Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 525 (NJ DDR 1964, S. 525); gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger auftritt. Ist dem Gericht bekannt, wer als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger benannt worden ist, so muß das Gericht ihn unmittelbar laden. Eine Ladung über den Betriebsleiter, die BGL, AGL oder über das Kollektiv ist nicht ratsam, weil sich dadurch Verzögerungen bzw. Schwierigkeiten ergeben können, die sich nachteilig auf die Durchführung der Hauptverhandlung auswirken. Die Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers durch das Gericht ist eine sehr bedeutsame Entscheidung. Sie ist durch Beschluß unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen. Dazu bedarf es keiner Formerfordernisse von seiten der Antragsteller. Der Beschluß ergeht nach der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Benennung eines derartigen Vertreters. - Hierbei ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich ist, in einem Verfahren sowohl einen gesellschaftlichen Ankläger als auch einen gesellschaftlichen Verteidiger zuzulassen. Das ist nicht zulässig, wenn beide Anträge von demselben Kollektiv gestellt werden. Diese Tatsache zeigt, daß sich das Kollektiv über die richtige ■Beurteilung der Straftat eines seiner Mitglieder nicht im klaren ist. Eine solche uneinheitliche Auffassung würde dem Gericht auch nicht helfen, die Wahrheit zu erforschen und eine gerechte Entscheidung zu finden. In diesen Fällen, die nur äußerst selten Vorkommen, ist es erforderlich, vor der Hauptverhandlung eine Klärung der gegensätzlichen Auffassungen innerhalb des Kollektivs herbeizuführen. Anders verhält es sich, wenn aus zwei verschiedenen Kollektiven verschiedene Anträge gestellt werden. So wäre es z. B. denkbar, daß in einem Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft eine LPG, der durch diese Straftat Schaden zugefügt worden ist, einen gesellschaftlichen Ankläger stellt, während das Kollektiv der Bäuerlichen Handelsgenossenschaft einen' gesellschaftlichen Verteidiger beauftragt, um vor Gericht für die umfassende Einschätzung von Tat und Täter z. B. wesentliche mildernde Umstände darzulegen. In solchen Fällen bestehen keine Bedenken gegen das Auftreten sowohl eines gesellschaftlichen Anklägers als auch eines gesellschaftlichen Verteidigers10. t Zur Ablehnung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Fehlerhaft ist die Praxis verschiedener Gerichte, die Ablehnung eines gesellschaftlichen Verteidigers damit zu begründen, daß das beauftragende Kollektiv die Absicht habe, den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen und das tatsächliche Geschehen fehlerhaft in milderem Lichte darzustellen. Derartige Auffassungen sind überwiegend nicht begründet und vor allem kaum nachweisbar. Wenn nach Auffassung des Gerichts ein Kollektiv die Straftat des Angeklagten noch nicht im Zusammenhang beurteilt und deshalb von z. T. falschen Voraussetzungen an die Benennung eines gesellschaftlichen Verteidigers herangeht, dann ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung, zumindest aber im Urteil, eingehend mit diesen fehlerhaften Auffassungen auseinanderzusetzen. Es darf jedoch dabei nicht zu einer kleinlichen Bevormundung von gesellschaftlichen Kollektiven kommen. Insofern kann auch Beyer/Herr-mann, die einen solchen Ablehnungsgrund bejahen11, nicht zugestimmt werden. Beyer/Herrmann halten eipe Ablehnung der Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers weiterhin dann für möglich, 10 Vgl. hierzu Altnau/Westphal/Schaufert/Röske, „Zur Anwendung neuer Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege“,NJ 1963 S. 723. 11 Beyer/Herrmann in NJ 1963 S. 661. wenn „die Bedeutung der Sache die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers nicht erfordert“12. Diese Auffassung widerspricht eindeutig dem Rechtspflegeerlaß, der keine derartige Einengung kennt. Wenn ein im Rechtspflegeerlaß genanntes Kollektiv zu der Überzeugung gelangt ist, in einer solchen Form am Gerichtsverfahren mit-wirken zu wollen, dann ist dies ein Ausdruck dafür, daß es seine gesellschaftliche Verantwortung bei der Bekämpfung und Überwindung von Rechtsverletzungen erkannt hat und wahrnehmen will. Die Gerichte würden die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte, aktiv an der Ausübung der Rechtspflege teilzunehmen, brüskieren, wenn sie deren Teilnahme wegen der „geringen Bedeutung“ der Sache ablehnen würden, obwohl die Werktätigen der konkreten Sache von sich aus eine große Bedeutung beimessen. Das soll aber nicht heißen, daß die Rechtspflegeorgane in jedem Fall auf die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers hinwirken sollen. Wenn gesellschaftliche Kollektive aber von sich aus einen Antrag auf Zulassung stellen, dann besteht kein Grund für eine Ablehnung wegen „Geringfügigkeit“. Kein Grund für eine Ablehnung ist es ferner, wenn die Vermutung besteht, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger eine Auffassung vortragen könnte, die nicht mit der des Gerichts übereinstimmt. Das Gericht ist keinesfalls verpflichtet, sich den Ausführungen des gesellschaftlichen Beauftragten unbedingt anzuschließen, etwa allein aus dem Grunde, weil er eine kollektive Meinung vorträgt. Das Gericht muß sich gewissenhaft mit den Ausführungen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers sowohl im Urteil wie auch innerhalb der Beweisaufnahme - auseinandersetzen. Das ist erforderlich, um die Eigenverantwortlichkeit des Gerichts zu wahren und ein den objektiven Geschehnissen entsprechendes Urteil zu fällen13. Die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung efnes gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers kann aus Gründen erfolgen, die in der Person des gesellschaftlichen Beauftragten liegen, desgleichen dann, wenn es sich nicht um ein im Rechtspflegeerlaß genanntes Kollektiv handelt, z. B. wenn eine Gruppe von Personen nur zeitweilig aus arbeitsorganisatorischen Gründen lose zusammenarbeitet. Die Reife des Kollektivs ist jedoch kein Kriterium für die Zulassung oder Ablehnung eines Antrags. Wollte das Gericht die Reife eines Kollektivs prüfen, dann würde dies in eine Bevormundung ausarten, ganz abgesehen davon, daß ein Kollektiv mit seinen Aufgaben wächst und sich entwickelt14. Sollte sich jedoch herausstellen, daß eine Person als gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger benannt worden ist, deren bisherige Entwicklung es nicht gerechtfertigt erscheinen läßt, eine solche Funktion auszuüben (z. B. kurze Zeit zurückliegende Verurteilung wegen einer Straftat oder Verfeindung mit dem Angeklagten), dann sollte das Gericht dem Kollektiv empfehlen, ein anderes Mitglied zu beauftragen. Es ist jedoch nicht möglich, daß der Staatsanwalt die Zulassung eines anderen Mitglieds aus dem betreffenden Kollektiv beantragt. Die von einigen Richtern vertretene Auffassung, daß die Möglichkeit bestehe, den Beschluß über die Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers zu widerrufen, wenn dieser in der Hauptverhandlung frech und anmaßend auftrete, kann nicht geteilt werden. Solche 12 Beyer/Herrmann. a. a. O. 13 Vgl. hierzu Dult, „Welche Anforderungen sind an die Begründung des Strafurteils zu stellen?“, NJ 1964 S. 229. 14 Vgl. hierzu Beyer/Herrmann, a. a. O., S. 649. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 525 (NJ DDR 1964, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 525 (NJ DDR 1964, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen nicht mehr recht. Die nicht einheitliche Gewährung von Rechten und Durchsetzung von Pflichten in den Untersuchungshaftanstalten war mehrfach bei Verlegungen Verhafteter Anlaß für Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X