Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 5 (NJ DDR 1964, S. 5); würde eine solche Auslegung zu einer Trennung der Verantwortlichkeit der leitenden Mitarbeiter für die Einhaltung der Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen einerseits und der Brandschutzbestimmungen andererseits führen. Denn § 18 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S 703) bestimmt eindeutig, daß alle leitenden Mitarbeiter nicht nur die Betriebsleiter in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich für die Durchführung der Maßnahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlich sind. Der Senat hat deshalb klargestellt, daß die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, von der im übrigen alle am Verfahren beteiligten Wirtschaftsfunktionäre ausgegangen sind, weder den gesellschaftlichen Erfordernissen noch der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung entspricht. Die Vertreter dieser Auffassung übersehen den unmittelbaren Zusammenhang, der zwischen der Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der Sicherung der Betriebe vor Brandgefahren besteht4. Bei der Organisierung eines modernen Produktionsprozesses sind die Probleme des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nur einheitlich, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Technik in dem betreffenden Bereich zu lösen. Sowohl unter dem Aspekt der dazu erforderlichen" Sachkenntnis als auch der rationellsten und sicherheitstechnisch effektivsten Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Trennung der Verantwortlichkeit für die Organisierung der Produktion und des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einerseits und des Brandschutzes andererseits undenkbar. In diesem Zusammenhang muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß eine wirksame Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes nur dann möglich ist, wenn alle Maßnahmen von den verantwortlichen Mitarbeitern der Betriebe gemeinsam mit den Arbeitsschutzinspektoren, den Brandschutzverantwortlichen und -helfern, der Gewerkschaftsorganisation und allen Werktätigen beraten werden. Jeder Arbeiter muß sich an seinem Arbeitsplatz für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich fühlen, Mißstände und Gefahrenquellen aufzeigen und sich'für deren Überwindung einsetzen5. Im Rostocker Verfahren wurde u. a. festgestellt, daß die Nichtbefolgung von Weisungen der Angeklagten durch die in der Ölspaltanlage beschäftigten Werktätigen zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Brandgefahr geführt hatte. Dieser Umstand konnte auch bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden, weil jeder Werktätige auf Grund seines Arbeitsrechtsverhältnisses verpflichtet ist, den Weisungen der Lenkungskräfte nachzukommen. Im übrigen muß in der sozialistischen Produktion erwartet werden, daß unkomplizierte Verrichtungen für die Abwendung von Brandgefahren auch ohne ausdrückliche Weisungen der leitenden Mitarbeiter ausgeführt werden. Diese Probleme stehen in engem Zusammenhang mit der Durchsetzung der wissenschaftlich fundierten Füh- rungstätigkeit in der Volkswirtschaft, wie sie in der Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gefordert wird. Die exakte Orientierung auf den höchsten volkswirtschaftlichen Nutzeffekt, die rationellste Organisation sowie durchgängige Planmäßigkeit der Arbeit können nur erreicht werden, wenn es gelingt, die Werktätigen für die Lösung der wirtschaftlichen Aufgaben und die 4 von diesem Zusammenhang geht übrigens auch die Arbeitsschutzverordnung aus, indem in der Mehrzahl der Bestimmungen ausdrücklich vom Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie vom Brandschutz gesprochen wird. 5 § 10 Buchst, b des Brandschutzgesetzes bestimmt, daß jeder Bürger verpflichtet ist, bei der Feststellung von Mängeln, die zu Bränden führen oder die Entstehung oder Ausdehnung begünstigen können, diese unverzüglich zu beseitigen bzw. Ihre Beseitigung von dem dafür Verantwortlichen zu verlangen. Mitwirkung an der Leitung der Volkswirtschaft zu interessieren. In dem vom Senat durchgeführten Verfahren wurde festgestellt, daß der vom Volkswirtschaftsrat eingesetzte kommissarische Hauptingenieur es während seiner Tätigkeit verstanden hat, die wissenschaftliche Fahrweise der Ölspaltanlage zu verbessern, aber auch die in diesem Produktionsbereich arbeitenden Werktätigen an der Lösung dieser Aufgabe zu interessieren. Das gelang ihm besonders dadurch, daß er ihnen die technischen und chemischen Vorgänge während des Betriebes der Anlage erläuterte, sie mit der Kompliziertheit dieser Technik vertraut machte und entsprechende Schulungen organisierte. Die Werktätigen erhielten dadurch einen Überblick über die wissenschaftliche Fahrweise der Anlage und wurden an einer wesentlichen Verbesserung der gesamten Technologie interessiert, wie sie in dieser Zeit auch tatsächlich erreicht worden ist. Eine solche Leitungstätigkeit entspricht der Forderung Walter Ulbrichts auf der 33. Tagung des Staatsrates der DDR: „Die Arbeiter im Betrieb wollen doch wissen, wohin die Entwicklung geht. Welche wirtschaftlichen Probleme stehen vor ihnen, welche wissenschaftlich-technischen Aufgaben müssen sie im Betrieb lösen? Auf welchem Wege soll die Arbeitsproduktivität erhöht werden? Darüber muß doch eine gründliche Aussprache mit den Arbeitern, der technischen Intelligenz des Betriebes, der Gewerkschaft usw. stattfinden. Nur auf diese Weise wird es möglich sein, die Initiative aller Werktätigen im Betrieb voll zur Entfaltung zu bringen.“ Zum begründeten ökonomischen Risiko In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird darauf hingewiesen, daß im Wirtschaftsleben häufig Risikosituationen auftreten und „daß eine formale, von den (zufälligen) Äußerlichkeiten eines Erfolgs oder Mißerfolgs oder einem abstrakten Begriff der Pflicht und Pflichtwidrigkeiten ausgehende Betrachtungsweise dieser Erscheinung unseres Lebens, insbesondere dem Vorwärtsdrängen unserer Neuerer und Arbeiterforscher, unserer kühnen Erbauer sozialistischer Produktionsanlagen, nicht gerecht werden kann“.6 7 8 Die Tatsache, daß dieses Problem unter juristischen Aspekten bisher ungenügend untersucht worden ist, kompliziert zweifellos die Arbeit der Gerichte, darf aber keinesfalls dazu führen, daß diesbezügliche Einwände der Angeklagten ohne weitere Begründung als sog. Schutzbehauptungen abgetan werden. Die Verpflichtung zu einer gründlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage ergibt sich aus der Forderung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates, in jedem Falle die konkreten ökonomischen Zusammenhänge und gesellschaftlichen Bedingungen der Rechtsverletzung zu untersuchen, um zu einer richtigen Beurteilung zu gelangen. Walter Ulbricht hat auf der 20. Sitzung des Staatsrates am 24. Mai 1962 auf diese Problematik hingewiesen und an Hand von Beispielen erläutert, zu welchen Ergebnissen eine dogmatische, formale Behandlung führen kann. Der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts hat bei der Entscheidung der Rostocker Strafsache anerkannt, daß die Angeklagten im Interesse der Aufrechterhaltung der Produktion und der unbedingt notwendigen Erprobung 6 Sozialistische Demokratie Nr. 41 vom 11. Oktober 1963, Beilage S. 5. 7 Buchholz, „Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft und einige Probleme der Gestaltung des Wirtschaftsstrafrechts“, NJ 1963 S. 730. Vgl. dazu auch Grinberg, „Das Moment des gerechtfertigten Risikos im Produktionsprozeß und seine strafrechtliche Bedeutung“, Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1954, Heft 14/15, Sp. 421 ff. 8 Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 5/1962, S. 52. 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 5 (NJ DDR 1964, S. 5) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 5 (NJ DDR 1964, S. 5)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Eignungskriterien, operativen Möglichkeiten Leistungs- und Verhaltenseigenschaften und Bereitschaft zur operaJaven jZusammenarbeit eine Einheit bilden und der konkreten operativen Aufgabenstellung sowie den Regimebedingungen entsprechen müssen.

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