Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 56 (NJ DDR 1964, S. 56); Die Gerichte unterstützen die Qualifizierung der Konfliktkommissionsmitglieder Das Präsidium des Bezirksgerichts Schwerin hat sich Gedanken darüber gemacht, wie-die Justizfunktionäre dazu beitragen können, daß die Konfliktkommissionen systematisch und qualifiziert angeleitet und unterstützt werden, ln einem gemeinsamen Arbeitshinweis verpflichteten das Präsidium und der Bezirksstaatsanwalt die Rechtspflegeorgane der Kreise, bereits während der Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl ein Schulungsprogramm für die Konfliktkommissionen auszuarbeiten. In einer Tagung mit den Direktoren der Kreisgerichte wertete das Präsidium des Bezirksgerichts vor einiger Zeit den Stand der Schulung und Anleitung der Konfliktkommissionsmitglieder im Kreis Güstrow aus und analysierte die Konfliktkommissionsberatungen und -beschlösse des ersten Halbjahres 1963. Dabei stellte es fest, daß die meisten' Beschlüsse exakt begründet sind. Besonders deutlich zeigte sich das Ergebnis der seit einigen Jahren in vielfältiger Form planmäßig durchgeführten Anleitung und Schulung an den Entscheidungen der Konfliktkommissionen der Konsumgenossenschaften. Neben den Schulungen im Gewerkschaftsbereich Handel-Nahrung-Genuß fanden Einspruchsverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit in den Betrieben und individuelle Beratungen mit den Konfliktkommissionen statt. Dadurch verbesserte sich die Qualität der Entscheidungen der Konfliktkommissionen wesentlich. Das Präsidium konnte weiterhin feststellen, daß die meisten Richter in die planmäßige Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen einbezogen worden sind und zum Monatsthema Seminare durchführen. Auf Beschluß des FDGB-Kreisvor-standes Hagenow fanden dort für alle Mitglieder der Konfliktkommissionen dreitägige Kurzlehrgänge statt, in denen ein Mitarbeiter des Kreisgerichts Seminare abhielt. Der Aufgabe, die Konfliktkommis-■ sionen entsprechend der Richtlinie vom 30. März 1963 planmäßig anzuleiten und systematisch zu schulen, wird der vom FDGB-Kreisvorstand in Perleberg in Zusammenarbeit mit den Justizorganen des Kreises ausgearbeitete Schulungsplan am besten gerecht. Hier wurde ein einheitliches Schulungssystem nach Wirtschaftsbereichen geschaffen und ein zentrales Schulungsthema für den gesamten Organisationsbereich ausgearbeitet. Dadurch wurde die bisher zerplit-terte Schulungsarbeit überwunden, und die Lektoren und Seminarleiter konnten konzentriert eingesetzt werden. Für 120 Konfliktkommissionen sind unter Beachtung der territorialen Besonderheiten 13 Stützpunkte geschaffen worden. Für jeden Stützpunkt ist ein Mitglied einer Gewerkschaftsleitung verantwortlich. Die für die jeweiligen Schulungen Verantwortlichen bereiten sich in einem Seminar auf das monatliche Thema vor. Die einzelnen Seminarleiter sollen längere Zeit die Konfliktkommissionen im gleichen Bereich betreuen, damit sie einen tieferen Einblick in die betrieblichen Zusammenhänge erhalten und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Konfliktkommissionen festigen können. Den Direktoren der Kreisgerichte wurde empfohlen, diesen Plan zu verallgemeinern. Gegenwärtig werden noch nicht alle Möglichkeiten für eine gute Vorbereitung der Schulungen genutzt. Nicht in allen Kreisen finden Vorbereitungsseminare mit den Schulungsleitern statt; eine einheitliche Zielsetzung der monatlichen Schulungen ist noch nicht gewährleistet. Diese Vorbereitungsseminare sind aber besonders deshalb von Bedeutung, weil viele Mitarbeiter der Justizorgane erst an die Anleitung der Konflikt- Bei der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Staatsanwalt gern. § 1595a BGB taucht die Frage auf, inwieweit das Gericht nachprüfen kann, ob die Anfechtung „im Interesse des Kindes“ liegt. Wenn z. B. nach der Erhebung der Anfechtungsklage durch den Staatsanwalt der Mann verstirbt, der als wirklicher Erzeuger in Anspruch genommen werden soll, dann dürfte das Interesse des Kindes durch nachträglich ein tretende Umstände wegfallen. Hat das Gericht hier die Möglichkeit, die Klage wegen fehlenden Interesses des Kindes abzuweisen? § 1595a BGB gibt dafür m. E. keinen Raum. Vielmehr hat der Staatsanwalt das Interesse des Kindes zu prüfen, bevor er die Klage erhebt. Er erhebt sie, wenn er es im Interesse des Kindes für geboten ■ erachtet. Danach steht es allein im Ermessen des Staatsanwalts, das Interesse des Kindes zu prüfen. § 1595a BGB dient also der Legitimation des Staatsanwalts als kommissionen herangeführt werden müssen. Darüber hinaus ist es erforderlich, bestimmte Ergebnisse aus gerichtlichen Verfahren, aus der Rechtsberatung und aus den Eingaben der Bürger zu verallgemeinern und in den Schulungen auszuwerten. Besonders wichtig ist es, daß die Richter der Kammern für Arbeitsrechtssachen aktiv in die Schulung einbezogen werden. Sie haben in der Vergangenheit gute Erfahrungen bei der Anleitung der Konfliktkommissionen gesammelt. Vom Gegenstand ihrer Rechtsprechung her sind sie besonders geeignet, die anderen Richter und die Notare bei der Vorbereitung der Schulungen zu unterstützen. Darüber hinaus sind alle Richter der Kammern für Arbeitsrechtssachen Mitglieder der Kreisvorstände des FDGB und sollten deshalb im Auftrag des Kollektivs der Richter und Notare die ständige Verbindung zu den Gewerkschaftsvorständen und zur Bildungsstätte des FDGB aufrechterhalten, um eine hohe Qualität der Schulung der Konfliktkommissionsmitglieder zu sichern. Das Präsidium des Bezirksgerichts verpflichtete die Direktoren der Kreisgerichte, die Anleitungs- und Schulungstätigkeit der Richter in Dienstbesprechungen einzuschätzen. Das Bezirksgericht wird ständig Richter zur Teilnahme an Schulungen der Konfliktkommissionen in die Kreise entsenden. CARL-HEINZ STRICKER, Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin Anfechtungskläger. Das Gericht hat lediglich gern. §§ 1591, 1592 BGB zu beurteilen, ob ein Kind ehelich oder nichtehelich ist. Auch bei nachträglichem Wegfall des Interesses des Kindes kann das Gericht also die Klage aus diesem Grunde nicht abweisen. Allerdings ist es verpflichtet, den Staatsanwalt, wenn er nicht selbst die Klage zurücknimmt, gern. § 139 ZPO auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Problematisch ist auch, inwieweit eine Anerkennung des Kindes als ehelich gern. § 1598 BGB der Erhebung einer Anfechtungsklage durch den Staatsanwalt entgegensteht, und zwar deshalb, weil diese Anerkennung in der Regel stillschweigend durch schlüssige Handlung erfolgt. Meines Erachtens liegt noch keine Anerkennung vor, wenn der Ehemann der Kindeswutter, obwohl er dazu Gelegenheit hatte, die Anfechtungsklage nicht erhoben hat. Auch die Anzeige der Geburt des Kindes Zur Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 56 (NJ DDR 1964, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 56 (NJ DDR 1964, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie in der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Arbeit mit. Diese Arbeit mit ist vor allem zu nutzen, um weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung der Pläne und Absichten Staatssicherheit ,seiner Struktur, Maßnahmen, Methoden und Mittel zur Aufklärung und Abwehr aller feindlichen Angriffe, besonders der dazu tätigen inoffiziellen Kräfte im Operationsgebiet und in der eine Lähmung, Irreführung, Desinformation und Verunsicherung Staatssicherheit , besonders jedoch politische Fehlentscheidungen von Partei und Regierung durch falsche Informationstätigkeit unseres Organs zu erreichen.

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