Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 543

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 543 (NJ DDR 1964, S. 543); entweder ein versuchtes oder aber ein vollendetes Notzuchtverbrechen sein. Sind durch die Handlung wie im vorliegenden Fall alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden, so liegt ein vollendetes Verbrechen vor. Es entfällt dann eine tateinheitliche Bestrafung wegen Versuchs, weil das Stadium der Vollendung schon begrifflich alle vorangegangenen Entwicklungstadien in sich erfaßt. 'Daran ändert auch der Umstand nichts, daß geplant war, das Opfer siebenmal statt wie geschehen dreimal zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen. Bekanntlich ist es zur Erfüllung des Tatbestandes der Notzucht nicht entscheidend, daß alle Beteiligten ihre ursprünglich weitergehenden Pläne verwirklichen konnten. Das Delikt ist schon vollendet, wenn auch nur einem der Beteiligten mit Unterstützung der anderen die Erzwingung des außerehelichen Beischlafes gelingt. Deshalb ist eine tateinheitliche Heranziehung der Bestimmungen über den Versuch im vorliegenden Fall unrichtig. Bezüglich des Angeklagten S. hat das Bezirksgericht Rücktritt vom nicht beendeten Versuch angenommen. Dieser Rechtsauffassung liegt die gleiche fehlerhafte Ansicht zugrunde, die bei den übrigen Angeklagten zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Versuchs führte. Wenn das Gericht davon ausgeht, es liege deshalb Rücktritt vom Versuch vor, weil es S. nach Vornahme von Ausführungshandlungen aufgab, mit dem Opfer den außerehelichen Beischlaf auszuführen, so verkennt es, daß die Notzucht kein sog. eigenhändiges Delikt darstellt. Ein Rücktritt vom Versuch wäre beim Angeklagten S. nur möglich gewesen, solange noch keiner der Mitangeklagten mit dem Opfer den außerehelichen Beischlaf vollzogen hatte. Ist das Opfer dagegen unter aktiver Mithilfe des Angeklagten bereits vergewaltigt worden, so bleibt für eine Anwendung des § 46 StGB kein Raum mehr. Eine andere Frage ist, daß es bei der Strafzumessung eine wesentliche Rolle spielt, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, das Opfer auch sexuell zu mißbrauchen, im Ergebnis seiner Mitwirkung an der Tätausführung freiwillig aufgab oder nicht. Das Bezirksgericht ist weiter davon ausgegangen, daß sich S. lediglich der Beihilfe zur Notzucht schuldig gemacht habe. Diese Auffassung findet im Sachverhalt keine Stütze. Aus dem Sachverhalt geht vielmehr hervor, daß S. das Opfer mit umringte und dabei zugegen war, wie sich andere Komplicen über die Zeugin warfen und mit dieser mehrfach den außerehelichen Beischlaf ausübten. Damit hat auch S. eindeutig Ausführungshandlungen i. S. des § 177 vorgenommen. Er hat vorsätzlich daran mitgewirkt, eine solche Bedrohungssituation aufrechtzuerhalten, die es dem Opfer unmöglich machte, sich weiterhin zur Wehr zu setzen. Das Opfer konnte als Folge dieses Umstandes durch das gemeinschaftliche Zusammenspiel der Drohungs- und Gewalthandlungen aller sieben Angeklagten zu weiteren Beischlafhandlungen mißbraucht werden. Der Umstand, daß S. zwischenzeitlich mehrfach den Tatort verließ und nach eventuell vorbeikommenden Passanten Ausschau hielt, ist dagegen eine zusätzliche Form seiner Mitwirkung. Es zeigt, daß er nicht nur an der Ausführung des Notzuchtverbrechens mitwirkte, sondern daß er außerdem als Gehilfe in der Form eines Aufpassers fungierte. Diese zusätzliche Mitwirkung wird durch die schwerwiegende Form seiner Beteiligung konsumiert, so daß die §§ 177, 47 StGB, nicht aber auch § 49 StGB Platz greifen. Das Gericht hat sich bei der Ablehnung der Mittäterschaft offensichtlich davon leiten lassen, daß die Intensität der Ausführungshandlungen des S. gering war. Diese geringe Intensität ändert aber nichts daran, daß sich S. unmittelbar an der Ausführung be- teiligte. Sie kann demzufolge die Ausführungsiiami-lung als solche nicht ungeschehen machen. Zu beachten ist allerdings, daß die Intensität der Mitwirkung bei der Strafzumessung wesentlich ist und daß eine Ausführungshandlung, die eine nur geringe Intensität des Mittäters erkennen läßt, unter Umständen eine geringere Strafe nach sich ziehen kann als eine Beihilfehandlung, die ein hohes Maß an verbrecherischer Intensität beinhaltet. Das Bezirksgericht ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte S. sich eines tateinheitlichen Verbrechens nach §176 Abs. 1 Ziff.l StGB schuldig gemacht habe. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes sieht es darin verwirklicht, daß der Angeklagte die Zeugin unsittlich berührte, als diese von seinen Komplicen festgehalten und zur Duldung des außerehelichen Beischlafs mißbraucht wurde. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht die Meinung vertritt, die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sei auch „arbeitsteilig“ möglich: Ein Täter wendet Gewalt an, während der andere Täter am Opfer die unzüchtige Handlung vornimmt. Im vorliegenden Falle war es jedoch unrichtig, ohne nähere Erörterungen zum Sachverhalt davon auszugehen, es habe eine derartige arbeitsteilige Ausführung Vorgelegen. Als S. den Tatort betrat, lag das Opfer wehrlos am Boden und wurde zu diesem Zeitpunkt bereits von einem Komplicen zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht. S. fand die Zeugin also in einem hilflosen Zustand vor, der so lange andauerte, bis sein Komplice von dem Opfer abließ. Eben diese Situation eines bestehenden, schon durch andere herbeigeführten hilflosen Zustandes des Opfers hat er sich zur Vornahme seiner unzüchtigen Handlung zunutze gemacht. § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sieht jedoch nicht vor, daß derjenige, der an einer Frau unter Ausnutzung eines hilflosen Zustandes unzüchtige Handlungen begeht, sich der strafbaren Unzucht im Sinne dieser Norm schuldig macht; anders als nach § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, nach dem die Ausnutzung eines willen- oder bewußtlosen Zustandes einer Frau zur Vornahme des außerehelichen Beischlafes ein echtes Unzuchtsverbrechen darstellt. Eine arbeitsteilige Ausführung nach. §176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist, wie jede arbeitsteilige Ausführung eines Delikts, nur in der Form der Mittäterschaft möglich. Das bedeutet, daß der gemeinschaftliche Vorsatz der Beteiligten darauf gerichtet sein muß, daß einer die Gewalt anwendet, während der andere am Opfer die unzüchtigen Handlungen vornimmt. Im vorliegenden Fall haben diese Fragen jedoch keine Bedeutung, weil § 176 durch § 177 konsumiert wird. Im Ergebnis der Entscheidung hätten alle sieben Angeklagten nach §§ 177, 47 StGB wegen gemeinschaftlicher vollendeter Notzucht bestraft werden müssen. Dr. Horst Bein, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität § 18 ASdiVO vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703). Absolventen von Universitäten, Hoch- und Fachschulen (hier: Jungingenieure) sind während ihrer Ein-arbeitungszeit nicht als Verantwortliche i. S. des § 18 ASchVO anzusehen. BG Rostock, Urt vom 14. Februar 1964 - 2 BSB 22/64. Das Kreisgericht B. hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 1964 von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung und der Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen gern. § 221 Ziff. 2 StPO freigesprochen. Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: / 5 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 543 (NJ DDR 1964, S. 543) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 543 (NJ DDR 1964, S. 543)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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