Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517); mung der Ziff. 18 der Richtlinie zum Ausdruck, die die Möglichkeit gibt, in geeigneten Fällen in Vorbereitung der Beratung auf eine Aussöhnung der Parteien hinzuwirken, wenn dadurch der aufgetretene Konflikt gelöst werden kann. Bei der allseitigen Erörterung des Sachverhalts haben die Erfahrungen der bisher arbeitenden Schiedskommissionen gezeigt, daß vielfach zivilrechtliche Streitigkeiten in engem Zusammenhang mit Beleidigungen stehen oder umgekehrt5. Die Schiedskommissionen sollten in diesen Fällen sowohl über die Beleidigung entscheiden als auch gleichzeitig den zivilrechtlichen Streit gütlich beilegen. So hatte eine Schiedskommission über eine Beleidigung zwischen . zwei Hausbewohnern zu beraten. Sie stellte dabei fest, daß es Unzulänglichheiten in der Erfüllung der Pflichten \ aus der Hausordnung gab, die zu Spannungen zwischen den Hausbewohnern geführt hatten. Nachdem in der Beratung wegen der Beleidigung eine Aussöhnung erreicht worden war, konnte die Schiedskommission mit den Parteien gleichfalls eine Einigung darüber herbeiführen, wie ur)d in welchem Umfange sich die Parteien in Zukunft an der Hausreinigung beteiligen. Eine solche Arbeitsweise ist in Ziff. 22 der Richtlinie vorgesehen und wird sich zweifellos vorteilhaft auf die Beseitigung aller im Zusammenleben der Bürger auftretenden Konflikte auswirken. Deshalb sollten derartige Rechtsverletzungen, obwohl sie verschiedene Rechtsgebiete berühren, dann in einem Komplex beraten und abgeschlossen werden, wenn sie miteinander im Zusammenhang stehen, d. h. die gleichen Ursachen hatten und durch die gleichen Bedingungen begünstigt wurden. Daran ändert auch nichts, wenn in einer solchen komplexen Beratung vielleicht die eigentliche Beleidigung schnell erledigt werden kann, die damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen . Fragen aber den größten Teil der Beratungszeit und relativ viel Aufwand erfordern. Wenn in den Bestimmungen der Richtlinie über die Grundsätze der Arbeitsweise der Schiedskommissionen auch wiederholt die Aufgaben des Vorsitzenden hervorgehoben werden, so muß sich doch jedes einzelne Mitglied für die gewissenhafte Arbeit in der Schiedskommission, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den durch die Tätigkeit der Schiedskommission zu erreichenden Erfolg verantwortlich fühlen. Nur dann wird es möglich sein, in jedem Falle die richtigen Maßnahmen festzulegen, die zur . Erziehung der Bürger geeignet sind und weiteren Rechtsverletzungen Vorbeugen. Es kommt dabei immer darauf an, daß die Schiedskommissionen dem Leben entsprechende Entscheidungen treffen und nur solche Maßnahmen festlegen oder bestätigen, die dazu beitragen, den Rechtsverletzer zu einem ordentlich arbeitenden und die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens achtenden Bürger zu erziehen. Dazu zählen ‘ Maßnahmen wie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens oder der Ausspruch einer Rüge. Die Bürger sind nur zu Handlungen zu verpflichten, die unmittelbar mit der Überwindung der Rechtsverletzung Zusammenhängen und geeignet sind, dem Rechtsverletzer das Falsche und Verwerfliche seines Handelns vor Augen zu halten. Verpflichtungen zur Leistung von NAW-Stunden oder zur Zahlung von Geldspenden sollten daher nicht festgelegt oder bestätigt werden. Jede Entscheidung der Schiedskommission muß als Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers zum Schutz und zur Förderung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse und zur Sicherung der Rechte der Bürger betrachtet werden. Ihre gesamte Tätigkeit dient der Erziehung der Menschen und muß zur Überwindung der Erscheinungen beitragen, die die Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Menschen stören und hemmen. Die Zuständigkeit der Schiedskommissionen Nach Auswertung der Erfahrungen der Konfliktkommissionen und der seit 1963 in vier Kreisen tätigen Schiedskommissionen wurden in Ziff. 12 der Richtlinie den Schiedskommissionen Aufgaben auf verschiedenen Gebieten übertragen. Danach beraten und entscheiden die Schiedskommissionen über geringfügige Straftaten, die ihnen zur Beratung und Entscheidung übergeben wurden, und über Beleidigungen auch auf Antrag des Geschädigten; das Verhalten von Bürgern, die aus Arbeitsscheu keine gesellschaftlich nützliche Arbeit leisten; das Verhalten von Bürgern, die als Erziehungspflichtige nicht dafür sorgen, daß ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig die Schule besuchen. Zur gütlichen Beilegung beraten sie über kleinere zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgern wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 500 MDN; Streitigkeiten wegen der Nichterfüllung rechtsverbindlich festgelegter Unterhaltsverpflichtungen; andere Streitigkeiten zwischen Bürgern mit einfachem Sachverhalt, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenleben in der Hausund Wohngemeinschaft, entstehen; Streitfälle einfacher Art zwischen Genossenschaftsmitgliedern untereinander oder mit der Produktionsgenossenschaft, soweit nicht hierfür Organe der Genossenschaft selbst ausschließlich zuständig sind. Beratung über geringfügige Straftaten Gemäß Ziff. 27 ff. können den Schiedskommissionen geringfügige Straftaten durch staatliche Rechtspflegeorgane und das Komitee und die Inspektionen der ABI zur Beratung und Entscheidung übergeben werden, wenn der Sachverhalt einfach und aufgeklärt ist, der entstandene Schaden und die Schuld des Bürgers gering sind und er seine Rechtsverletzung zugibt. Hinzu kommt noch, daß die Persönlichkeit des Bürgers sowie die Umstände und der Charakter der Straftat eine wirksame erzieherische Tätigkeit und positive Einwirkung auf den Rechtsverletzer durch die Schiedskommission erwarten lassen. Bei der Übergabe geringfügiger Straftaten unter den Voraussetzungen der Ziffern 12, 16, 28 und 29 der Richtlinie erfolgt die Anleitung und Qualifizierung in erster Linie durch das übergebende Organ. Diese Anleitung muß vor allem in der ersten Zeit des Bestehens der Schiedskommission durch eingehende persönliche Aussprachen und entsprechende Hinweise für die Beratung und Beurteilung der Sadie gesichert werden, um eine erfolgreiche Tätigkeit der Schiedskommission zu gewährleisten. Aufgabe der Kreisgerichte ist es, ständig mit dafür Sorge zu tragen, daß die Übergabeentscheidungen sorgfältig abgefaßt sind und den 517 5 Vgl. Görner, a. a. O., S. 715,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 517 (NJ DDR 1964, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials gehört auch die Uberwerbung Unter Überwerbung versteht man die Werbung eines bereits für einen imperialistischen Geheimdienst oder eine Agentenzentrale tätigen Agenten auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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