Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 497 (NJ DDR 1964, S. 497); die Arbeitsweise der Gerichte also auf diesem Gebiet nicht voll dem Rechtspflegeerlaß. Gegen eine Einigung der Parteien vor Gericht im Wege des Vergleichs ist nichts einzuwenden, wenn die getroffenen Festlegungen auf ehrlicher Einsicht der Parteien beruhen und sie die Überzeugung gewonnen haben, daß die von ihnen selbst gewählte Konfliktlösung ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht und die gesellschaftlichen Belange berücksichtigt. Die Parteien müssen den Vergleich als richtig und gerecht empfinden. Eine solche echte Konfliktlösung liegt aber nicht vor, wenn Vergleiche abgeschlossen werden, die zwar dem Wunsch der Parteien entsprechen, gesellschaftliche Belange aber nicht berücksichtigen. So hat das Kreisgericht Erfurt-Süd vier Räumungsvergleiche zugelassen, weil die Mieter „selbst den Wunsch zur Räumung hatten“. Das Kreisgericht hat weder geprüft, ob überhaupt eine sachliche Voraussetzung für eine Räumung vorhanden war, noch ob die Realisierung der Räumungsvergleiche möglich ist. Es hat also lediglich den Wunsch zumindest einer Partei, die Wohnung zu wechseln, * gefördert, ohne zu berücksichtigen, daß die Abt. Wohnraumlenkung dadurch vor eine schwierige Situation gestellt werden kann. Ein Vergleich kann nur dann gesellschaftlich wirksam sein, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen beachtet werden, wenn also beispielsweise vom Gericht geprüft wird, ob die sachliche Voraussetzung für eine Räumung vorliegt. Grundvoraussetzung dafür ist die Erforschung der objektiven Wahrheit, der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen im Gerichtsverfahren. Erst wenn diese Aufgabe gelöst ist, kann eine gesellschaftlich wirksame Erledigung des Rechtsstreits auch im Wege der gerichtlichen Einigung der Parteien erfolgen. Es ist also nötig, daß auch hier gesellschaftliche Kräfte einbezogen werden und daß eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen besteht. Das Kreisgericht Erfurt-Süd hätte deshalb die Abt. Wohnraumlenkung einbeziehen und gemeinsam mit ihr einen- Weg zur Bereinigung des zwischen den Parteien vorhandenen Konflikts suchen müssen. Es hätte dabei auf einen Wohnungstausch orientieren sollen, was bei dem vorhandenen Auszugswillen der Mieter ohne weiteres erfolgversprechend war. Statt dessen wurden Räumungsvergleiche zugelassen und die Abt. Wohnraumlenkung in die Lage gedrängt, Wohnraum beschaffen zu müssen. Diese Arbeitsweise hat dazu geführt, daß die Kreisgerichte bei der Abfassung von Vergleichen mitgewirkt haben, die sich nicht realisieren lassen. Eine solche Arbeitsweise muß die Autorität der Gerichte oder anderer staatlicher Organe schmälern. Deshalb sollte auch dann, wenn sich schon bei Beginn eines bestimmten Prozesses oder während seines Verlaufs die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung abzeichnet, auf die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte und die engste Zusammenarbeit mit staatlichen Organen nicht verzichtet werden. In einigen Eingaben haben Bürger uns darauf hingewiesen, daß die Richter sie nicht über die Rechtskraft der vergleichsweisen Regelung unterrichtet hätten. Die Parteien, die einen Vergleich abschließen, müssen aber wissen, daß dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Darüber muß sie das Gericht unbedingt belehren. Die Belehrung sollte im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden. Unser Senat hat seit längerem ge- Verschiedentlich wird Rechtsauskunft darüber erbeten, ob die in der Richtlinie des Plenums des-Obersten Gerichts zu Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen1 getroffenen Festlegungen auch für Gewerberäume gelten. Nach ihrer Überschrift und ihrem Inhalt befaßt sich die Richtlinie ausdrücklich mit der Instandsetzung von Wohnungen. Nur in diesem Umfang enthält sie eine authentische Auslegung des Gesetzes, die gemäß § 17 GVG für alle Gerichte und damit praktisch auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen in der Bevölkerung verbindlich ist. Damit ist bereits gesagt, daß die Richtlinie sich dieselbe Verbindlichkeit auf dem Gebiet der Gewerberäume nicht beigelegt hat. Sie schafft aber kein neues Recht. Ihre Aufgabe ist die Leitung der Rechtsprechung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften2. Es liegt deshalb nahe, zu untersuchen, ob für die malermäßige Instandsetzung von Gewerberaum dieselben rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind wie bei der Instandsetzung von Mietwohnungen 1 Richtlinie Nr. 16 vom 17. November 1962 - RP1. 5/62 - NJ 1962 S. 745. 2 Vgl. § 16 Abs. 2 GVG und Klar, „Zu Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen“, NJ 1963 S. 170. fordert, daß die vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleiche zu begründen sind, wenn sich nicht schon aus dem Verhandlungsprotokoll und dem Vergleich selbst ergibt, daß diese Einigung der Parteien der sozialistischen Gerechtigkeit und der Überzeugung der Parteien entspricht und zur Beseitigung des Konfliktstoffes und seiner Ursachen beiträgt. Die Kreisgerichte haben diesem Hinweis nur ungenügend entsprochen. Die Begründung der Vergleiche sollte aber überall zur ständigen Praxis werden, weil in ihr die Verantwortung des Gerichts für das Prozeßergebnis zur Geltung kommt. Das Gericht muß im Wege einer abschließenden Stellungnahme klar zum Ausdruck bringen, aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen der Vergleichsabschluß erfolgte. Wenn die Gerichte nach diesen Vorschlägen verfahren, wird die heute noch notwendige Kritik an einzelnen Vergleichen bald nicht mehr notwendig sein. MARGARETE KLOTZ, Richter am Bezirksgericht Erfurt und ob deshalb die in der Rechtlinie entwickelten Grundsätze ohne den Charakter unmittelbar verbindlicher Auslegungsregeln zu haben auch insoweit angewandt werden können. Wenn die Richtlinie die malermäßige. Instandsetzung als „die infolge des natürlichen Abwohnens erforderlich werdenden Malerarbeiten“3 erklärt, so kann diese Begriffsbestimmung für Gewerberäume zwar nicht ohne weiteres verwendet werden. Hier geht es nicht um das Abwohnen durch einen Mieter, sondern um die Abnutzung, die eine Folge der spezifischen starken Beanspruchung der Räume nicht allein durch den Gewerbeträger, sondern auch durch Dritte, z. B. dessen Kunden, ist. Auch in jedem Mietvertrag über eine Wohnung ist aber stillschweigend ein Vertrag zugunsten Dritter enthalten, der dem Mieter gestattet, die Räume in bescheidenem Umfang dritten Personen zur Mitbenutzung zu überlassen. Zwischen dem Mieter, der besuchshalber Freunde und Bekannte bei sich aufnimmt, und beispielsweise dem Gastwirt, der ähnliches in einem weit größeren Umfang tut, besteht deshalb kein grundsätzlicher Unterschied. In dem einen 3 a. a. O., zilf. 1. Gilt die OG-Richtlinie Nr. 16 auch lür Gewerberäume? 497;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 497 (NJ DDR 1964, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 497 (NJ DDR 1964, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind aktenkundig zu machen. Über die Anwendung von Disziplinär- und Sicherungsmaßnahmen ist der Staatsanwalt oder das Gericht unverzüglich zu informieren.

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