Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 496 (NJ DDR 1964, S. 496); hauptsächlich Im Wege der persönlichen Aussprache geklärt und dadurch eine Ausweitung der Konflikte im Hause verhindert oder einer Klage vorgebeugt. Eine Analyse dieser Konflikte hat ergeben, daß sie vornehmlich in den Häusern auftreten, in denen keine Hausgemeinschaften bestehen. Es konnte nicht nur die Mehrzahl der Konflikte gelöst werden, sondern in vielen Fällen kam es zur Bildung oder Festigung einer Hausgemeinschaft, wobei die Gründung weiterer Mietermitverwaltungen im Vordergrund stand. Die Wohnungsverwaltung III, in der nur vier Mitarbeiter hauptamtlich tätig sind, kann sich auf einen breiten ehrenamtlichen Mitarbeiterkreis stützen. In den Kommissionen vereinigen sich etwa 80 Bürger. Hervorzuheben ist, daß die Mehrzahl dieser Bürger Menschen sind, die bisher nicht am gesellschaftlichen Leben teilgenommen haben und die vor allem wegen ihrer Fachkenntnisse zur Mitarbeit gewonnen wurden. So arbeiten z. B. im Bauausschuß Architekten, Diplomingenieure, Handwerker u. a. mit. Die Praxis zeigt aber deutlich, daß es notwendig ist, mehr Juristen und Schöffen als ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen. Trotz zahlreicher Schulungen reichen die Gesetzeskenntnisse der ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht aus, um die Bürger richtig beraten zu können. Die rechtlichen Fragen, die im täglichen Leben eine Rolle spielen, müssen aber einheitlich und qualifiziert beantwortet werden. Deshalb hat sich die hiesige Wohnungsverwaltung an das Kreisgericht, die Staatsanwaltschaft, das Staatliche Notariat, das Kollegium der Rechtsanwälte und an die Vereinigung Demokratischer Juristen mit der Bitte gewandt, sie in der juristischen Beratung und Schulung zu unterstützen. Die Mitarbeiter des Kreisgerichts und des Kollegiums der Rechtsanwälte haben ihre Mitwirkung bereits zugesagt. Sie sehen in der Zusammenarbeit mit den Wohnungsverwaltungen die größte Breitenwirkung und die beste Möglichkeit, gemeinsame Probleme schnell zu lösen. Große Bedeutung haben die Wohnungsverwaltungen bei der Bekämpfung der zum Teil noch sehr hohen Mietrückstände. Hier wurde der noch weitgehend bürokratische Arbeitsstil des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) bereits überwunden und durch eine kontinuierliche Erziehung der Mietschuldner durch die Gesellschaft ersetzt. Auf diesem Gebiet gilt es differenziert und vorbeugend tätig zu werden. Nach der Einschätzung der Wohnungsverwaltung III war die Arbeitsmethode der KWV völlig ungenügend. Der Hauptmangel bestand darin, daß die Mietschuldner monatelang gemahnt wurden, bis hohe Rückstände angelaufen waren. Nur in wenigen Fällen wurden persönliche Aussprachen geführt, und noch seltener hat man die Mietergemeinschaften einbezogen. Das Ergebnis waren Klagen wegen erheblicher Mietrückstände und oft ergebnislose Zwangsvollstreckungen. Das hat sich jetzt verändert. Fälle von Mietrückständen werden individuell behandelt. Die Wohnungsverwaltung lehnt es ab, Mietschuldner öffentlich herauszustellen, da erst untersucht werden muß, ob es sich überhaupt um einen böswilligen Schuldner handelt. Die Analyse ergibt, daß etwa 50 Prozent der Mietschuldner ein oder zwei Monate im Rückstand sind. In den meisten Fällen sind nicht Böswilligkeit, sondern Nachlässigkeit oder unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten Ursache der Mietrüdestände. Bei rechtzeitigem Eingreifen werden diese Rückstände dann auch beglichen. Bei hartnäckigen Mietschuldnern hat die Wohnungsverwaltung die Hausgemeinschaft einbezogen. Gute Erfolge sind dort zu verzeichnen, wo eine Mietermitverwaltung besteht. Hier nehmen die Mieter direkten Einfluß auf den Schuldner. Nicht selten wurden audi Aussprachen mit dem Schuldner im Arbeitskollektiv herbeigeführt und dadurch eine ständige Einhaltung der Mietzahlungspflicht bewirkt. Insgesamt kann gesagt werden, daß hierbei nicht schematisch vorgegangen werden darf, sondern die vielfältigen Möglichkeiten der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte genutzt werden müssen. Vor einigen Wodien haben die Richter des Kreisgerichts Weimar-Stadt gemeinsam mit den Mitarbeitern aller Wohnungsverwaltungen im Stadtkreis Weimar, mit ehrenamtlichen Kräften aus den Wohngebieten, Vertretern der Wohnungskommissionen und Mitarbeitern der Ständigen Kommission Werterhaltung und Wohnraumlenkung sowie der Fachabteilung Wohnraumlenkung und mit Schöffen darüber beraten, wie die Zusammenarbeit qualitativ verbessert und die gesellschaftliche Wirksamkeit in Mielrechtsangelegenheiten erhöht werden kann. Grund- lage der lebhaften Diskussion war eine Analyse der in den vergangenen neun Monaten beim Kreisgericht anhängig gewesenen Mietsachen. Im Ergebnis des Erfahrungs- und Gedankenaustausches kam es zu folgenden Festlegungen: 1. Die Zusammenarbeit der Beteiligten muß mit dem Ziel verbessert werden: a) Mietkonflikte zu lösen, bevor eine Klage eingereicht wird, b) bei anhängigen Verfahren in Mietsachen die Konflikte nach Möglichkeit auch außerhalb des Gerichts einer Lösung zuzuführen, so daß wegen einer Klagerücknahme, außergerichtlichen Vergleichs o. ä. eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich ist, c) Mietverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung unumgänglich ist, so gründlich vorzubereiten, daß möglichst schon im Gütetermin entschieden werden kann. Um das zu erreichen, sollten in jedem Fall gemeinsam mit der Nationalen Front und unter ihrer Verantwortung Beratungen in Hausgemeinschaften und Kollektiven mit dem Ziel der Lösung des Konflikts, der Bildung oder Festigung einer Hausgemeinschaft oder der Gründung einer Mietermitverwaltung durchgeführt werden. 2. Die Wohnungsverwaltungen erhalten alle Klagen (vorerst wegen Räumung und Mietrückstand). Sie werden dazu Stellung nehmen, Vorschläge zur Lösung des Konflikts unterbreiten und mit dem Gericht Erziehungsmaßnahmen einleiten. 3. Ein Richter des Kreisgerichts wird an den Schulungen und Erfahrungsaustauschen der Wohnungsverwaltungen teilnehmen. 4. Das Kreisgericht gewinnt die Schöffen für die Mitarbeit in den Kommissionen der Wohnungsverwaltung ihres Wohngebietes. Wohnungsverwaltung und Kreisgericht sind der Auffassung, daß uns die Realisierung dieser Maßnahmen einen großen Schritt in der Richtung weiterbringen wird, die Mietrechtsverfahren gesellschaftlich wirksam zu machen. GÜNTHER PRABEL, stellv. Direktor des Kreisgerichts Weimar (Stadt) GÜNTER TH ATM ANN, Leiter der Wohnungsverwaltung im Kreisgebiet Ul der Stadt Weimar Zur Vergleichspraxis in Wohnungsmiefsachen Untersuchungen im Bezirk Erfurt haben ergeben, daß 40 Prozent der Mietstreitigkeiten durch einen Vergleich beendet wurden. Nicht in allen Fällen trug die Erledigung der Sache durch Vergleich zur Entwicklung sozialistischer Beziehungen und zur Lösung des Konflikts bei, nicht immer wurden in den Vergleichen die Rechte der Bürger gewahrt. Obwohl keine „Vergleiche um jeden Preis“ geschlossen wurden, entsprach 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 496 (NJ DDR 1964, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 496 (NJ DDR 1964, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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