Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517); mung der Ziff. 18 der Richtlinie zum Ausdruck, die die Möglichkeit gibt, in geeigneten Fällen in Vorbereitung der Beratung auf eine Aussöhnung der Parteien hinzuwirken, wenn dadurch der aufgetretene Konflikt gelöst werden kann. Bei der allseitigen Erörterung des Sachverhalts haben die Erfahrungen der bisher arbeitenden Schiedskommissionen gezeigt, daß vielfach zivilrechtliche Streitigkeiten in engem Zusammenhang mit Beleidigungen stehen oder umgekehrt5. Die Schiedskommissionen sollten in diesen Fällen sowohl über die Beleidigung entscheiden als auch gleichzeitig den zivilrechtlichen Streit gütlich beilegen. So hatte eine Schiedskommission über eine Beleidigung zwischen . zwei Hausbewohnern zu beraten. Sie stellte dabei fest, daß es Unzulänglichheiten in der Erfüllung der Pflichten \ aus der Hausordnung gab, die zu Spannungen zwischen den Hausbewohnern geführt hatten. Nachdem in der Beratung wegen der Beleidigung eine Aussöhnung erreicht worden war, konnte die Schiedskommission mit den Parteien gleichfalls eine Einigung darüber herbeiführen, wie ur)d in welchem Umfange sich die Parteien in Zukunft an der Hausreinigung beteiligen. Eine solche Arbeitsweise ist in Ziff. 22 der Richtlinie vorgesehen und wird sich zweifellos vorteilhaft auf die Beseitigung aller im Zusammenleben der Bürger auftretenden Konflikte auswirken. Deshalb sollten derartige Rechtsverletzungen, obwohl sie verschiedene Rechtsgebiete berühren, dann in einem Komplex beraten und abgeschlossen werden, wenn sie miteinander im Zusammenhang stehen, d. h. die gleichen Ursachen hatten und durch die gleichen Bedingungen begünstigt wurden. Daran ändert auch nichts, wenn in einer solchen komplexen Beratung vielleicht die eigentliche Beleidigung schnell erledigt werden kann, die damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen . Fragen aber den größten Teil der Beratungszeit und relativ viel Aufwand erfordern. Wenn in den Bestimmungen der Richtlinie über die Grundsätze der Arbeitsweise der Schiedskommissionen auch wiederholt die Aufgaben des Vorsitzenden hervorgehoben werden, so muß sich doch jedes einzelne Mitglied für die gewissenhafte Arbeit in der Schiedskommission, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den durch die Tätigkeit der Schiedskommission zu erreichenden Erfolg verantwortlich fühlen. Nur dann wird es möglich sein, in jedem Falle die richtigen Maßnahmen festzulegen, die zur . Erziehung der Bürger geeignet sind und weiteren Rechtsverletzungen Vorbeugen. Es kommt dabei immer darauf an, daß die Schiedskommissionen dem Leben entsprechende Entscheidungen treffen und nur solche Maßnahmen festlegen oder bestätigen, die dazu beitragen, den Rechtsverletzer zu einem ordentlich arbeitenden und die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens achtenden Bürger zu erziehen. Dazu zählen ‘ Maßnahmen wie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens oder der Ausspruch einer Rüge. Die Bürger sind nur zu Handlungen zu verpflichten, die unmittelbar mit der Überwindung der Rechtsverletzung Zusammenhängen und geeignet sind, dem Rechtsverletzer das Falsche und Verwerfliche seines Handelns vor Augen zu halten. Verpflichtungen zur Leistung von NAW-Stunden oder zur Zahlung von Geldspenden sollten daher nicht festgelegt oder bestätigt werden. Jede Entscheidung der Schiedskommission muß als Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers zum Schutz und zur Förderung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse und zur Sicherung der Rechte der Bürger betrachtet werden. Ihre gesamte Tätigkeit dient der Erziehung der Menschen und muß zur Überwindung der Erscheinungen beitragen, die die Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen stören und hemmen. Die Zuständigkeit der Schiedskommissionen Nach Auswertung der Erfahrungen der Konfliktkommissionen und der seit 1963 in vier Kreisen tätigen Schiedskommissionen wurden in Ziff. 12 der Richtlinie den Schiedskommissionen Aufgaben auf verschiedenen Gebieten übertragen. Danach beraten und entscheiden die Schiedskommissionen über geringfügige Straftaten, die ihnen zur Beratung und Entscheidung übergeben wurden, und über Beleidigungen auch auf Antrag des Geschädigten; das Verhalten von Bürgern, die aus Arbeitsscheu keine gesellschaftlich nützliche Arbeit leisten; das Verhalten von Bürgern, die als Erziehungspflichtige nicht dafür sorgen, daß ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig die Schule besuchen. Zur gütlichen Beilegung beraten sie über kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 500 MDN; Streitigkeiten wegen der Nichterfüllung rechtsverbindlich festgelegter Unterhaltsverpflichtungen; andere Streitigkeiten zwischen Bürgern mit einfachem Sachverhalt, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenleben in der Hausund Wohngemeinschaft, entstehen; Streitfälle einfacher Art zwischen Genossenschaftsmitgliedern untereinander oder mit der Produktionsgenossenschaft, soweit nicht hierfür Organe der Genossenschaft selbst ausschließlich zuständig sind. Beratung über geringfügige Straftaten Gemäß Ziff. 27 ff. können den Schiedskommissionen geringfügige Straftaten durch staatliche Rechtspflegeorgane und das Komitee und die Inspektionen der ABI zur Beratung und Entscheidung übergeben werden, wenn der Sachverhalt einfach und aufgeklärt ist, der entstandene Schaden und die Schuld des Bürgers gering sind und er seine Rechtsverletzung zugibt. Hinzu kommt noch, daß die Persönlichkeit des Bürgers sowie die Umstände und der Charakter der Straftat eine wirksame erzieherische Tätigkeit und positive Einwirkung auf den Rechtsverletzer durch die Schiedskommission erwarten lassen. Bei der Übergabe geringfügiger Straftaten unter den Voraussetzungen der Ziffern 12, 16, 28 und 29 der Richtlinie erfolgt die Anleitung und Qualifizierung in erster Linie durch das übergebende Organ. Diese Anleitung muß vor allem in der ersten Zeit des Bestehens der Schiedskommission durch eingehende persönliche Aussprachen und entsprechende Hinweise für die Beratung und Beurteilung der Sadie gesichert werden, um eine erfolgreiche Tätigkeit der Schiedskommission zu gewährleisten. Aufgabe der Kreisgerichte ist es, ständig mit dafür Sorge zu tragen, daß die Übergabeentscheidungen sorgfältig abgefaßt sind und den 517 5 Vgl. Görner, a. a. O., S. 715,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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