Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 484 (NJ DDR 1964, S. 484); Dr. habil. HORST KELLNER, beauftr. Dozent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Berlin Uber den Arbeitsstil der Gerichte bei der Bekämpfung von Mietrückständen Es kommt immer noch recht häufig vor, daß Bürger ihre Verpflichtung zur Mietzahlung nicht erfüllen. Die Gründe, die zu derartigen Pflichtverletzungen führen, sind normalerweise nicht materieller Art; denn auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse hat heute jeder seinen gesicherten Arbeitsplatz und damit ein materielles Auskommen, das ihm gestattet, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter seiner Wohnung nachzukommen. Die soziale und damit verbundene materielle Unsicherheit, von der im Kapitalismus jeder Werktätige bedroht war, ist in der DDR endgültig überwunden. Damit ist auch der hauptsächliche Grund weggefallen, der im Kapitalismus den einzelnen in das Heer der Mietschuldner zwang. Eine nähere Betrachtung der in der DDR vorkommenden Mietrückstandsfälle zeigt, daß die Gründe, die zu Mietschulden geführt haben, im wesentlichen ideologischer Natur sind. Die Erscheinung, daß die Miete meist nur für einen kurzen Zeitraum geschuldet wird, daß Mietschulden insbesondere zum Zeitpunkt von Feiertagen und in der Haupturlaubsperiode auftreten und daß Mietschuldner normalerweise bereits auf Grund energischer Mahnungen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, deutet darauf hin, daß bei einer ganzen Reihe von Schuldnern das Verantwortungsbewußtsein für die Erfüllung bestimmter Rechtspflichten noch unzureichend entwickelt ist. Es gibt darüber hinaus auch noch Schuldner, die sich mehr oder weniger bewußt außerhalb der Gesellschaft stellen und hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Pflichten ein ausgesprochen böswilliges Verhalten an den Tag legen. Bei all diesen Fällen von Gleichgültigkeit, Verantwortungslosigkeit, Egoismus usw. hat man es regelmäßig mit Bewußtseinsresten aus der kapitalistischen Vergangenheit zu tun. Es gibt natürlich auch Fälle, in denen außergewöhnliche Ereignisse einen Mieter in Not bringen, so daß es ihm für den Augenblick nicht möglich ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen. Solche Ereignisse können z. B. der plötzliche Tod eines Ehegatten, schwere Erkrankung, eine Ehescheidung u. ä. sein1. Zur Bekämpfung der Mietrückstände müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den Rechtsverletzer entweder auf dem Wege der Überzeugung oder unter Anwendung staatlichen Zwanges zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit zu einem verantwortungsbewußten Verhalten gegenüber dem Partner des Mietrechtsverhältnisses erziehen. Dabei gilt natürlich auch in diesen Fällen, daß die Hauptmethode zur Umerziehung des Bürgers die Überzeugung ist. Betrachtet man von diesem Grundsatz aus das geltende Mietrecht, so ergibt sich, daß es den heutigen Anforderungen völlig unzureichend gerecht wird. Es sieht lediglich vor, daß Mietschuldner zur Zahlung der Miete und gegebenenfalls zusätzlich nach Aufhebung des Mietverhältnisses zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt werden können. Das geltende Recht gewährt also nur sehr begrenzte Einwirkungsmöglichkeiten auf Mietschuldner und gibt den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen eine unzulängliche Anleitung für ihre Erziehungsarbeit. Die Gestaltung sozialistischer Wohnverhältnisse, von denen i Vgl. hierzu Grandke, „Die rechtliche Gestaltung der Mietermitverwaltung im Wohnungsrecht des ZGB“, NJ 1964 S. 46 If., S. 80 ff. die Mietverhältnisse einen entscheidenden Teil ausmachen, wird demzufolge sehr unterschiedlich auf-gefaßt. Durch die Tätigkeit der Hausgemeinschaften, der Nationalen Front und durch die Einbeziehung der Bürger in die Verwaltung der volkseigenen und der von den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) betreuten Häuser sind günstige Bedingungen geschaffen worden, um auf Rechtsverletzer auch in den Wohnbereichen einen bedeutenden gesellschaftlich erzieherischen Einfluß ausüben zu können. Die damit gegebenen Möglichkeiten werden jedoch bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Das gilt für die Hausgemeinschaften selbst, für die gesellschaftlichen Organisationen, für die staatlichen Wirtschaftsorganisationen, aber auch für die staatlichen Organe. Was die Hausgemeinschaften anlangt, so lehrt die Erfahrung, daß selbst in den Häusern, in denen gute und sehr gute gesellschaftliche Arbeit geleistet wird, lediglich ein Problem unbeachtet bleibt, oder doch nur am Rande behandelt wird: die Auseinandersetzung mit den Rechtsverletzern. Offenkundig erhalten die Hausgemeinschaften für ein derartiges Wirken nur unzureichende Anleitung und Unterstützung durch die gesellschaftlichen Organisationen und die staatlichen Organe. Denn dort, wo diese Anleitung und Unterstützung erfolgt ist, haben wir vorzügliche Ergebnisse in der gesellschaftlichen Erziehungstätigkeit gegenüber Rechtsverletzern2. Man muß leider feststellen, daß die inhaltliche Anleitung der Hausgemeinschaften zur erzieherischen Einwirkung auf Mietschuldner oft noch unzulänglich und manchmal auch oberflächlich ist. Die gesellschaftliche Erziehung von Mietschuldnern steht z. B. in gar keinem Verhältnis zu dem bürokratischen Aufwand, der bei der Einziehung der Mietrückstände getrieben wird. Wäre es sonst nötig, daß eine KWV, die rund 75 000 Wohnungseinheiten verwaltet, monatlich mehr als 5000 Mahnungen an ihre Mieter verschickt? Die Behandlung der Mietrückstände erstickt in routinemäßiger Arbeit, und dies bleibt auch nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeit der Gerichte. Zahlreiche mehr oder weniger formularmäßig abgefaßte Anträge auf Erlaß von Zahlungsbefehlen und Klagen sind die Folge. Ohne .vorherige Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte werden den Gerichten Anträge und Klagen zugeleitet, in denen neben der Zahlung des Mietzinses zugleich die Räumung der Wohnung verlangt wird. Statt durch gründliche, differenzierte erzieherische Einwirkung das Übel an den Wurzeln zu packen, behandeln die Gerichte überwiegend einzelne Erscheinungen in mehr oder weniger formalen Verfahren. Es zeigt sich, daß in Mietsachen die Möglichkeiten zur schöpferischen Anwendung des Rechtspflegeerlasses noch nicht genügend genutzt werden. Möglichkeiten des geltenden Rechts zur Bekämpfung der Mietrückstände Die gegenwärtig geltende mietrechtliche Regelung gewährt dem Vermieter gegen den mit der Mietzahlung säumigen Mieter erstens einen Anspruch auf Zahlung 2 Vgl. z. B. Eberhardt, „Hausversammlung statt Mietaufhebung“, NJ 1960 S. 409; Knecht, „Wie können die Gerichte durch die Rechtsprechung in Mietstreitigkeiten zur Schaffung sozialistischer Wohnverhältnisse beitragen?“, Der Schöffe 1962 S. 83; Dillhöf er, „Gesellschaftliche Erziehung säumiger Mietschuldner“, Der Schöffe 1960 S. 174; Prabel, „Mietstreitigkeiten %mit der Hausgemeinschaft lösen!“, Der Schöffe 1962 S. 260, u. a. 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 484 (NJ DDR 1964, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 484 (NJ DDR 1964, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft im besonderen ausdrückt. Da negative sich im Handeln zum Nachteil für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung auswirken können, sind sie bei operativ bedeutsamen Personen rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X