Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 515 (NJ DDR 1964, S. 515); SONJA JAENCHEN und RUDOLF WINKLER, Hauptinstrukteure im Ministerium der Justiz Zur Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen Am 21. August 1964 beschloß der Staatsrat der DDR die „Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen“. Damit wird das System der sozialistischen Rechtspflege weiter ausgebaut und die bereits im Rechtspflegeerlaß enthaltene Aufgabenstellung für die Schiedskommissionen konkretisiert. Die Richtlinie baut auf den Erfahrungen auf, die von den gesellschaftlichen Kräften bei der Verwirklichung des sozialistischen Rechts und bei der Erziehung von Rechtsverletzern gesammelt worden sind. Dazu gehören insbesondere die Ergebnisse der seit etwa einem Jahr in vier Kreisen der DDR arbeitenden Schiedskommissionen1 sowie der Schiedsmänner in den Wohngebieten. Im Jahre 1963 wurden z. B. vor den Sühnestellen der DDR 30 252 Beleidigungen und 6124 Zivilstreitigkeiten behandelt, die zum größten Teil gütlich beigelegt werden konnten. Dabei wirkten in zahlreichen Fällen bereits Beisitzer mit, wodurch die erzieherische Wirkung erhöht wurde. Die Bildung von Schiedskommissionen Nach der Richtlinie vom 21. August 1964 können entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen in Gemeinden und Städten, Produktionsgenossenschaften und Privatbetrieben Schiedskommissionen gebildet werden. Dabei ist vor allem auf Ziff. 2 der Richtlinie hinzuweisen, wonach die Bildung von Schiedskommissionen schrittweise und kontinuierlich unter Verantwortung des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung in Städten mit Stadtkreisen oder der Stadtbezirksversammlung in Städten mit Stadtbezirken zu erfolgen hat. Bei der Festlegung der Zeitabschnitte und Bereiche für die schrittweise Bildung von Schiedskommissionen muß unbedingt die perspektivische Entwicklung des jeweiligen Bereichs beachtet werden. So wird sich z. B. die Schaffung neuer Industrieobjekte und die damit verbundene Zunahme von Einwohnern bzw. die Konzentration von Arbeitskräften auf alle Fälle auch auf die in diesen Bereichen auftretenden Rechtsverletzungen auswirken. Beachtet werden muß weiter die Größe des für die Tätigkeit der Schiedskommission vorgesehenen Bereichs (Ziff. 4 der Richtlinie). Ein Anhaltspunkt dafür wird die bisherige Sühnestelle sein. Die Bereiche sollten eine solche Anzahl von Einwohnern erfassen und sich territorial so ausdehnen, daß die Schiedskommission weder überlastet wird noch die Bürger in der Wahrnehmung ihrer Interessen beeinträchtigt werden. Dazu gehört auch, daß die rechtsuchenden Bürger ihre Anträge ohne Schwierigkeiten bei der Schiedskommission stellen können und den Bürgern aus dem Lebenskreis des Rechtsverletzers die Teilnahme an der Beratung der Schiedskommission leicht möglich ist. Daher müssen auch die jeweiligen Verkehrsbedingungen beachtet werden. Nach den bisherigen Erfahrungen wird in der Regel in städtischen Wohngebieten und Gemeinden, aber auch in größeren und gefestigten LPGs jeweils eine Schiedskommission zu bilden sein, während kleinere benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Schiedskommission bilden sollten. Bei diesen Festlegungen muß vor allem die Gewähr gegeben sein, daß in dem l Vgl. dazu Görner, „Erste Erfahrungen aus der Tätigkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1963 S. 712 ff. für die Bildung einer Schiedskommission vorgesehenen Bereich die Arbeit der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Ausschüsse der Nationalen Front, so entwickelt ist, daß sich die Schiedskommission in ihrer Tätigkeit auf die Hilfe 'und Bereitschaft dieser Kräfte bei' der Verwirklichung ihrer Beschlüsse und Empfehlungen stützen kann. Ebenso müssen in dem vorgesehenen Bereich genügend geeignete gesellschaftliche Kräfte für die Tätigkeit in der Schiedskommission vorhanden und zur Mitarbeit bereit sein. Die Bildung von Schiedskommissionen beginnt in der Regel in den städtischen Wohngebieten und in den Gemeinden, in denen eine aktive Tätigkeit der gesellschaftlichen Kräfte zu verzeichnen ist, und in größeren LPGs, besonders des Typs III, in denen eine gute genossenschaftliche Arbeit geleistet wird und die innergenossenschaftliche Demokratie gefestigt ist. Die Festlegung der Zeitabschnitte und Bereiche für die Bildung der Schiedskommissionen muß so erfolgen, daß in jedem Kreis die von den bereits bestehenden Schiedskommissionen gesammelten Erfahrungen genutzt werden können. Das gilt z. B. hinsichtlich der für die Gewinnung von Mitgliedern aufzuwendenden Zeit, des Arbeitsanfalls und der Größe des Tätigkeitsbereichs sowie des Umfangs der Anleitung der Schiedskommissionen. So wie die Erfahrungen der zunächst probeweise gebildeten Schiedskommissionen ständig verallgemeinert und daraus Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Arbeit gezogen wurden, muß auch die künftige Schiedskommissionstätigkeit regelmäßig analysiert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bei der Bildung weiterer Schiedskommissionen stets ein exakter Überblick besteht und ihre ständige unmittelbare Anleitung gewährleistet ist. Eine solche Entwicklung läßt sich nur bei einer schrittweisen und kontinuierlichen, nicht aber bei einer überstürzten Bildung von Schiedskommissionen verwirklichen. Die Beachtung der dargelegten Kriterien für die Bildung von Schiedskommissionen wird deren erfolgreiche erzieherische Tätigkeit und die gesellschaftliche Wirksamkeit der von ihr getroffenen Maßnahmen gewährleisten. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in den Städten und Gemeinden trug bei den bisher gebildeten Schiedskommissionen wesentlich zur Erreichung beispielhafter Arbeitsergebnisse bei. Diesen Schiedskommissionen war es dadurch auch möglich, sich in einer relativ kurzen Zeit Autorität und Achtung in ihren Wirkungsbereichen zu erwerben2. Die Bildung der Schiedskommissionen muß gründlich vorbereitet werden. Diese Vorbereitung obliegt nach dem Beschluß des Staatsrates über die Aufgaben der örtlichen Organe der Staatsmacht bei der Bildung von Schiedskommissionen vom 21. August 1964 dem jeweiligen Rat. Dieser bildet zur Erfüllung der ihm damit übertragenen Aufgaben eine Arbeitsgruppe, die vom Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres geleitet wird. Dieser Arbeitsgruppe sollten insbesondere angehören: Mitglieder der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz, Vertreter des Kreisausschusses der Nationalen Front und 2 Vgl. dazu auch Heldner. „Die Arbeit der Schiedskommission -gesellschaftliche Rechtspflege in den Wohngebieten“, in: Der Schöffe 1964, Heft 9, S. 305 ff. J 515;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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