Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 506

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 506 (NJ DDR 1964, S. 506); Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an Stelle des von ihm im Schlafzimmer seiner Wohnung abgerissenen Kachelheizofens einen Ofen gleicher Art setzen zu lassen, hilfsweise, den Verklagten zur Zahlung von 350 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert: Die Klägerin habe auf sein Befragen erklärt, er könne den Kachelofen in der Schlafstube abreißen, wenn er in den nächsten zwei bis drei Jahren keinen neuen Ofen verlange. Das habe er zugesagt. Der Ofen sei etwa 50 bis 60 Jahre alt und wertlos gewesen. Der Verklagte befinde sich im ungekündigten Mietverhältnis und verlange zur Zeit auch gar keinen Ofen, so daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht bestehe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Verklagte habe durch das Abreißen des Ofens von der Mietsache keinen vertragswidrigen Gebrauch gemacht. Für ihn sei dieser Ofen völlig wertlos geworden. Deshalb sei der Klägerin kein Schaden entstanden, zumal der Verklagte nach wie vor die gleiche Miete zahle. Die Voraussetzungen des § 550 BGB seien somit nicht erfüllt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Bezirksgericht hat die vom Rat der Stadt G. erteilte Auskunft sowie die Stellungnahme des Abgeordneten D. zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Es hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Nach § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren und sie gern. § 536 BGB in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Um die Räume seinen Bedürfnissen entsprechend einzurichten, hat der Verklagte den Ofen entfernt. Dabei kommt es hier aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht darauf an, ob die Klägerin dazu ihre Zustimmung gegeben hat (wie der Verklagte behauptet) oder ob die Zustimmung versagt wurde (wie die Klägerin vorbringt). Die Klägerin hat allerdings selbst vorgetragen, sie habe vom Verklagten vor dem Wegreißen des Ofens eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangt, daß er für die nächsten zehn Jahre auf einen Ofen im Schlafzimmer verzichte und bei seinem Auszug einen Ofen setzen lassen werde. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Handlung des Verklagten einen vertragswidrigen Gebrauch im Sinne von § 550 BGB darstellt. Nach Auffassung des Senats ist bisher kein erkennbarer und nachweislicher Schaden für die Klägerin entstanden. Sie erhält ihre Miete in derselben Höhe wie bisher, und es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, daß der Verklagte deshalb etwa die Miete zu mindern beabsichtige. Dazu ist er auch nicht berechtigt. Die Befürchtung der Klägerin, sie könne dadurch Schaden erleiden, daß ein nachfolgender Mieter möglicherweise einen Ofen im Schlafzimmer verlangt, ist unbegründet. Nach § 556 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Damit wird der Mieter zur Vermeidung der sich aus den §§ 557 ff. BGB ergebenden Folgen angehalten, die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie bei Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter erhalten hat. Auch die weiteren Bedenken der Klägerin, das Grundstück sei durch die Entfernung des Ofens in seinem Wert gemindert und das würde sich bei einem Verkauf auswirken, kann der Senat nicht teilen, weil nach § 571 BGB der Käufer eines Grundstücks in die dem Veräußerer zustehenden Rechte und Pflichten eintritt. Der Käufer könnte demnach genauso wie die Klägerin bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstel- lung des alten Zustandes verlangen oder alle bereits oben erwähnten Ansprüche aus §§ 556 fl. BGB geltend machen. Anmerkung: In der vorstehenden Entscheidung hätte sich das Gericht vornehmlich mit der Frage befassen müssen: Liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor oder nicht? Unter sozialistischen Verhältnissen besteht der Hauptinhalt der Wohn- und Mietverhältnisse nicht mehr darin, den Kauf/Verkauf der Mietsache und damit die Gewinnerzielung seitens des Vermieters zu sichern. Das wichtigste ist die immer bessere Bedürfnisbefriedigung der Bürger. Es geht um die Sicherung von Bedingungen, unter denen die Bürger sich erholen und entspannen können, wo sie neue Kraft schöpfen, wo sie und ihre ganze Familie in kameradschaftliche Beziehungen zu ihren Mitbürgern treten und in der Gemeinschaft ihre Persönlichkeit entwickeln können. Die einzelne Wohnung spielt hierbei eine ganz hervorragende Rolle. Von dieser Warte aus muß man die einzelnen Aspekte der Mietverhältnisse und auch solcher Fragen wie die des vertragsmäßigen (bzw. vertragswidrigen) Gebrauchs der Wohnung betrachten. Der Abriß eines Ofens, um den es hier geht, wirft dabei folgende Fragen auf: 1. Betrachten wir zunächst den Fall, daß ein zur Wohnung gehörender unbrauchbarer Ofen vom Vermieter abgerissen wurde und auf Wunsch des Mieters nicht ersetzt werden soll. Eingangs ist festzustellen, daß der Vermieter verpflichtet ist, den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache während der ganzen Dauer des Mietverhältnisses zu sichern (§ 536 BGB). Büßt ein zur Wohnung gehörender Ofen auf Grund normalen Gebrauchs seine Nutzbarkeit ein, so hat der Vermieter diesen Mangel zu beseitigen (§ 538 BGB). Die Mängelbeseitigung besteht in der Entfernung des unbrauchbaren Ofens und in der Errichtung eines neuen Ofens. Beides kann der Mieter vom Vermieter verlangen. Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Normalerweise betrachtet man die Entfernung des unbrauchbaren und die Errichtung eines neuen Ofens als einen einzigen Akt der Mängelbeseitigung. Ob diese beiden Seiten auch als zwei selbständige Verpflichtungen des Vermieters betrachtet werden können, hängt davon ab, ob der Mieter das Recht hat, die Errichtung eines neuen Ofens zu verweigern. Wird das bejaht, so besteht auch die Möglichkeit, vom Vermieter lediglich die Entfernung des unbrauchbaren Ofens zu verlangen; gegebenenfalls hat der Mieter das Recht, den alten Ofen selbständig zu beseitigen. Der Pflicht des Vermieters zur Mängelbeseitigung steht grundsätzlich auch ein entsprechendes Recht gegenüber. Verweigert der Mieter dem Vermieter die Errichtung des neuen Ofens, so setzt das voraus, daß der Mieter hierfür ein rechtlich begründetes Interesse hat. Eine ausdrückliche Regelung dieser Art existiert nicht. Einwendungen könnten lediglich auf die §§ 157, 242 BGB gestützt werden. Untersuchen wir dazu die folgenden beiden tatsächlichen Varianten: a) Nehmen wir an, die Weigerung, einen neuen Ofen errichten zu lassen, würde zu einer Verschlechterung der Mietsache führen, weil damit z. B. die Gefahr entstünde, daß sich übermäßige Feuchtigkeit ausbreitet oder daß mit dem Einfrieren der Wasserrohre gerechnet werden muß u. a. m. In diesem Falle wäre die Verweigerung des Ofensetzens als eine Form des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zu betrachten 506;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 506 (NJ DDR 1964, S. 506) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 506 (NJ DDR 1964, S. 506)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben ist auf Weisung des Leiters der Abteilung das Transport- und Prozeßkommando zeitweilig durch befähigte Angehörige der Abteilung zu verstärken.

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