Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 48 (NJ DDR 1964, S. 48); Zur künftigen Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind i Mit der Betonung der dialektischen Einheit zwischen Erziehungs recht und Erziehungs pflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern hat die Diskussion des FGB-Entwurfs auf einem wichtigen Teilgebiet ihre überzeugende und unumstößliche Grundlage gefunden1. Der Bürger, dem das Mitgestaltungsrecht auf allen Gebieten unseres staatlichen und gesellschaftlichen Lebens zusteht, ist in der Tat innerhalb seiner Familie nicht nur auf Pflichten beschränkt. Daß die Ausübung seiner Rechte hier nichts gemein hat mit überholten Vorstellungen von einer „elterlichen Gewalt“ im Sinne des BGB, sondern getragen sein muß von der Verantwortung gegenüber den Kindern und der Gesellschaft, versteht sich von selbst. Leider setzt die jetzige Fassung des FGB-Entwurfs diese Erkenntnis im Falle einer Ehescheidung bei der Regelung des persönlichen Umgangs des Nichtsorgeberechtigten mit dem Kinde nicht mit der richtigen Konsequenz fort. Der Ehegatte, dem die elterliche Sorge übertragen wird, übernimmt natürlich in erster Linie die Erziehung der aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder. Der Nichtsorgeberechtigte ist damit jedoch nicht völlig von Erziehungspflichten freigestellt und der Erziehungrechte beraubt. Er verwirklicht sie wenn auch in bescheidenem Rahmen durch den persönlichen Umgang mit dem Kind. Umgangsregelung soll nicht unverbindliche Zusammenkünfte zwischen Elternteil und Kind ermöglichen, sondern durch eine sinnvolle Gestaltung des Beisammenseins zugleich eine pädagogische Einflußnahme auf das Kind ermöglichen. Das kommt aber in dem Vorschlag des FGB-Entwurfs nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil soll von der im § 11 EheVO enthaltenen Regelung abgewichen werden. Der Grundsatz der Befugnis zum persönlichen Umgang mit der Einschränkung des Ausschlusses im Falle einer Gefährdung der Kindesinteressen soll in sein Gegenteil verkehrt werden. Ob ein Eltemteil die Kontakte zu seinem Kinde aufrechterhalten darf oder nicht, wird von der Erlaubnis des Sorgeberechtigten abhängig gemacht2. Wird sie eventuell aus unsachlichen Gründen der Haßeinstellung oder der Verärgerung über das Scheitern der Ehe verweigert, so „darf“ einem Antrag auf Umgangsregelung „nur dann“ entsprochen werden, wenn die Erziehung durch den Sorgeberechtigten nicht gestört wird und der Umgang der Entwicklung des Kindes dienlich ist. Ich habe bereits an anderer Stelle ausführlicher nachzuweisen versucht, wie sehr solche Vorschläge von unangebrachten pessimistischen Vorstellungen über die Schäden bestimmt sind, die dem Kind aus einer von dem Sorgeberechtigten nicht gern gesehenen Umgangsregelung angeblich erwachsen sollen, und wie wenig sie vom Vertrauen in die Überzeugungsarbeit staatlicher Organe und gesellschaftlicher Kräfte bei der Einwirkung auf nicht sogleich einsichtige Eltern getragen ist3. Deshalb möchte ich mich hier auf die kurze Zusammenfassung der Folgerungen beschränken, die sich für die gesetzliche Neuregelung des persönlichen Umgangs zwischen dem Nichtsorgeberechtigten und seinen Kindern aufdrängen. 1. Das FGB muß durch eine klare Regelung dafür sorgen, daß das Recht eines Elternteils, Einfluß auf die 1 Vgl. Wolfram, „Zur weiteren Arbeit am Entwurf eines Familiengesetzbuches“, NJ 1962 S. 568 ff., besonders 569; Büschel, „Weitere Arbeiten am Entwurf des Familiengesetzbuches“, Der Schöffe 1962 S. 341 ff., besonders 346. 2 Vgl. Wolfram, a. a. O., S. 571. 3 Beyer, „Nochmals zur Umgangsregelung Kritische Betrachtung bisher veröffentlichter Meinungen Sozialistische Erziehung 1962, Heft 13, Beüage S. 79 fl. Entwicklung seines Kindes zu nehmen, nicht mit der Eheauflösung endet. Von dem, was während der Ehe zu seinen vordringlichsten Rechten und Pflichten gehörte, sollte er jetzt nicht kurzerhand entbunden werden. Damit ist kein Hineinreden in die Erziehungsmaßnahmen des Sorgeberechtigten, kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lebensumstände des Kindes gemeint. Wohl aber ist eine Umgangsregelung die Grundlage für die Aufrechterhaltung vielfältiger Kontakte zwischen den getrennten Familienangehörigen, die das Kind nicht schädigen, sondern im Gegenteil fördern. Dabei sollte neben dem schon erwähnten pädagogischen gerade der psychische Faktor der Liebe und Zuneigung des Kindes zu dem Eltemteil, mit dem es früher zusammenlebte und an dem es u. U. hängt, nicht unterschätzt werden. Von den anschließend zu erörternden Ausnahmen abgesehen, besteht keine Notwendigkeit, die noch vorhandenen Bindungen zu beeinträchtigen. Es gilt, sie durch eine nicht zu kleinliche Umgangsregelung zu erhalten und zu festigen. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen müssen selbstverständlich ebenso wie die Sorgerechtsentscheidung selbst dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Dieses zentrale Anhegen darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch das „Wohl des Nichtsorgeberechtigten“ gewahrt bleiben muß, wenn es zum Wohl des Kindes nicht im Widerspruch steht. Mit anderen Worten: Selbst derjenige, der die Vorteile der Umgangsregelung für das Kind gering bewertet, sollte den Blick nicht vor der Tatsache verschließen, daß für manchen Elternteil das getrennt von ihm heranwach-sende Kind ein bedeutsamer Lebensinhalt ist. 2. Jedes Referat Jugendhilfe kennt allerdings mehr als einen Fall, wo die Durchsetzung der Umgangsregelung zur Gefahr für das Kind und zum erbitterten Streitgegenstand zwischen uneinsichtigen Eltern öder mit einem uneinsichtigen Elternteil -wird. Diese Streitigkeiten würden wohl sehr zunehmen, wenn in einem neuen Gesetz ausgesprochen werden würde, daß der Sorgeberechtigte durch seine bloße Weigerung zunächst einmal eiije Schranke gegen den persönlichen Umgang errichten könnte. Nur am Rande sei hervorgehoben, wie sehr die Besorgnis, das Kind „ganz zu verlieren“, zu einer Verschärfung des Kampfes um die elterliche Sorge im Scheidungsverfahren selbst führen müßte. Dies würde gerade bei solchen Eltern zutreffen, die ihren Kindern besonders herzlich zugetan und davon überzeugt sind, daß sie ebensogut wie der andere Ehegatte eine ordnungsgemäße Erziehung und Betreuung gewährleisten könnten. Das ist m. E. ein zusätzliches Argument, es nicht nur bei der Regelung des § 11 Abs. 1 EheVO, sondern auch bei der des Abs. 2 zu belassen. Nicht der Sorgeberechtigte, sondern der Rat des Kreises muß befugt sein, den persönlichen Umgang auszuschließen, wenn und insoweit dies zum Wohle des Kindes notwendig ist. 3. Die Fälle, in denen ein Ausschluß des Umgangsrechts erforderlich ist, werden um so seltener, je mehr ein weiterer Gesichtspunkt berücksichtigt wird: Das Referat Jugendhilfe darf sich nicht auf die Feststellung beschränken, ob der Nichtsorgeberechtigte sich unsachgemäß verhalten, das Kind gegen den Sorgeberechtigten eingenommen oder ihm aus sonstigen Gründen Schaden zugefügt hat. Ebensowenig darf es vor der Uneinsichtig-keit des Sorgeberechtigten kapitulieren, der das Kind ganz für sich haben und nicht „teilen“ möchte. Hier erwächst dem Referat Jugendhilfe eine auch in Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Kollektiven zwar nicht 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 48 (NJ DDR 1964, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 48 (NJ DDR 1964, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit , insbesondere in Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, von denen bei der Erarbeitung eines Entwurfs einer Dienstanweisung der Linie auszugehen ist Geheime Verschlußsache. Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter trägt das Untersuchungsorgan in diesem Sinne, hohe Verantwortung bei der Garantie und dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte Beschuldigter.

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