Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 480 (NJ DDR 1964, S. 480); vor, die letztlich die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten mit verursacht haben, so können sie bei der Entscheidung über die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen nicht unberücksichtigt bleiben. Solche Umstände hat das Bezirksgericht in seiner Entscheidung aber nicht festgestellt. Sie liegen auch tatsächlich nicht vor. (Wird ausgeführt.) i § 254 StPO; § 49 StVO. 1. In geeigneten Fällen, insbesondere, wenn die Straftat geringfügig, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte die Straftat zugibt, kann auch von der Möglichkeit des Ausspruchs einer Geldstrafe durch richterlichen Strafbefehl Gebrauch gemacht werden. 2. Ein erstmaliges Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 49 StVO) ist grundsätzlich als eine geringfügige Straftat anzusehen, bei der eine Geldstrafe durch richterlichen Strafbefehl ausgesprochen werden kann oder für deren Behandlung die Konilikt-oder Schiedskommission zuständig ist. Hat der Verstoß gegen § 49 StVO jedoch einen Verkehrsunfall zur Folge, durch den ein anderer Verkehrsteilnehmer an seiner Gesundheit beschädigt wurde, so liegt keine geringfügige Straftat vor. BG Rostock, Beschl. vom 8. Juni 1964 BSR 48 64. Der Staatsanwalt hatte beim Kreisgericht Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls über 200 DM Geldstrafe gestellt. In dem Antrag wird dargelegt, daß der Beschuldigte nach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholkonzentration zur Zeit des Unfalls etwa 1,6 %) mit seinem Motorrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und infolge Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht habe, durch den der Volkspolizeiangehörige W. einen Knöchelbruch am Fuß und eine Platzwunde am Kopf erlitt. Das Kreisgericht hatte Bedenken, die Sache durch Strafbefehl zu entscheiden, weil der Beschuldigte die Sicherheit im Straßenverkehr nicht unerheblich gefährdet habe und die Verletzungen des Geschädigten nicht geringfügig seien. Gern. § 255 Abs. 2 StPO hat es die Sache durch Beschluß an den Staatsanwalt zurückgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Staatsanwalts, die nicht begründet ist. Aus den Gründen: Der grundsätzlichen Auffassung des Staatsanwalts, daß in geeigneten Fällen, insbesondere, wenn die Straftat geringfügig, der Sachverhalt aufgeklärt und einfach ist und der Beschuldigte die Straftat zugibt, von der Möglichkeit des Ausspruchs einer Geldstrafe durch richterlichen Strafbefehl Gebrauch gemacht werden sollte, ist zuzustimmen. Der Beschwerde kann auch dahin gefolgt werden, daß ein erstmaliges Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 49 StVO) grundsätzlich als geringfügig zu bezeichnen ist, wobei es allerdings auch auf die Art und Weise der Begehung und auf die konkrete Verkehrssituation ankommt. Unzweifelhaft ist dagegen ein verkehrswidriges Verhalten, durch das ein anderer Verkehrsteilnehmer an der Gesundheit beschädigt wurde, nicht mehr als geringfügig anzusehen. Denn eine geringfügige Straftat ist nur dann gegeben, wenn die Schuld des Täters gering ist und durch die Straftat nur geringe Folgen entstanden sind. Das trifft hier nicht zu. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß der Beschuldigte erst seit einem Monat im Besitz der Fahrerlaubnis war und vor dem Fahrtantritt von seinem Arbeitskollegen B. gewarnt worden war, in trunkenem Zustand 480 mit dem Motorrad zu fahren. B. ist dann zwar mit dem Beschuldigten mitgefahren, hat ihn aber noch einmal wähi-end der Fahrt aufgefordert, anzuhalten. Infolge seiner geringen Fahrpraxis und des reichlich genossenen Alkohols fuhr der Beschuldigte so unsicher, daß er mehrmals auf den Sommerweg geriet. Der Volkspolizeiangehörige W., der ebenfalls auf einem Motorrad fuhr und vom Beschuldigten zunächst überholt worden war, wurde auf die unsichere Fahrweise aufmerksam und setzte seinerseits zum Überholen an, um die Weiterfahrt des Beschuldigten zu stoppen. Er .hatte dies auch schon durch Lichtzeichen bekanntgegeben. Der Beschuldigte reagierte auf dieses Signal nicht. Kurz darauf stürzte der Beschuldigte mit seinem Motorrad, so daß der Zeuge W., der gerade überholen wollte, so scharf bremsen mußte, daß er ebenfalls stürzte. Bei einem solchen Verhalten des Beschuldigten, der sich über Versuche seines Arbeitskollegen B., ihn an der Fahrt bzw. Weiterfahrt im Zustand erheblich beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit zu hindern, hinwegsetzte und auch die Lichtsignale des Volkspolizeiangehörigen W. mißachtete, kann aber nicht von einem geringen Grad der Schuld gesprochen werden. Auch die durch das verkehrswidrige Verhalten verursachten Folgen Knöchelbruch am Fuß und Platzwunde am Kopf , die zu längerer Arbeitsunfähigkeit des Zeugen W. führten, können nicht als geringfügig angesehen werden. Es muß ferner berücksichtigt werden, daß bei dem Sturz, der durch plötzliches Bremsen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 Stundenkilometern erfolgte, weit schwerere Folgen hätten eintreten können. Spricht bereits das Fehlen der Geringfügigkeit dieser strafbaren Handlung gegen die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens, so mangelt es überdies auch an der eindeutigen Klärung des Sachverhalts, die ebenfalls Voraussetzung für die Anwendung der §§ 254 ff. StPO ist. Der Hinweis, daß der Beschuldigte das Lichtsignal des Zeugen W. mißachtet habe, ergibt sich nur aus dessen Aussage. Der Beschuldigte ist zu diesem nicht unwesentlichen Punkt bisher nicht vernommen worden. Der Senat ist der Auffassung, daß diese Sache auch zur Übergabe an die Konfliktkommission falls es eine solche im Betrieb des Beschuldigten gäbe ungeeignet wäre. Da somit wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafbefehlverfahrens fehlten, hat das Kreisgericht mit Recht gern. § 255 Abs. 2 StPO Bedenken geäußert und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben. Fortsetzung von Seite 476 Vergleicht man die einzelnen Bezirke hinsichtlich des Umfangs in der Anwendung der Arbeitsplatzbindung und der Bestätigung einer Bürgschaftsübernahme, so zeigt sich in einigen Bezirken eine recht große Schere zwischen den Verpflichtungen einerseits und den Bürgschaften andererseits, so z. B. in Berlin, Cottbus und Magdeburg. Der strukturelle Aufbau der Bürgschaftsübernahmen ist ähnlich dem der Verpflichtungen. Setzt man alle Fälle = 100, so entfallen auf die jeweiligen Straftatengruppen folgende Anteile: Bürgschaftsübernahmen Straftatengruppe 1. Halbjahr § 1 StEG 1964 § 346 StPO Straftaten gg. die Staatsorg, u. allgem. Sicherheit 20,0 21,9 Straft, gg. soz. Eigentum 22,1 16,0 Wirtschaftsdelikte 0.6 0.6 Arbeitsschutzdelikte 1.5 0,3 Verkehrsdelikte 21,8 13,0 Sonst, allgem. Kriminalität 34,0 48,2 Insgesamt 100 100 r. h.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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