Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 521 (NJ DDR 1964, S. 521); die zu unsefer Gesellschaft in Widerspruch stehende individualistische Haltung eines jugendlichen Täters resultiert. Zum Teil ist das darauf zurückzuführen, daß wir in der Vergangenheit und das bezieht sich vor allem auf Täter von 18 bis 25 Jahren - Verfahren eröffnet haben, obwohl die Ermittlungen zur Täterpersönlichkeit sehr wenig aussagten. So wurde z. B. das Verfahren gegen die 23jährige Irma J. durchgeführt. Sie hat seit ihrer Schulentlassung im Jahre 1954 überwiegend gearbeitet, jedoch innerhalb von neun Jahren auf 39 Arbeitsstellen. Einer gesellschaftlichen Organisation gehört sie nicht an. Im Jahre 1961 und 1962 ist sie wegen Diebstahls verurteilt worden. Seit einiger Zeit ist sie verheiratet. In diesem Verfahren blieben der Einfluß des Elternhauses, der Schule und ihres Ehegatten völlig offen, da diese wesentlichen Faktoren nicht ermittelt, dazu aber auch keine Personen in der Verhandlung gehört wurden. Unbeantwortet blieb ferner die Frage, warum keines der Betriebskollektive es vermochte, die Angeklagte auf den richtigen Weg zu führen. Nachteilig wirkte sich auch aus, daß am Gericht zwischen dem Jugendstrafverfahren und dem Erwachsenenstrafverfahren schematisch getrennt wurde. Wir haben junge Täter, selbst wenn sie erst wenige Monate volljährig waren, teilweise wie erwachsene, lebenserfahrene Menschen behandelt. Dadurch haben wir wesentliche Faktoren, die bei einem jungen Menschen wirken, außer acht gelassen und vielfach auch nicht den notwendigen Teilnehmerkreis in das Verfahren einbezogen, so daß die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung von vornherein in Frage gestellt war. Zum Beispiel war es wenn-der Angeklagte das 18. Lebensjahr überschritten hatte grundsätzlich nicht üblich, die Akten der Abteilung Jugendhilfe beizuziehen oder die Erziehungsberechtigten zur Hauptverhandlung zu laden. Wie Wachowitz und Wetzel bereits, richtig einschätzten; werden die neuen Formen der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Jugendstrafverfahren noch ungenügend angewandt1. Das trifft auch für Verfahren gegen Täter von 18 bis 25 Jahren zu. Die unzulängliche Forschung nach den wirklichen Ursachen der Fehlentwicklung junger Menschen und die mangelhafte Feststellung der gesellschaftlichen Kräfte, die im konkreten Fall die Umerziehung des Rechtsverletzers bewirken können, hatte zur Folge, daß hier die Möglichkeiten der Bürgschaft kaum genutzt wurden und in Fällen der Bindung an den Arbeitsplatz formal gearbeitet wurde. Von uns ist bisher nur in Ausnahmefällen die BGL über die im Zusammenhang mit einer bedingten Verurteilung ausgesprochene zeitlich begrenzte Bindung an den Arbeitsplatz unterrichtet worden. Wir begnügten uns damit, lediglich die Kaderabteilung des jeweiligen Betriebes darüber zu informieren und von ihr in bestimmten Abständen Berichte über die Entwicklung dieses jungen Menschen anzufordern. So gingen z. B. im Falle des Jugendlichen Manfred F. von Oktober 1963 bis März 1964 fünf Mitteilungen ein, in denen berichtet wird, daß der Kollege F. keine Fehloder Bummelstunden aufzuweisen hatte. Ist aber die Registrierung von Fehlstunden die Hauptfrage bei der Erziehung eines Jugendlichen? Der Mensch kann doch nicht nur nach Anwesenheit oder Abwesenheit beurteilt werden. Es muß das Gericht doch vor allem interessieren, ob sich im Denken und Handeln des Jugendlichen etwas verändert hat oder nicht, damit es das Kollektiv beraten kann, wenn es feststellt, daß das angestrebte Erziehungsziel nicht erreicht wurde. In- l Vgl. Wachowitz/Wetzel, „Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Jugendstrafverfahren“, NJ 1964 S. 339 ff. sofern wurden von uns die Möglichkeit der Aussprache mit Verurteilten, die Kraft der Gewerkschaftsorganisation und die Einflußnahme der Konfliktkommission noch sehr wenig genutzt. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen in Jugendverfahren stellten wir fest, daß sich in den Fällen, in denen das Gericht Heimeinweisung ausgesprochen hatte, die Aufmerksamkeit nur auf die dortige Entwicklung des Jugendlichen konzentriert, aber nicht zugleich auch darauf hingewirkt wird, daß die Bedingungen im Elternhaus, die zu seiner Fehlentwicklung geführt haben und die sich möglicherweise auch auf andere minderjährige Familienmitglieder ähnlich auswirken können, mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte systematisch beseitigt werden. So wurde z. B. in dem Verfahren gegen den Jugendlichen Karl-Heinz S. festgestellt, daß die Hauptgründe für seine Fehlentwicklung, die letztlich zur Straftat führten, in der mangelnden Erziehungsarbeit im Elternhaus lagen. Karl-Heinz befindet sich seit Februar 1964 im Jugendwerkhof, und eine Schöffin des Stadtbezirksgerichts unterhält brieflich Verbindung mit ihm und dem Leiter des Jugendwerkhofs. In der Zwischenzeit ist Klaus S., der Bruder von Karl-Heinz, straffällig geworden und soll ebenfalls in den Jugendwerkhof eingewiesen werden. Bei ihm führten die gleichen Erziehungsmängel zur Straftat. Um das Elternhaus Familie S. hat sieben Kinder, und Karl-Heinz und Klaus sind die ältesten hatten wir uns bisher jedoch nicht gekümmert. Erst jetzt haben wir gemeinsam mit dem Referat Jugendhilfe die Eltern S. aufgesucht und ihnen gesagt, wie sie sich künftig verhalten müssen, um die Fehler, die sie bisher in der Erziehung ihrer Kinder begangen haben, zu beseitigen. Wir halten es auch für dringend notwendig, daß eine enge Verbindung zwischen dem Elternhaus und der Einrichtung besteht, in der sich der Jugendliche befindet, und daß die Eltern über wichtige Erziehungsmaßnahmen informiert werden. Ferner sollte bei der Entlassung der Jugendlichen stets ein eingehendes Erziehungsgespräch mit den Eltern stattfinden, um zu garantieren, daß die während der Abwesenheit aus dem Elternhaus begonnene richtige Erziehung im Elternhaus fortgesetzt werden kann. Wir mußten auch" feststellen, daß gerichtlich festgelegte Erziehungsmaßnahmen vom Referat Jugendhilfe häufig sehr schleppend und erst nach Monaten realisiert werden. So hatte z. B. die Jugendstrafkammer in der Verhandlung am 13. Dezember 1963 gegen die Jugendlichen Wolfgang G. und Günter H. neben bedingtem Freiheitsentzug auch Schutzaufsicht angeordnet. Unsere Kontrolle am 14. Mai 1964 ergab, daß in beiden Fällen bis dahin noch kein Schutzaufsichtshelfer benannt war. Dieses Beispiel steht leider für viele. Enge Zusammenarbeit der Rcchtspflegeorganc mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen In Vorbereitung der 18. Stadtbezirksversammlung und des 6. Plenums des Stadtgerichts von Groß-Berlin haben die Rechlspflegeörgane, die Abteilungen Volksbildung, Kultur, Inneres und -das Referat Jugendhilfe sowie Vertreter des FDGB, der FDJ und der Nationalen Front gemeinsam beraten, welche Aufgaben jedes Organ entsprechend seiner Verantwortlichkeit zu lösen hat: 1. Um dem Entstehen der Jugendkriminalität wirksam vorzubeugen, leitet die Abteilung Volksbildung die Schulen dahingehend an, gemeinsam mit den Elternbeiräten und den Klassenelternaktiven die Einflußnahme stärker auf solche Eltern zu konzentrieren, die sich gegenüber den Hinweisen und Erziehungsmaßnah- 5 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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