gleichwohl kann das Gericht die Anfechtungsklage des Staatsanwalts nicht etwa mit der Begründung abweisen, daß sie nicht im Interesse des Kindes liege. Es hat auch hier lediglich zu prüfen, ob das Kind gern. § 1591 f. BGB ehelich oder nichtehelich ist. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob der Ehemann der Mutter des Kindes dieses als eigenes anerkannt hat. HEINZ CONRAD, Direktor des Kreisgerichts Nebra dZecktsproehuHC) Zivil- und Familienrecht § 11 GVG; § 6 Abs. 1 und 3 der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377); §823 Abs. 2, § 846 BGB. 1. Für Schadensersatzansprüche aus der Sondernutzung einer öffentlichen Straße ist der Rechtsweg zulässig. Das durch eine Gemeinde zugelassene Rodeln ist Sondernutzung der Gemeinde. Die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs werden nicht dadurch beseitigt, daß die Sondernutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt worden ist. 2. Die Gestattung des Rodeins auf einer hierzu ungeeigneten Straße verpflichtet den Sondernutzer zum Schadensersatz für die hierdurch entstandenen Unfälle. Es besteht, und zwar auch bei einem Siebzehnjährigen, ein Mitverschulden am Unfall, wenn er als Dritter einen offensichtlich nur für zwei Personen geeigneten Rodelschlitten mitbenutzt. OG, Urt. vom 12. Februar 1963 - 2 Uz 1/63. Die am 18. September 1943 geborene Klägerin verbrachte im Januar 1961 ihren Urlaub in L. Am Nachmittag des 12. Januar 1961 rodelte sie zusammen mit dem ihr bekannten Ehepaar R. im Kurort O. auf der Bezirksstraße. Hierzu wurde ein Zweisitzerschlitten benutzt, den sich die Eheleute R. ausgeliehen hatten. An der Abzweigung der Straße nach H. steht ein Verbotszeichen „Gesperrt für Fahrzeuge aller Art“. Ferner befand sich dort ein Schild mit der Aufschrift „Achtung Massenrodeln“. Am Beginn der Gefällstrecke ist ein Warnzeichen „13 % Gefälle“ angebracht. Auf dem Schlitten nahmen die drei Personen in der Weise ihre Plätze ein, daß R. hinten saß, seine Ehefrau in der Mitte und die Klägerin vom. Nach etwa 400 Meter Fahrt fiel R. vom Schlitten. Dadurch geriet dieser aus der Bahn und stieß nach etwa 100 Meter gegen eine am rechten Straßenrand stehende Markierungssäule aus Granit. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen (Wirbelfraktur, Kniescheibenbruch). Sie ist jetzt noch gelähmt und liegt im Krankenhaus. Die Klägerin macht den Verklagten (Rat der Gemeinde) für den Unfallschaden verantwortlich. Er habe keine Sondemutzung gehabt, daß die Straße als Rodelbahn genutzt werden dürfe. Mit dem Hinweisschild „Achtung Massenrodeln“ habe er jedoch gerade auf die Benutzung der Straße zum Rodeln aufmerksam gemacht. Hinzu komme, daß er unter Hinweis auf die Eignung des Kurortes O. für den Wintersport werbe. Bereits im Herbst 1960 habe der Verklagte jedoch Bedenken wegen des Rodeins auf der Unfallstraße gehabt, weil von der Bezirksstraßenmeisterei Markierungssteine aus Granit gesetzt worden seien. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor. R. sei infolge der Bahnunebenheiten vom Schlitten gefallen. Sie hat beantragt, 1. den Verklagten zur Zahlung von 1000 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit Klagzustellung als Teilbetrag des bis zur Klagzustellung entstandenen Schadens zu verurteilen, 2. festzustellen, daß der Verklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem Unfall vom 12. Januar 1961 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat zunächst vorgebracht, daß der Rechtsweg nicht zulässig sei. Zur Sache selbst führt er aus, daß für ihn kein Anlaß bestanden habe, die Straße für den Rodelbetrieb zu sperren. Das Schild „Achtung Massenrodeln“ diene den übrigen Verkehrsteilnehmern als Warnung und erlege ihm keine Pflichten auf. Eine unberechtigte Sondernutzung habe nicht er, sondern hätten die Rodler ausgeübt. Rodeln sei stets mit einer gewissen Gefahr verbunden. Ursache des Unfalls sei die Überlastung des Schlittens gewesen. Beide Parteien haben beantragt, zunächst über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden. Das Bezirksgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und der Bürgermeisterin des Kurortes als Vertreterin des Verklagten. Es wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt und eine Stellungnahme des Staatlichen Straßenbau-Aufsichtsamtes des Bezirks sowie eine gutachtliche Äußerung der Deutschen Hochschule für Körperkultur, Institut Wassersport/Winter-sport/Touristik, eingeholt. Mit Zwischen- und Teilurteil 1 BC 46/61 vom 4. Oktober 1962 hat das Bezirksgericht festgestellt, daß der Verklagte der Klägerin den aus dem Unfall vom 12. Januar 1961 entstandenen und noch entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen hat. In Übereinstimmung mit der im Beschluß des Obersten Gerichts über die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für die Klägerin vom 13. Dezember 1961 dargelegten Auffassung hat das Bezirksgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs gern. § 11 GVG bejaht. Die Klägerin nehme den Verklagten zu Recht wegen Schadensersatzes in Anspruch. Bereits aus § 38 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergebe sich, daß das Rodeln auf öffentlichen Straßen verboten sei und Ausnahmen einer Genehmigung bedürfen (vgl. auch § 11 der Verordnung zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom- 19. Februar 1953 GBl. S. 317). Die Gewährung einer solchen Sondernutzung werde durch die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. X S. 377 ff.) geregelt. Der Verklagte habe keinen entsprechenden Antrag bei der Straßenverwaltung gestellt, abgesehen davon, daß ein 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 57 (NJ DDR 1964, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 57 (NJ DDR 1964, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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